keine Angaben zur Rechtskraft
Entscheidungsstichwort (Thema)
bauliche Veränderung. Schrankenanlage. Mehrheitsbeschluss. Wohnungseigentümergemeinschaft
Leitsatz (amtlich)
1. Die Installation einer automatischen Schrankenanlage an der in Gemeinschaftseigentum stehenden Parkplatzzufahrt kann eine bauliche Veränderung im Sinn von § 22 Abs. 1 Satz 1 WEG darstellen, die grundsätzlich nur einstimmig beschlossen werden kann.
2. Der einzelne Wohnungseigentümer erleidet durch die Belästigung, die von unberechtigten Parkplatznutzern ausgeht, die durch die Schrankenanlage am Verlassen des Parkplatz gehindert werden, eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung. Diese geht jedenfalls über das in § 14 WEG bestimmte Maß hinaus, wenn an den Stellplätzen sondernutzungsberechtigten Wohnungseigentümer individuelle Absperrmaßnahmen gestattet sind, um das unbefugte Benutzen des Parkplatzes zu verhindern.
Normenkette
WEG §§ 14, 22 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Darmstadt (Aktenzeichen 19 T 643/99) |
Gründe
Die Beteiligten sind Miteigentümer der Wohnungseigentümergemeinschaft B. straße … und … in 6… L.. Bei der in Rede stehenden Wohnungseigentumsanlage handelt es sich um ein an einer Einkaufsstraße in L… gelegenes Wohn- und Geschäftshaus, bei dem man durch eine Durchfahrt zu der hinter dem Gebäude befindlichen, mit Plattenbelag versehenen Parkfläche gelangt. Von der Straße aus gesehen ist im vorderen Teil der Einfahrt ein rot-weißer Balken mit dem Hinweis auf die Durchfahrtshöhe von 3m angebracht. Im übrigen wird wegen der genauen Beschreibung der Wohnungseigentumsanlage und der angrenzenden Einkaufsstraße auf die zur Akte gereichten Lichtbilder (Bl. 39 – 41 und 72 – 75 Rückseite) Bezug genommen. Von den 37 PKW-Stellplätzen, die einzelnen Einheiten der WEG als Sondernutzungsrechte zugewiesen sind, gehören 25 zu den zu Gewerbezwecken genutzten Einheiten. Der im Eigentum der Antragsteller stehenden Wohnung, die diese an ihren Sohn vermietet haben, ist eine Stellplatzfläche zur Sondernutzung zugewiesen.
In einem Beschluss der Eigentümergemeinschaft vom 31.08.1993 (Blatt 159 d. A.) war den Eigentümern gestattet worden, ihren Stellplatz mit einem Absperrpfosten oder Parkbügel zu sichern. Trotzdem kam es immer wieder – wenn auch in streitigem Ausmaß – vor, dass Fahrzeuge ohne Parkberechtigung auf die Stellplatzflächen auffuhren und dort auch parkten. Wegen des Inhaltes der Korrespondenz des Verwalters im Zusammenhang mit der unbefugten Nutzung der Parkflächen wird auf Blatt 99 – 106 d. A. Bezug genommen. Die Einladung vom 25.5.1999 zur Jahreseigentümerversammlung am 15.6.1999 (Blatt 4, 5 d. A.) enthielt daher auch den Tagesordnungspunkt 6 „Beschlussfassung über die Installation einer Schranke in der Einfahrt”. In dem Protokoll über die am 15.5.1999 durchgeführte Eigentümerversammlung (Blatt 6 – 11 d. A.), bei der von insgesamt 20 Einheiten die Eigentümer von 12 Einheiten mit 661,44/1000-Miteigentumsanteilen anwesend waren, heißt es dann zu Tagesordnungspunkt 6 wie folgt :
Wie bereits in der Vorjahresversammlung erörtert, wurde der Einbau einer Schranke als Maßnahme gegen das unberechtigte Parken im Hof diskutiert. Nach Auskunft der Versammlung ist die Parksituation mit steigender Tendenz störend. Die unberechtigt Parkenden werden zunehmend rücksichtsloser und stören sich nicht an Schildern oder persönlichen Hinweisen. Auch die Ruhestörungen an Sonn- und Feiertagen sowie zur Nachtzeit durch Fremdparker sind für die Bewohner nicht länger hinnehmbar, so dass selbst Eigentümer, die selbst keinen Parkplatz im Hof haben, das Schließen des Parkplatzes durch eine Schranke unter Kostenbeteiligung befürworten. Anhand der eingeholten Angebote wurde über technische Details von Schrankenanlagen informiert, diskutiert und als Ergebnis der Erörterung einstimmig beschlossen: Die Hofeinfahrt soll durch eine automatische stabile Schrankenanlage geschlossen werden, die bei der Einfahrt automatisch öffnet. Die Ausfahrt wird für die Dauernutzer per Funkanlage mit Handsender, für Besucher mit Parkmünzen, die von den Geschäften und Praxen ausgehändigt werden, freigegeben. Da im Boden eine Induktionsschleife verlegt werden muss, ist die Installation am Ende der Durchfahrt vorzusehen, um den Belag der Durchfahrt nicht zu beschädigen. Als Kostenrahmen sind DM 10.000,– bis 12.000,– vorgegeben zu Lasten des laufenden Etats, erforderlichenfalls Kostenverlagerung eines Teilbetrages in das Folgejahr. Der Verwalter verhandelt mit den einzelnen Anbietern und erteilt dem Preisgünstigsten unter Berücksichtigung der Lieferqualität den Auftrag.
Diesen am 15.6.1999 gefassten Beschluss fochten die Antragsteller dann mit bei Gericht am 13.7.1999 eingegangenem Schriftsatz an. Zur Begründung führten sie aus, dass es sich um eine bauliche Veränderung im Sinn des § 22 WEG handele, durch die die Antragsteller über das in § 14 WEG bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt würden. So wirke sich die geplante Schranke auf den optischen Eindruck der Wohnungseigentumsanlage negativ aus. Die bisher ungehinderte Z...