Entscheidungsstichwort (Thema)
Vertragsbeirat kein Schiedsgericht im Sinne von §§ 1025 ff. ZPO
Normenkette
ZPO § 1025
Verfahrensgang
Nachgehend
Tenor
Die Anträge der Antragstellerin auf Vollstreckbarerklärung der als "Teil-Schiedsurteil" bezeichneten Entscheidung des Vertragsbeirats vom 03.02.2016 und der als "Schiedsspruch" bezeichneten Entscheidung des Vertragsbeirats vom 18.05.2016 werden als unzulässig verworfen.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des verbundenen Verfahrens 26 Sch 9/16 zu tragen.
Der Gegenstandswert für das vorliegende Verfahren wird bis zur Verbindung mit dem Verfahren 26 Sch 9/16 auf 160.523,89 EUR und für den Zeitraum danach auf bis zu 200.000,00 EUR festgesetzt.
Der Gegenstandswert des verbundenen Verfahrens 26 Sch 9/16 wird bis zur Verbindung mit dem vorliegenden Verfahren auf 35.427,50 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Antragstellerin begehrt die Vollstreckbarerklärung eines von einem Vertragsbeirat erlassenen "Teil-Schiedsurteils" vom 03.02.2016 und eines die Kosten eines anderen Verfahrens betreffenden "Schiedsspruchs" des Vertragsbeirats vom 18.05.2016.
Die Antragsgegnerin schloss mit der Antragstellerin am 22.02.2011 einen so genannten PPP-Rahmenvertrag, der sich auf den Neubau und Betrieb der Kliniken in Stadt1 und Stadt2 bezog. Der Vertrag sah in § 17 die Einrichtung eines Vertragsbeirats vor. § 17 Nr. 2 des Vertrages regelte die Zusammensetzung des Vertragsbeirates wie folgt:
"Die Vertragsparteien bilden einen fünfköpfigen Vertragsbeirat. Der Vertragsbeirat wird von dem Auftraggeber [der Antragsgegnerin] und dem Auftragnehmer [der Antragstellerin] mit jeweils zwei Vertretern besetzt. Die Vertragsparteien entsenden jeweils ihren Geschäftsführer und ihren Technischen bzw. Objektleiter in den Vertragsbeirat. Der Auftragnehmer kann anstelle seines Technischen bzw. Objektleiters auch einen entsprechenden Mitarbeiter eines Nachunternehmers entsenden. Ein fünftes Beiratsmitglied und zugleich Vorsitzender des Vertragsbeirats wird von den entsandten Mitgliedern des Vertragsbeirates einvernehmlich bestimmt. Der Vorsitzende muss die Befähigung zum Richteramt nach § 5 DRiG haben ..."
Der Vertragsbeirat sollte nach § 17 Nr. 3 des Vertrages auf Antrag einer der Vertragsparteien oder des Vorsitzenden zusammentreten und in Bezug auf einen ihm von den Vertragsparteien vorgetragenen Streitgegenstand oder eine Fragestellung binnen einer Frist von 2 Wochen auf eine Klärung und möglichst einvernehmliche Lösung hinwirken. Für den Fall, dass die Vertragsparteien zu keiner einvernehmlichen Lösung gelangen, sah § 17 Nr. 4 des Vertrages eine Streitentscheidung durch den Vertragsbeirat vor, deren endgültige Bindungswirkung nach § 17 Nr. 4 des Vertrages eintreten sollte, wenn nicht eine der Vertragsparteien innerhalb von 4 Wochen nach Verkündung der Entscheidung wegen des jeweiligen Streitgegenstandes den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten beschreitet.
Im Übrigen wird anstelle einer Darstellung weiterer Einzelheiten auf den vorgelegten Auszug des PPP-Rahmenvertrages (Anlage AG 1, Bl. 78 ff. d.A. 26 Sch 9/16) Bezug genommen.
Die Parteien bestellten einvernehmlich den A zum Vorsitzenden des Vertragsbeirates und schlossen unter Einbeziehung der Arbeitsgemeinschaft C Kliniken als Nachunternehmerin der Antragsgegnerin mit dem durch den Vorsitzenden vertretenen Vertragsbeirat am 15.12.2011 einen die Regelung des § 17 des PPP-Rahmenvertrages ergänzenden Vertrag zur Tätigkeit des Vertragsbeirats. Der Vertrag enthielt u.a. folgende Regelungen:
"3. Vertragsbeirat entscheidet als Schiedsgericht
...
Zu § 17 Ziffer 4 des PPP-Rahmenvertrages
Gelangen die Parteien (Medianten) zu keiner einvernehmlichen Lösung, so hat der Vertragsbeirat den Streit zu entscheiden, soweit dem gesetzliche Regelungen nicht entgegenstehen.
Der Vertragsbeirat hat den Streit als Schiedsgericht gem. §§ 1025 ff ZPO zu entscheiden.
...
Zu § 17 Ziffer 6 des PPP-Rahmenvertrages
Die schiedsgerichtliche Entscheidung des Vertragsbeirats nach Ziff. 4. bleibt solange bindend, bis sie in Bezug auf den Streitgegenstand durch ein ordentliches Gericht aufgehoben oder abgeändert wurde. Sie wird endgültig bindend, wenn nicht eine der Parteien des vorliegenden Vertrages innerhalb von 4 Wochen nach Verkündung der Entscheidung wegen des jeweiligen Streitgegenstandes den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten beschreitet.
Wegen der Wirksamkeit einer solchen Regelung (Schiedsspruchs mit eingeschränkter Bindungswirkung-auflösende Bedingung) wird auf die geänderte Rechtsprechung des BGH (BGH Beschluss 3. Zivilsenat - 01.03.2007 - III ZB 7/06 ...) verwiesen.
...
5. ZPO als Auffangsregelung
Soweit in § 17 des Hauptvertrages und diesem Vertrag nichts Abweichendes bestimmt ist, gelten ergänzend für ein faires Verfahren die Vorschriften der ZPO, insbesondere die §§ 1025 ff.
...
8. Beratung/Unterschriften Schiedsspruch
Der Schiedsspruch (§ 17 Ziffer 4 PPP-Rahmenver...