Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Urteil vom 25.05.1999; Aktenzeichen 12 O 245/98)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 25.05.1999 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf (Az.: 12 O 245/98) wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

I.

Von einer Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die zulässige Berufung der Beklagten bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Im Ergebnis zutreffend hat das Landgericht die Beklagte zur Rückzahlung des vollen, von dem Kläger auf der Grundlage des Werkvertrages vom 24.10.1996 gezahlten Werklohnes verpflichtet gesehen. Die Angriffe der Berufung rechtfertigen keine von der angefochtenen Entscheidung abweichende Bewertung der Rechtslage.

1.

Der Kläger ist als Rechtsnachfolger der Erbengemeinschaft Paul Braun Vertragsgegner der Beklagten und dementsprechend zur Geltendmachung der aus dem Werkvertrag resultierenden Gewährleistungsansprüche, die hier auf Rückzahlung des gesamten Werklohns gehen (vgl. unter 2.), berechtigt (aktivlegitimiert).

Das rechtsgeschäftliche Handeln der Frau Daniela Braun im Namen der „Hausverwaltung Braun” bzw. „Hausverwaltung Erbengemeinschaft Paul Braun” führte entgegen der Auffassung der Beklagten nicht zum Zustandekommen eines (werk-)vertraglichen Rechtsverhältnisses zwischen der Hausverwaltung und dem Beklagten; vielmehr kam der Werkvertrag mit der Erbengemeinschaft Paul Braun als damaligen Grundstückseigentümer zustande, da Frau Braun als Vertreterin im fremden Namen und mit – zwischen den Parteien nicht strittiger – Vertretungsmacht auftrat. Dem steht nicht entgegen, daß Frau Daniela Braun im Rahmen der Auftragserteilung nicht ausdrücklich erklärt hat, im Namen der Erbengemeinschaft zu handeln. Vielmehr sprechen – wie das Landgericht bereits richtig erkannt hat – die Umstände dafür, daß Frau Braun die Aufträge im Namen und für Rechnung des Hauseigentümers, also der Erbengemeinschaft Braun, erteilt hat.

a)

Nach § 164 Abs. 2 S. 2 BGB wirkt eine von einem Vertreter im Rahmen seiner Vertretungsmacht abgegebene Willenserklärung auch dann für und gegen den Vertretenen, wenn sie der Vertreter zwar nicht ausdrücklich in dessen Namen abgibt, die Umstände jedoch ergeben, daß sie im Namen des Vertretenen erfolgen soll. Nach dieser Auslegungsregel ist nicht nur zu entscheiden, ob der Vertreter im Namen eines anderen gehandelt hat, sondern auch in wessen Namen der Vertrag abgeschlossen wurde (Schramm in Münchener-Kommentar, BGB, 3. Aufl. 1993, Rz. 18 zu § 164). Selbst wenn also ungewiß ist, in welchem Namen der Vertreter einen Vertrag abschließt, ist die Willenserklärung des Vertreters demnach gem. §§ 133, 157 BGB unter Berücksichtigung aller Umstände auszulegen. Hierbei ist es von maßgeblicher Bedeutung, wie sich die Erklärung nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte für einen objektiven Betrachter in der Lage des Erklärungsgegners darstellt. Die gesamten Umstände des Einzelfalles, insbesondere die dem Rechtsverhältnis zugrundeliegenden Lebensverhältnisse, die Interessenlage, der Geschäftsbereich, der der Erklärungsgehalt zugehört, und die typischen Verhaltensweisen sind in diesem Rahmen zu berücksichtigen (BGH NJW-RR 1988, 475, 476, 1. Sp.; Schramm, aaO., Rz. 22).

b)

Bei Beachtung dieser Grundsätze ist im Streitfall davon auszugehen, daß Frau B. – für die Beklagte erkennbar – den Werkvertrag nicht im eigenen Namen, sondern als Vertreterin der Hauseigentümer abgeschlossen hat.

aa)

Die Frage, ob der Hausverwalter typischerweise, und damit auch erkennbar für den Vertragspartner, nicht im eigenen Namen handelt, sondern im Namen des Hauseigentümers, auch wenn deren Namen nicht genannt wird, wird – soweit ersichtlich – in der Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet, jedenfalls wenn die Willenserklärung des Hausverwalters auf den Abschluß eines Werkvertrages hinzielte. In Anschluß an eine Entscheidung des 12. Senats des Kammergerichts (WM 1984, 254, 255), wo es um das Vertreterhandeln einer Hausverwaltung im Rahmen des Abschlusses eines Mietvertrages ging, hat der 7. Senat des Kammergerichts (in NJW-RR 1996, 1523) die Auffassung vertreten, daß auch bei einem durch die Hausverwaltung ohne ausdrückliche Benennung der Hauseigentümer erteilten Werkauftrag typischerweise davon auszugehen sei, daß der Hausverwalter nicht im eigenen Namen, sondern im Namen des Hauseigentümers die Willenserklärung abgibt; dieser Satz gelte jedenfalls dann, wenn die Aufträge über kleinere Reparaturen und Instandsetzungen, wie sie im Rahmen normaler Unterhaltung des Hauses anfielen, hinausgingen. Begründet hat das Kammergericht seine Auffassung damit, daß der Hausverwalter bei derartigen Werkaufträgen in der Regel nicht zum Handeln im eigenen Namen aufgrund der Hausverwaltervollmacht bevollmächtigt sei. Demgegenüber hat der 22. Senat des OLG Düsseldorf (in NJW-RR 1993, 885) einen Grundsatz, nach dem bei einem Ha...

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