Entscheidungsstichwort (Thema)
Übermittlung personenbezogener Daten an die Schufa
Leitsatz (amtlich)
§ 28a Abs. 1 Nr. 5 BDSG erlaubt eine Übermittlung des Kündigungssachverhalts an eine Auskunftei, auch wenn der Schuldner die Zahlungsumstände bestreitet; es genügt, dass die Kündigungsvoraussetzungen bestehen und dem Schuldner die Übermittlung angekündigt wird.
Normenkette
BDSG § 28a
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Beschluss vom 18.11.2015; Aktenzeichen 2-12 O 83/15) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss der Einzelrichterin der 12. Zivilkammer des LG Frankfurt am Main vom 18.11.2015 in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 21.1.2016 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Beschwerdewert: bis 1.000 EUR
Gründe
Die sofortige Beschwerde des Klägers ist unbegründet. Das LG hat mit Recht entschieden, dass die Kosten des Rechtsstreits - ohne die durch die Säumnis der Beklagten entstandenen Kosten - gegeneinander aufgehoben werden.
Diese Kostenverteilung entspricht billigem Ermessen, weil der Erfolg der Klage bei summarischer Betrachtung vom Ergebnis einer Beweisaufnahme abhing, die infolge der übereinstimmenden Erledigungserklärungen nicht mehr durchgeführt wurde. Dass die Beklagte die geforderte Unterlassungserklärung abgegeben hat, rechtfertigt es nicht, ihr die Kosten aufzuerlegen, weil die Abgabe der Erklärung angesichts des begleitenden Vortrags, dies erfolge ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, nicht so verstanden werden kann, dass die Beklagte sich in die Rolle des Verlierers des Rechtsstreits begeben hat.
Dass der Kläger bestritten hat, Vertragspartner des Darlehensvertrages zu sein, und darüber hinaus in Abrede gestellt hat, dass Rückstände bestehen, reicht entgegen der Ansicht des Klägers noch nicht hin, um der Beklagten die Befugnis abzusprechen, der Schufa die Kündigung des Kreditvertrags aus wichtigem Grund wegen rückständiger Zahlungen zu melden. § 28a Abs. 1 Nr. 5 BDSG setzt nach überwiegender und zutreffender Ansicht nur voraus, dass die Kündigung objektiv mit Recht erfolgt; dass der Schuldner Zahlungsrückstände nicht bestreitet, ist dagegen, anders als in den Fällen des § 28a Abs. 1 Nr. 2 - 4 BDSG, keine formale Voraussetzung für die Übermittlung schuldner- und forderungsbezogener Daten an eine Auskunftei (Simitis-Ehmann, BDSG, 7. Aufl., § 28a Rdn. 69 ff.; Däubler-Weichert, BDSG, 4. Aufl., § 28a Rdn. 10; Gola/Schomerus, BDSG, 12. Aufl., § 28a Rdn. 10; AG Frankfurt, U. v. 27.2.2013, Az. 31 C 1001/12). Das ergibt sich bereits daraus, dass § 28a Abs. 1 Nr. 5 BDSG praktisch keinen Anwendungsfall hätte, wenn es für seine Anwendung zusätzlich darauf ankäme, dass der Schuldner die zur Kündigung berechtigenden Zahlungsrückstände oder die Vertragsbeziehung nicht bestreitet. Die Regelung stärkt die Position von Gläubigern eines Dauerschuldverhältnisses, in dem regelmäßig wiederkehrende Zahlungen zu leisten sind. Dieser der Gesetzesformulierung zu entnehmende Zweck, der auch der amtlichen Begründung zu entnehmen ist (BT-DrS 16/10529, 14), kann nicht durch eine teleologische Reduktion oder individuelle Interessenabwägung (so aber Wolff/Brink/Kamp, Datenschutzrecht, 2013, § 28a BDSG Rdn. 111 mit Hinweis auf LG Verden BeckRS 2011, 13582) aufgehoben werden. Auch in den Fällen des § 28 Abs. 1 Nr. 5 BDSG ergibt sich das berechtigte Interesse des Übermittelnden aus seiner Beteiligung an dem von der Auskunftei unterhaltenen Warnsystem. Die berechtigten Interessen des Schuldners werden hier dadurch gewahrt, dass der Gläubiger die bevorstehende Übermittlung ankündigen muss und der Schuldner dadurch Gelegenheit erhält, entweder die Rückstände noch auszugleichen oder gegen die beabsichtigte Übermittlung mittels einstweiligen Rechtsschutzes vorzugehen und dabei die Einwände gegen die aus Schuldnersicht nicht bestehenden Zahlungsrückstände geltend zu machen. Im Übrigen setzt sich der Gläubiger, der schuldhaft eine Übermittlung vornimmt, für die objektiv die Voraussetzungen des § 28a Abs. 1 Nr. 5 BDSG nicht vorliegen, Schadensersatzansprüchen aus.
Da die sofortige Beschwerde erfolglos bleibt, hat der Kläger die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, § 97 Abs. 1 ZPO.
Zur Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht kein Anlass. Für eine höchstrichterliche Klärung materiell-rechtlicher Rechtsfragen ist das Verfahren nach § 91a ZPO nicht geeignet.
Bei der Festsetzung des Beschwerdewerts hat sich das Gericht am - betragsmäßig geschätzten - Interesse des Klägers, dass die erstinstanzlichen insgesamt der Beklagten auferlegt werden, orientiert.
Fundstellen
Haufe-Index 9392631 |
DSB 2016, 194 |
RDV 2016, 152 |
ZD 2016, 331 |