Entscheidungsstichwort (Thema)
Risikoausschluss nach A.6.a) ULLA für wissentliche Pflichtverletzung des Geschäftsführers
Normenkette
GmbHG § 64; ULLA A. 6.a)
Verfahrensgang
LG Wiesbaden (Urteil vom 28.12.2018; Aktenzeichen 1 O 371/16) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 28.12.2018 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden - Aktenzeichen: 1 O 371/16 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens sowie des vor dem Bundesgerichtshof unter dem Aktenzeichen IV ZR 217/19 geführten Revisionsverfahrens zu tragen.
Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund der vorgenannten Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird zunächst auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 233ff. d.A.) sowie die Darstellung im Hinweisbeschluss des Senats vom 01.07.2019 (Bl. 387ff. d.A.) verwiesen. Zu ergänzen ist, dass nach A.6.a) ULLA vom Versicherungsschutz Haftpflichtansprüche "wegen vorsätzlicher Schadensverursachung oder durch wissentliche Abweichung von Gesetz, Vorschrift, Beschluss, Vollmacht oder Weisung oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung durch eine versicherte Person" ausgeschlossen sind. Der Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin bestätigte der Beklagten, dass die Insolvenzschuldnerin eigentlich von Anfang an insolvenzreif gewesen sei.
Der Kläger hat vorgetragen, dass ab dem Jahr 2005 die Nachfrage nach den Produkten der Insolvenzschuldnerin gesunken sei, was zu andauernden Spannungen bei der Vermögens-, Finanz- und Ertragsentwicklung geführt habe. Die Insolvenzschuldnerin sei seit 2005 chronisch unterkapitalisiert gewesen und habe seither ständig am wirtschaftlichen Abgrund operiert. Es sei ihr zu keinem Zeitpunkt gelungen, aus eigenen Kräften kostendeckend zu wirtschaften. Lediglich im Jahr 2008 habe ein bilanzieller Gewinn erwirtschaftet werden können, der nur aus dem Forderungsverzicht einer Darlehensgläubigerin zur Verhinderung der Überschuldung der Insolvenzschuldnerin gefolgt sei. Wegen der vom Kläger behaupteten Betriebsergebnisse wird auf die Tabelle auf Seite 6 der Klageschrift (Bl. 6 d.A.) Bezug genommen. Die Insolvenzschuldnerin sei spätestens seit dem 08.09.2011 zahlungsunfähig und seit dem 31.12.2011 überschuldet gewesen. Am 08.09.2011 habe eine Liquidität von EUR 545.934,45 fälligen Verbindlichkeiten von EUR 1.206.804,19 gegenüber gestanden, am 15.09.2011 eine Liquidität von EUR 505.720,71 fälligen Verbindlichkeiten in Höhe von EUR 1.212.275,78, am 22.09.2011 eine Liquidität von EUR 485.475,75 fälligen Verbindlichkeiten in Höhe von EUR 1.278.318,59, am 04.11.2011 eine Liquidität von EUR 741.552,19 fälligen Verbindlichkeiten in Höhe von EUR 955.772,08, am 11.11.2011 eine Liquidität von EUR 596.370,08 fälligen Verbindlichkeiten in Höhe von EUR 973.163,87 und am 18.11.2011 eine Liquidität von EUR 527.439,27 fälligen Verbindlichkeiten in Höhe von EUR 1.014.565,63. Zudem sei ab dem 31.12.2011 eine nachhaltige Zahlungseinstellung nachweisbar, was sich aus den Forderungsanmeldungen der Gläubiger zur Insolvenztabelle ergebe. Hinsichtlich der Einzelheiten des klägerischen Vortrags wird diesbezüglich auf die Tabelle auf den Seiten 12-53 der Klageschrift (Bl. 12-53 d.A.) verwiesen. Zudem sei die Insolvenzschuldnerin ab dem 31.12.2011 überschuldet gewesen. Der Jahresabschluss der Insolvenzschuldnerin habe zu diesem Tag einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag von EUR 4.048.511,73 ausgewiesen, von denen mit Rangrücktritt versehene Verbindlichkeiten von EUR 2.700.00,00 abzuziehen seien, was einen Fehlbetrag von EUR 1.348.511,73 ergebe. Es habe auch seit dem 01.09.2011 keine positive Fortführungsprognose mehr bestanden, was auch im Lagebericht des Jahresabschlusses festgehalten worden sei. Die Existenz der Insolvenzschuldnerin sei vollständig von Zuschüssen des Gesellschafters A abhängig gewesen, der jedoch ab dem 01.09.2011 nicht mehr zu weiteren Liquiditätszuschüssen bereit gewesen sei, zu denen er auch vertraglich nicht verpflichtet gewesen sei. Dennoch habe der Geschäftsführer keinen Insolvenzantrag gestellt und in den Versicherungsjahren 2011/2012 und 2012/2013 die aus den Tabellen auf den Seiten 56-83 der Klageschrift (Bl. 56-83 d.A.) ersichtlichen Zahlungen veranlasst, die dieser nach § 64 GmbHG a.F. zu erstatten habe, wofür die Beklagte aufgrund des Versicherungsvertrages einstandspflichtig sei. Der Geschäftsführer habe damit Zahlungsvorgänge vorgenommen, die mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführers nicht mehr vereinbar gewesen seien. Ausweislich des Vortrags der Beklagten habe der Geschäftsführer nur fahrlässig gehandelt, da er darauf vertraut habe, dass die Liquiditätslücken durch A ges...