Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Beschluss vom 19.07.2019; Aktenzeichen 2-03 O 489/18) |
Tenor
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main - 3. Zivilkammer - vom 19.07.2019 wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.700,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Antragsgegner wendet sich im Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 19.07.2019, mit dem das Landgericht angeordnet hat, das Urteil des Gerichts für Pacht- und Mietsachen des Kantons Genf, Schweiz, vom 30.01.2014 mit der Vollstreckungsklausel zu versehen.
Der Ablauf des vom Antragsteller in der Schweiz gegen den Antragsgegner geführten Verfahrens, das zu dem Urteil des Schweizer Gerichts führte, gestaltete sich wie folgt:
Dem Antragsgegner wurde am 19.01.2013 in Deutschland ein Schweizer Zahlungsbefehl zugestellt, der sich auf die Verfolgung und Verwertung einer Sicherheit betreffend unbezahlte Mieten vom 01.03. bis 30.04.2009 und die Heizungskostenabrechnung 2008/2009 nebst Mahnkosten bezog. Der Antragsgegner erhob gegen diesen Zahlungsbefehl am 28.01.2013 Widerspruch (Rechtsvorschlag).
Im Folgenden führte der Antragsteller gegen den Antragsgegner vor dem Gericht für Pacht- und Mietsachen des Kantons Genf wegen des Mietrückstandes und der offenen Heizungskosten einen Rechtsstreit, der zum Erlass des von dem Landgericht für vollstreckbar erklärten Urteils des Schweizer Gerichts führte. In dem Verfahren kam es ausweislich eines von dem Antragsteller vorgelegten Zustellungszeugnisses des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 11.09.2013 zu einem Zustellungsversuch an den Antragsgegner, der die Annahme der zuzustellenden Schriftstücke, die in französischer Sprache verfasst waren, verweigerte, weil keine deutschen Übersetzungen beigefügt waren. Der Antragsgegner ist der französischen Sprache nicht mächtig. Der Antragsgegner erhielt danach über das vor dem Schweizer Gericht geführte Verfahren keine weiteren Informationen. In dem Verfahren erging aufgrund einer Verhandlung vom 30.01.2014 das Urteil des Schweizer Gerichtes vom selben Tage, über dessen Vollstreckbarkeit die Parteien streiten. Die Zustellung des Urteils an den Antragsgegner erfolgte nach der vorgelegten Ausfertigung des Urteils mittels Veröffentlichung des Tenors im gesetzlichen Anzeiger.
Das Landgericht Frankfurt am Main hat mit dem angefochtenen Beschluss vom 19.07.2019, auf den anstelle einer Darstellung der Einzelheiten Bezug genommen wird, angeordnet, das Urteil des Schweizer Gerichts mit der Vollstreckungsklausel zu versehen.
Der Antragsgegner hat gegen den ihm am 06.09.2019 zugestellten Beschluss des Landgerichts mit am 07.10.2019, einem Montag, bei dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main eingegangenen Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten "sofortige Beschwerde" eingelegt.
Der Antragsgegner macht mit seinem Rechtsmittel geltend, dass einer Anerkennung des Schweizer Urteils die Versagungsgründe des Art. 34 Nr. 1 und Nr. 2 des Luganer Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 30.10.2007 (im Folgenden: LugÜ) entgegenstünden. Der Antragsteller meint, er habe die Annahme der in französischer Sprache verfassten Klageschrift im September 2013 mangels französischer Sprachkenntnis berechtigterweise verweigert und mangels weiterer Informationen über den Prozessverlauf im Folgenden keinen Anlass gehabt, sich um das Verfahren zu kümmern. Er habe sich nach seiner berechtigten Annahmeverweigerung aufgrund der hiesigen Rechtsordnung darauf verlassen dürfen, dass das Schweizer Verfahren ohne eine Erteilung weiterer Informationen nicht fortgeführt werden würde, und sei davon ausgegangen, dass der Antragsteller das Verfahren nicht weiterbetrieben habe. Es sei auch "vollkommen unverständlich", warum es trotz der dem Schweizer Gericht bekannten Zustelladresse, unter der er weiter gewohnt habe und ordnungsgemäß gemeldet gewesen sei, zum Erlass des Urteils des Schweizer Gerichts habe kommen können und warum ihm dieses Urteil niemals zugestellt worden sei. Erst als sämtliche Rechtsmittel gegen das Urteil verfristet gewesen seien, habe der Antragsteller einen auf das Urteil gestützten weiteren Zahlungsbefehl vom 05.03.2015 erwirkt, gegen den er - der Antragsgegner - unverzüglich den Rechtsbehelf des Rechtsvorschlags eingelegt habe.
Der Antragsgegner beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Landgerichts vom 19.07.2019 aufzuheben und den Antrag auf Anordnung der Erteilung einer Vollstreckungsklausel für das Urteil des Gerichts für Pacht- und Mietsachen des Kantons Genf vom 30.01.2014 zurückzuweisen.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
das Rechtsmittel des Antragsgegners zurückzuweisen.
Der Antragsteller beruft sich darauf, dass dem Antragsgegner die Klageschrift in dem Verfahren vor dem Schweizer Gericht ausweislich der vorgelegten Vollstreckbar...