Leitsatz (amtlich)
1. Ein in dem Honorarschein enthaltenes Empfangsbekenntnis des Auftraggebers lässt die gesamte Honorarvereinbarung gem. § 3 Abs. 1 S. 1 BRAGO unwirksam werden.
2. In diesem Fall sind die gesetzlichen Gebühren nur auf Grund einer § 18 Abs. 2 BRAGO entsprechenden Kostenrechnung fällig.
Normenkette
BGB §§ 611, 675; BRAGO § 3 Abs. 1, § 18 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Aktenzeichen 3 O 218/02) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 20.12.2002 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des LG Düsseldorf – Einzelrichter – teilweise abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Die Kosten beider Rechtszüge werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Das zulässige Rechtsmittel ist begründet.
I. Der klagende Rechtsanwalt kann die an ihn abgetretene Forderung aus dem Rechtsanwaltsdienstvertrag zwischen der Zedentin und der Beklagten nicht auf die Honorarvereinbarung 9.7.2001 stützen. Dabei lässt der Senat die in Rspr. und Schrifttum umstrittene Frage, ob die nur durch eine Bürogemeinschaft verbundenen Rechtsanwälte die Abtretung wirksam vereinbaren konnten oder ob der Abtretungsvertrag wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot (§ 134 BGB, § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB) nichtig ist, offen (vgl. zum Diskussionsstand ausführlich LG Karlsruhe v. 28.9.2001 – 9 S 214/00, MDR 2001, 1383).
1. Auf die Honorarvereinbarung lässt sich schon deshalb kein Anspruch stützen, weil sie wegen Verstoßes gegen § 3 Abs. 1 S. 1 BRAGO unwirksam ist. Nach dieser Bestimmung kann der Rechtsanwalt eine höhere als die gesetzliche Vergütung nur dann verlangen, wenn das Leistungsversprechen des Mandanten schriftlich erfolgt und wenn es nicht in einer Vollmacht oder in einem Formular abgegeben worden ist, in welchem sich noch andere Erklärungen befinden, die mit dem vereinbarten Honorar nichts zu tun haben. Gegen die letztgenannte Einschränkung verstößt die hier umstrittene Honorarvereinbarung.
a) Der Kläger verlangt ein höheres Honorar als das gesetzliche. Das ergibt sich für die Gebühren gem. § 31 BRAGO bereits aus Nr. 1b der Honorarvereinbarung. Darin lässt sich die Zedentin nämlich den 1,3-fachen Satz einer (jeden) vollen Gebühr versprechen.
b) Da das Honorarversprechen in einem Formular gegeben worden ist, ist es nur dann wirksam, wenn in ihm keine anderen Regelungen enthalten sind. Hintergrund dieser Bestimmung ist, dass der Mandant durch andere Regelungen nicht von dem Kern des ihm angetragenen Anliegens, an den beauftragten Rechtsanwalt ein höheres als das gesetzliche Honorar zu zahlen, abgelenkt werden soll (vgl. zu der rechtsähnlichen Bestimmung des § 2 Abs. 2 S. 1 GOÄ, BGH v. 9.3.2000 – III ZR 356/98, MDR 2000, 629).
Das von der Zedentin verwendete Formular enthält mindestens in Nr. 11 (Empfangsbekenntnis) eine Regelung, welche mit der Honorarhöhe nichts zu tun hat. entspr. hat der Senat bereits entschieden (OLG Düsseldorf v. 7.12.1999 – 24 U 226/98, MDR 2000, 420 = OLGReport Düsseldorf 2000, 228), und zwar unter Bezugnahme auf eine frühere Entscheidung (OLG Düsseldorf v. 21.10.1997 – 24 U 171/96, MDR 1998, 498 = OLGReport Düsseldorf 1998, 63) über eine ebenfalls vereinbarungsfeindliche vorformulierte Honorarabrede zum Gerichtsstand über alle Ansprüche des Rechtsanwalts aus dem Mandatsverhältnis (nicht nur solche aus der Honorarvereinbarung). Daran hält der Senat fest. Es ist deshalb nicht erforderlich, zu anderen Klauseln in dem Formular und ihre Vereinbarkeit mit § 3 Abs. 1 S. 1 BRAGO Stellung zu nehmen.
II. Der Kläger kann sein Klagebegehren auch nicht hilfsweise auf gesetzliche Gebührenansprüche stützen. Voraussetzung für die Einforderbarkeit gesetzlicher Gebühren ist nämlich gem. § 18 Abs. 1 BRAGO die Erteilung einer Gebührenrechnung des beauftragten Rechtsanwalts, welche unter Angabe des Gegenstandswerts und der Gebührentatbestände die einzelnen Gebühren sowie etwa gezahlte Vorschüsse enthalten und welche unterschrieben sein muss (vgl. BGH NJW 1971, 2227 f. sub Nr. 6). Die vom Kläger im Senatstermin präsentierten Honorarrechnungen stammen nicht von der Zedentin, sondern von der Zedentin und dem Zessionar gemeinsam, obwohl der Zessionar nicht beauftragt worden ist. Die Rechnung zu den außergerichtlichen Gebühren enthält außerdem zum Gegenstandswert keine Angaben und kann deshalb auf ihre Korrektheit nicht überprüft werden. Der vom Kläger nachgereichte Schriftsatz vom 3.7.2003 gibt dem Senat keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Der Rechtsstreit gibt keinen Anlass, die Revision zuzulassen, § 543 Abs. 2 ZPO.
Z. T. B.
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Fundstellen
Haufe-Index 1104939 |
ZAP 2004, 404 |
MDR 2004, 58 |
AGS 2004, 10 |
RENOpraxis 2004, 95 |
KammerForum 2004, 136 |
KammerForum 2004, 72 |