Verfahrensgang
LG Wuppertal (Urteil vom 03.07.2015) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 17. Zivilkammer des LG Wuppertal vom 03.07.2015 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen werden den Klägern auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger dürfen die Zwangsvollstreckung der Beklagten - wegen der Kosten - durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A. Die Kläger begehren die Feststellung, dass aufgrund ihres am 07.10.2014 (Anlage K 2) erklärten Widerrufs der Darlehensvertrag vom 06.12.2006 (Anlage K 1) über eine Nettokreditsumme von 150.000 EUR mit einem anfänglichen Effektivzins von 4,67 % und einer Festzinsperiode bis 31.12.2024 rückabzuwickeln sei, sowie die Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 2.706,66 EUR nebst Verzugszinsen. Wegen weiterer Einzelheiten wird gemäß § 540 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.
Das LG hat der Klage vollständig entsprochen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:
Die Klage sei zulässig. Die örtliche Zuständigkeit des LG Wuppertal folge aus § 29 ZPO (vgl. im Einzelnen: Seite 4/5 des Urteils). Das Feststellungsinteresse der Kläger i.S.v. § 256 ZPO folge daraus, dass unter dem Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit zu erwarten sei, dass die Beklagte sich auch der Rechtskraft eines Feststellungsurteils beugen werde. Trotz der Möglichkeit zur Erhebung einer Leistungsklage sei die Feststellungsklage nämlich nach allgemeiner Ansicht dann zulässig, wenn die Durchführung des Feststellungsverfahrens unter dem Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit zu einer sinnvollen und sachgemäßen Erledigung der strittigen Punkte führe. Der von den Klägern hier gewählte Weg prozessualen Vorgehens sei demgegenüber einfacher und führe zum selben Ziel.
Die Klage sei auch begründet, da eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung der Kläger nicht erfolgt sei.
Die Beklagte könne sich auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV nicht berufen, da sie ein eigenes inhaltlich und in der äußeren Gestaltung abweichendes, gänzlich anderes Belehrungsformular verwendet habe. Das von der Beklagten verwendete Belehrungsformular beinhalte für die Kläger nachteilige Abweichungen von den gesetzlichen Widerrufsvorschriften.
Ob die Beklagte durch die Formulierung "nicht vor dem Tag des Vertragsabschlusses" mangels Kenntnis der Kläger über die internen Abläufe der Beklagten hinreichend klar über den Fristbeginn belehrt worden sei, könne dahinstehen, da die Beklagte die Kläger jedenfalls nicht ausreichend über die gesetzlichen Widerrufsfolgen belehrt habe (§§ 355 Abs. 1, 357 Abs. 1 Satz 1, 346 BGB a.F.). Zwar könne der erste Satz "die empfangenen Leistungen" nach dem Empfängerhorizont noch - entsprechend dem Beklagtenvorbringen - so auszulegen sein, dass damit alle beiderseits empfangenen Leistungen gemeint seien. Allerdings werde die mögliche Auslegung von den Folgesätzen konterkariert, die ausschließlich und ausdrücklich eine Verpflichtung des Darlehensnehmers beschrieben. Dies könne einen verständigen Empfänger durchaus vom Widerruf seines Darlehens - insbesondere zu einem Zeitpunkt, zu dem er bereits viele Raten geleistet habe - abhalten (wie dies vom BGH für Haustürgeschäfte bereits im Urteil vom 02.02.2011, VIII ZR 103/10, dort Rn 17, entschieden worden sei).
Eine diesbezügliche Belehrung sei auch nicht deswegen entbehrlich, weil der Eintritt dieser Rechtsfolgen nach der hier vorliegenden Vertragsgestaltung tatsächlich keineswegs ausgeschlossen sei. Zum Zeitpunkt des Widerrufs dürfte hier ein Zahlungssaldo zu Lasten der Kläger bestanden habe. Je später ein Widerruf erklärt werden würde, desto mehr (Tilgungs-)Zahlungen hätten die Kläger bereits erbracht. Zu einem bestimmten Zeitpunkt bestehe bei verzinslichen Darlehen (im absoluten Regelfall) ein Zahlungsüberhang auf Seiten des Darlehensnehmers. Ab diesem Zeitpunkt würde ein Widerruf dazu führen, dass ein Zahlungssaldo zu Lasten des Darlehensgebers bestünde (durch dessen Verpflichtung zur Rückzahlung von Zinsleistungen). Aber auch vor dieser Phase habe der Darlehensgeber die vereinbarten Zinsen in dem Sinne zurückzugewähren, als er sich diese anrechnen lassen müsse.
Hinzu komme, dass die Kläger der Beklagten hier eine Grundschuld abgetreten hätten, die jedenfalls von der Beklagten rückabgetreten werden müsse. Die Widerrufsbelehrung der Beklagten informiere indes im Wesentlichen darüber, dass der Verbraucher die Pflicht zur Rückgewähr und zur Herausgabe gezogener Nutzungen habe. Dies sei eine einseitige Darstellung, die geeignet sei, Unsicherheit beim Verbraucher darüber hervorzurufen, inwieweit der Unternehmer in gleicher Weise verpflichtet sei. Dies werde dem Ziel einer möglichst unmissverständlichen Bel...