Verfahrensgang
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 29. September 2010 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass sich das dort ausgesprochene Verbot auf die aus der Anlage zum vorliegenden Urteil ersichtliche Reihe von achtzehn Fotografien bezieht.
Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 100.000 Euro abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
A)
Der klagende kraft staatlicher Verleihung rechtsfähige Verein hat die Aufgabe, Rechte und Ansprüche von Urhebern im visuellen Bereich wahrzunehmen. Er verlangt aufgrund zweier Wahrnehmungsverträge - der spätere vom 5. Juni 2009 -, die er mit der Witwe und - laut Erbschein - Alleinerbin des 1986 verstorbenen Düsseldorfer Künstlers Joseph Beuys geschlossen hat, sowie aufgrund am 28. April 2009 und 13. August 2010 von der Erbin zusätzlich erteilter Vollmachten von der beklagten Stiftung, davon abzusehen, in dem von ihr am Niederrhein unterhaltenen Museum Schloss Moyland die aus der Anlage zu diesem Urteil ersichtlichen achtzehn Aufnahmen auszustellen, womit sie am 9. Mai 2009 bereits begonnen hatte.
Die Schwarz-Weiß-Fotografien zeigen Aktionen, die die drei Künstler Joseph Beuys - er assistiert von seinem damaligen Schüler Norbert Tadeusz -, Bazon Brock und Wolf Vostell am 11. Dezember 1964 im Landesstudio Düsseldorf des Zweiten Deutschen Fernsehens veranstaltet hatten und die damals in der Reihe "Die Drehscheibe" live gesendet worden waren. In einer Information von Vostell war der Aktion von Beuys der Titel "Fluxus Demonstrationen", der von Brock der Titel "Agit Pop" und der eigenen der Titel "De-coll/age Happening" beigegeben. Von den Aktionen gibt es keine Aufzeichnung. Die Fotografien hatte der Künstlerfotograf Manfred Tischer aus Düsseldorf einvernehmlich gefertigt. Die Beuys-Erbin hat in die Ausstellung der Fotografien nicht eingewilligt.
In seinem Urteil, auf dessen tatbestandliche Feststellungen Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu der begehrten Unterlassung verurteilt hat. Es hat die Beuyssche Aktion getrennt von den beiden anderen Aktionen betrachtet, sie als ein Werk des Urheberrechts gewertet und das Werk allein Beuys zugewiesen. Der Mitwirkung von Tadeusz hat es keine solche Bedeutung zugemessen, dass er als Miturheber anzusehen wäre. In den 19 Fotografien, deren Ausstellung es untersagt hat, - die fünfte seiner Zählung gehört jetzt nicht mehr zum Streitgegenstand - sieht das Landgericht im Rechtssinne zwar keine Vervielfältigungen der Beuysschen Aktion, wohl aber, wie es der Kläger geltend macht, eine Umgestaltung des urheberrechtlich geschützten Beuysschen Werkes im Sinne des § 23 UrhG, die nicht ohne Einwilligung des Urhebers dieses Werkes veröffentlicht oder verwertet werden dürfe. "Die Kunstaktion in Form eines dynamischen Prozesses" sei vom Fotografen "in einen statischen übertragen" worden. Es liege keine freie Bearbeitung vor, da die Fotoserie "die tragenden Elemente der Aktion" enthalte und sich in ihr "die inhaltliche Gesamtaussage der Aktion" wiederfinde. Die seinerzeitige Fernsehübertragung der Aktion selbst erübrige jetzt nicht die Einwilligung in eine Veröffentlichung der umgestaltenden Fotoserie. Die seinerzeitige Einwilligung von Beuys in die Aufnahmen als solche bedeute nicht zugleich eine Einwilligung in ihre Veröffentlichung. Der Kläger sei aufgrund der Ermächtigung der Erbin zur Geltendmachung der Rechte im eigenen Namen berechtigt. Es liege eine gewillkürte Prozessstandschaft vor. Der Kläger habe selbst ein schutzwürdiges Interesse an der Rechtsverfolgung, sei es auch ein wirtschaftliches. Auch sei das vorliegend im Streit stehenden Recht im Wahrnehmungsvertrag zumindest dem Grunde nach "angelegt".
Gegen das Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt, mit der sie weiterhin und unter ergänzender Bezugnahme auf ihr Vorbringen erster Instanz die Abweisung der Klage erreichen will.
Wie in erster Instanz spricht sie dem Kläger mangels schutzwürdigen Interesses das Recht ab, den verfolgten Unterlassungsanspruch im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft zu verfolgen. In § 1 des Wahrnehmungsvertrags vom 5. Juni 2009 seien weder das Ausstellungsrecht nach § 18 UrhG, noch das Bearbeitungs- und Umgestaltungsrecht im Sinne des § 23 UrhG aufgeführt. Der Umfang der nach § 1 zwecks Wahrnehmung eingeräumten Rechte werde durch § 2 Abs. 2 des Vertrags nicht erweitert. Der Kläger führe den Prozess in Wirklichkeit zugunsten der Beuys-Erbin, die ihrerseits den Prozess nicht selbst geführt hätte, vor allem nicht zu dem vom Kläger angegebenen Streitwert von 200.000 Euro. Einer wirksamen Rechtseinräumung ...