Verfahrensgang

LG Duisburg (Aktenzeichen 10 O 106/16)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 02. Juni 2017 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer - Einzelrichterin - des Landgerichts Duisburg wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Das vorliegende und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des von der Beklagten beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des von ihr jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

 

Tatbestand

Die Klägerin klagt aus abgetretenem Recht ihres Ehemannes und nimmt die Beklagte als Herstellerin von Schließzylindern für Haus- und Wohnungseingangstüren auf Zahlung von Schadensersatz mit der Begründung in Anspruch, es sei in ihrem Wohnhaus im Dezember 2013 zu einem Einbruchsdiebstahl gekommen und die von der Beklagten produzierten Schließzylinder hätten keinen ausreichenden Schutz geboten.

Die Klägerin hat behauptet, in der Zeit zwischen dem 02. und 05. Dezember 2013, als der Zedent und sie selbst ortsabwesend gewesen seien, sei es zu einem Einbruch in dem Privathaus des Zedenten gekommen. Die zum Zeitpunkt des Einbruchs eingebauten Eingangstüren zu dem Haus des Zedenten im Keller, an der Vorderseite sowie an der Gartenseite seien mit Schließanlagen der von der Beklagten hergestellten A Serie 2000 versehen gewesen. Diese hätten keinen ausreichenden Schutz geboten. Zu vermuten sei, dass die Täter durch die Eingangstür an der rückwärtigen Seite des Hauses eingedrungen seien. An dieser Tür habe die Polizei leichte Hebelspuren festgestellt. In Betracht komme als Einbruchstechnik lediglich das sog. Lockpicking, nämlich das Öffnen des Türschlosses mittels eines Weichholzes, etwa einem einfachen Zahnstocher. Sämtliche Türen seien zum Zeitpunkt des Einbruchs ordnungsgemäß verschlossen gewesen. Ein Nachschlüsseldiebstahl scheide aus. Bei dem Einbruch seien die auf S. 3 ihrer Klageschrift aufgelisteten Wertgegenstände mit einem Gesamtwert von 69.529,93 EUR entwendet worden. Die Gegenstände hätten sich in einem Behältnis im Kleiderschrank des Elternschlafzimmers befunden. Nach dem Einbruch seien die Schließzylinder der Eingangstüren auszutauschen, wofür Kosten in Höhe von insgesamt 2.915,- EUR entstünden. Mit ihrer Klageschrift hat die Klägerin Ersatz des Wertes der entwendeten Gegenstände geltend gemacht; mit Klageerweiterungsschriftsatz hat sie des weiteren Ersatzansprüche im Hinblick auf den zu jenem Zeitpunkt noch anstehenden Austausch der Schlösser erhoben.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 65.689,93 EUR, davon verzinst auf 63.529,93 EUR mit fünf Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 10. Dezember 2014, auf 65.689,93 EUR mit fünf Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klageerweiterung zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat behauptet, bei sämtlichen ihrer Produkte der Baureihe A handele es sich um zertifizierte Qualitätsprodukte.

Das Landgericht - die Einzelrichterin - hat die Klage mit Urteil vom 02. Juni 2017 als unbegründet abgewiesen. Kaufvertragliche Gewährleistungsansprüche bestünden gegenüber der Beklagten als Herstellerin der Schließanlage nicht. Auch nach den Grundsätzen zum Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter ergebe sich kein Schadensersatzanspruch, denn die Klägerin sei nicht in den Schutzbereich des Vertrages zwischen der Beklagten als Herstellerin und dem die Schließanlage vertreibenden Verkäufer einbezogen. Dritte seien in den Schutzbereich eines Vertrages nur so weit einbezogen, wie dies für die Vertragsparteien erkennbar sei. Hier sei der Kreis der Personen, an welche die verfahrensgegenständlichen Schließanlagen verkauft werden, für die Beklagte jedoch nicht überschaubar. Eine Haftung der Beklagten aus § 1 Abs. 1 Produkthaftungsgesetz komme ebenfalls nicht in Betracht, denn nach dieser Vorschrift bestünden Ansprüche nur dann, wenn durch den Fehler einer Sache eine andere Sache beschädigt werde; vorliegend sei eine andere Sache indes nicht beschädigt, sondern durch einen Dritten entwendet worden. Deliktsrechtliche Ansprüche hat das Landgericht ebenfalls verneint. Für eine Haftung gemäß § 823 Abs. 1 BGB fehle der erforderliche Zurechnungszusammenhang, denn es bestehe kein innerer Zusammenhang zwischen dem bei dem Zedenten eingetretenen Nachteil und der von der Beklagten geschaffenen Gefahrenlage der Herstellung von (unsicheren) Schließanlagen. Für eine Haftung gemäß § 826 BGB fehle es an dem erforderlichen Schädigungsvorsatz der Beklagten.

Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren in vollem Umfang weiter und stützt sich auf § 1 Abs. 1 ProdHaftG sowie § 823 Abs. 1 BGB.

Sie wiederholt ihren erstinstanzlichen Vortrag zu dem streitgegenständlichen Einbruchsvorfall und behauptet ergänzend, die Eingangstüren zu dem Privathaus des Zedenten, die ebenso wi...

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