Entscheidungsstichwort (Thema)

Bei dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung (Grundrente) handelt es sich nicht um ein nach § 2 VersAusglG auszugleichendes Anrecht.

 

Normenkette

SGB VI §§ 76g, 97a; VersAusglG §§ 2, 11

 

Tenor

I. 1. Der Beschluss wird hinsichtlich seines Tenors zu Ziffer 4. abgeändert und wie folgt neu gefasst:

"4. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Hamburger Pensionskasse von 1905 VVAG (VSNR: ..., Versorgungszusage Tarif: F) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe eines Ausgleichswerts von 8.921,- EUR nach Maßgabe der Versorgungsregelung AVB-F (lfd. Nr. 4), bezogen auf den 28.2.2023, übertragen."

2. Der Tenor um die folgende Ziffer 4. a) ergänzt:

"4. a) Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Hamburger Pensionskasse von 1905 VVAG (VSNR: ..., Versorgungszusage Tarif: E4) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe eines Ausgleichswerts von 6.571,- EUR nach Maßgabe der Versorgungsregelung AVB-E (lfd. Nr. 2), bezogen auf den 28.2.2023, übertragen."

3. Die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 2. wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor des angefochtenen Beschlusses um die folgende Ziffer 2. a) ergänzt wird:

"2. a) Ein Ausgleich des Zuschlags an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Hessen (VSNR: ... findet nicht statt."

4. Im Übrigen bleibt es - auch hinsichtlich des Kostenanspruchs - bei der amtsgerichtlichen Entscheidung

II. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

III. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.960,- EUR festgesetzt.

IV. Die Rechtsbeschwerde zum Ausspruch oben zu Ziff. I. 3. wird zugelassen.

 

Gründe

I. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Familiengericht die am 31.5.1985 geschlossene Ehe der Beteiligten auf Grund des Antrags der Antragstellerin, welcher dem Antragsgegner am 31.03.2021 zugestellt worden ist, geschieden. Der am ... . ... 1951 geborene Antragsgegner bezieht bereits eine Altersrente. Beide Eheleute haben Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben. Die Antragstellerin hat auch einen Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung mit einem Ehezeitanteil von 2,1252 Entgeltpunkten erworben. Der Ausgleichswert beträgt 1,0626 Entgeltpunkte.

Der Antragsgegner hatte in seiner Auskunft vom 6.4.2021 erstinstanzlich angegeben, einen privaten Altersvorsorgevertrag abgeschlossen zu haben, und zwar bei der Hamburger Pensionskasse von 1905 (weitere Beteiligte zu 1). Diese beauskunftete unter dem 25.6.2021 erstinstanzlich jedenfalls eine Versorgungszusage der betrieblichen Altersversorgung, Tarif F, mit einem voraussichtlich zum Ehezeitende plus 12 Monate, d.h. seinerzeit zum 28.2.2022, betragenden Ausgleichswert von 9.221,- EUR auf der Grundlage der maßgeblichen Versorgungsregelung AVB-F (lfd. Nr. 4). Laut Schreiben vom 13.1.2023 hatte sie unter dem 25.6.2021 erstinstanzlich zudem eine Versorgungszusage der betrieblichen Altersversorgung, Tarif E4, mit einem voraussichtlich zum Ehezeitende plus 12 Monate, d.h. seinerzeit zum 28.2.2022, betragenden Ausgleichswert von 6794,- EUR auf der Grundlage der maßgeblichen Versorgungsregelung AVB-E (lfd. Nr. 2) beauskunftet. Diese ist jedoch nicht zur Akte gelangt.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Familiengericht die Scheidung ausgesprochen und den Versorgungsausgleich zwischen den Beteiligten in der Weise geregelt, dass die Anwartschaften beider Eheleute in der gesetzlichen Rentenversicherung intern geteilt wurden. Keine Regelung wurde getroffen hinsichtlich des Zuschlags für langjährige Versicherung auf Seiten der Antragstellerin. Das Anrecht des Antragsgegners bei der Hamburger Pensionskasse von 1905 (Versorgungsregelung AVB-F) wurde intern geteilt. Der Ausgleichswert wurde mit den angegebenen 9.221,- EUR festgesetzt, allerdings hat das Familiengericht tenoriert, dass die Übertragung bezogen auf den 28.2.2021 (Ehezeitende), erfolge und nicht, wie der Versorgungsträger in der Auskunft vom 25.6.2021 angegeben hatte, bezogen auf den 28.2.2022.

Gegen diese Entscheidung wenden sich sowohl die weitere Beteiligte zu 1., d.h. die Hamburger Pensionskasse, mit dem Begehren, das Datum der Bezogenheit der internen Teilung auf den 28.2.2022 festzustellen, als auch die Deutsche Rentenversicherung Hessen (weitere Beteiligte zu 2.) für die Antragstellerin, die der Auffassung ist, auch der Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung sei im Wege des Versorgungsausgleichs intern zu teilen.

Die Beteiligten selbst haben gegenüber den Beschwerden zunächst keine Einwände erhoben.

Der Senat durch die Berichterstatterin ließ die Hamburger Pensionskasse und weitere Beteiligte zu 1. im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens aktuelle Auskünfte zur Höhe des Anrechts des Antragsgegners vorlegen. Unter dem 3...

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