Verfahrensgang
LG Wiesbaden (Urteil vom 28.12.2018; Aktenzeichen 1 O 371/16) |
Tenor
wird darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 28.12.2018 (1 O 371/16) durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Nach Vornahme der gebotenen Prüfungen ist der Senat einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Die Sache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats durch Urteil.
Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen.
Gründe
I. Der Kläger nimmt die Beklagte aus abgetretenem Recht auf Leistungen aus einer sog. D & O-Versicherung in Anspruch.
Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der B GmbH (im Folgenden: Insolvenzschuldnerin), deren alleiniger Geschäftsführer Herr C seit dem 31.07.2007 war. Unter dem 19.05.2008 schloss die Insolvenzschuldnerin mit der Beklagten eine Vermögenschaden-Haftpflichtversicherung für Unternehmensleiter von Gesellschaften mit beschränkter Haftung, hinsichtlich deren Einzelheiten auf den Versicherungsschein (Anlage K 3, Anlagenband) verwiesen wird. Einbezogen waren die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung von Unternehmensleitern und Leitenden Angestellten (ULLA), hinsichtlich deren Einzelheiten auf die Anlage K 4 (Anlagenband) verwiesen wird. A.1.1 ULLA lautet auszugsweise wie folgt:
"1.1 Versicherte Tätigkeit
Der Versicherer gewährt Versicherungsschutz für den Fall, dass eine versicherte Person wegen einer bei Ausübung der organschaftlichen Tätigkeit bei der Versicherungsnehmerin ... begangenen Pflichtverletzung aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen für einen Vermögensschaden von der Versicherungsnehmerin oder einem Dritten (hierzu zählt auch der Insolvenzverwalter) auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird."
Ab dem Jahr 2005 verschlechterte sich die wirtschaftliche Situation der Insolvenzschuldnerin. Zum 08.09.2011 bestand bei ihr eine Deckungslücke von EUR 660.869,74. Im Versicherungsjahr 2011/2012 erfolgten vom Geschäftskonto der Insolvenzschuldnerin bei der Bank1 AG u.a. Zahlungen in Höhe von EUR 1.500.884,03, im Versicherungsjahr 2012/2013 in Höhe von EUR 1.503.775,78. In den Jahren von 2010 bis 2013 wies der Geschäftsführer den Alleingesellschafter der Insolvenzschuldnerin mehrfach auf bestehende Zahlungsschwierigkeiten und die drohende Insolvenz hin. Am 01.08.2013 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin eröffnet. Deren Gläubiger meldeten für den Zeitraum 2010-2013 Forderungen in Höhe von EUR 2.773.112,35 an. Mit Schreiben vom 07.12.2015 nahm der Kläger den Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin nach § 64 GmbHG in Anspruch. Die Beklagte focht den streitgegenständlichen Versicherungsvertrag wegen arglistiger Täuschung an. Mit Vereinbarung vom 08./15.11.2016 trat der Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin seine Deckungsansprüche aus der streitgegenständlichen Versicherung an den Kläger ab.
Der Kläger hat behauptet, dass die Insolvenzschuldnerin spätestens seit dem 08.09.2011 zahlungsunfähig gewesen sei. Seit dem 31.12.2011 lasse sich auch deren Überschuldung nachweisen. Deren Geschäftsführer hafte nach § 64 GmbHG wegen der vorgenommenen Zahlungen. Daher sei die Beklagte aus der streitgegenständlichen Versicherung zur Zahlung verpflichtet.
Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, den Versicherungsvertrag wirksam wegen falscher Angaben im Fragebogen von November 2012 angefochten zu haben. Im Übrigen hätten der Alleingesellschafter der Insolvenzschuldnerin und dessen Ehefrau bis Mitte Mai 2013 immer dafür Sorge getragen, dass die Insolvenzschuldnerin stets ausreichende Geldmittel zu Verfügung gehabt habe, um bestehende Verbindlichkeiten bezahlen zu können. Daher sei der Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin nicht zur Stellung eines Insolvenzantrags verpflichtet gewesen. Ansprüche aus § 64 GmbHG seien nicht vom Versicherungsschutz umfasst. Jedenfalls lägen wissentliche Pflichtverletzungen vor.
Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 28.12.2018, auf dessen tatsächliche Feststellungen im Übrigen verwiesen wird, abgewiesen. Der Kläger habe gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht keinen Anspruch auf Zahlung aus der streitgegenständlichen Versicherung. Denn bei dem Anspruch aus § 64 GmbHG handele es sich nicht um einen vom Versicherungsvertrag erfassten Haftpflichtanspruch. Denn es handele sich insoweit nicht um einen Schadensersatzanspruch, sondern um einen Ersatzanspruch eigener Art. Die Auslegung der Versicherungsbedingungen aus der Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers ergebe, dass lediglich Schadensersatzansprüche vom Versicherungsschutz umfasst seien. Der Gesellschaft entstehe jedoch kein Schaden. Schutzzweck des § 64 GmbHG seien nicht die ...