Verfahrensgang

LG Darmstadt (Beschluss vom 10.10.2016; Aktenzeichen 17 O 298/11)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 31.10.2019; Aktenzeichen III ZR 64/18)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 10.10.2016 verkündete Urteil des Einzelrichters der 17. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschließlich der Kosten der Nebenintervenientin, hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 115 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht das beklagte Land oder die Nebenintervenientin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 167.000,- EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Klägerin macht gegen das beklagte Land Beseitigungs-, Unterlassungs- und Schadenersatzansprüche nach §§ 823, 1004 BGB geltend, gestützt auf den Vorwurf, das beklagte Land habe mit der Sanierung der B ... im Februar/März 2005, insbesondere mit der Setzung neuer und höherer Bordsteine, Verkehrssicherungspflichten verletzt, da es seit dem Jahre 2006 bei starkem Regen zu Überschwemmungen auf ihrem Anwesen gekommen sei. Gleiches gelte für die im Laufe des Verfahrens errichteten Amphibienröhren.

Das Landgericht hat die Klage mit dem angefochtenen Urteil abgewiesen und dies im Wesentlichen damit begründet, dass keine schuldhafte Verkehrssicherungspflichtverletzung dem beklagten Land vorzuwerfen sei. Dies gelte sowohl für das behauptete Abrutschen des Hanges als auch für die Graben- und Rinnenbildungen sowie die Abspülungen und Unterspülungen. Hierbei stützt sich das Landgericht auf die eingeholten Gutachten und das rechtskräftige Flurbereinigungsverfahren aus den 1990er Jahren.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf die Feststellungen im angefochtenen Urteil (Bl. 800 - 813 d. A.) Bezug genommen.

Mit ihrer Berufung wendet sich die Klägerin gegen das erstinstanzliche Urteil und verfolgt unter Wiederholung ihres bisherigen Klagevorbringens ihre Ansprüche nach §§ 823, 1004 BGB in vollem Umfang weiter. Sie vertritt die Ansicht, das angefochtene Urteil beruhe auf einer Rechtsverletzung, weil das Landgericht hinsichtlich des Abrutschens des Hanges das Sachverständigengutachten vom 1.10.2010 falsch gewertet habe und die Kanalarbeiten der Nebenintervenientin sowie den Wasseranfall vom Gemeindeweg für den behaupteten Hangrutsch verantwortlich gemacht habe. Rechtsfehlerhaft sei auch die Annahme des Landgerichts, die Klägerin sei auf Grund des Flurbereinigungsverfahren zur Aufnahme des Wassers verpflichtet und habe keinen Anspruch auf Beseitigung der Graben- und Rinnenbildungen auf den unbebauten Flächen. Die baulichen Veränderungen seien mit den Zielen und Pflichten aus dem Flurbereinigungsverfahren nicht vereinbar. Das Landgericht habe außerdem versäumt, sich mit der Frage zu befassen, ob die Klägerin wegen der Wassereintritte auf ihrem Grundstück keine Tiere habe unterbringen können.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung vom 17.11.2016 (Bl. 857 - 873 d. A.) Bezug genommen.

Die Klägerin beantragt,

das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagte zu verurteilen,

1. a. die auf dem westlichen, unterhalb der B ... gelegenen Teile des Flurstücks Straße1, Stadt1, von Erd- und Steingeröll bis auf den gewachsenen Boden zu befreien und die an dieser Stelle zwischen dem Flurstück 1 (B ...) und dem Flurstück Straße1, Stadt1, vorhandene Grenzeinrichtung bestehend aus Holzpfählen, Elektroband und Maschendraht nebst Bepflanzung als Weide mit dem ortsüblichen Bewuchs wiederherzustellen;

b. die auf den weiteren unbebauten Flächen des Flurstücks 2, Straße1, Stadt1, vorhandenen Geländerutschungen, Graben- und Rinnenbildungen, Abspülungen und Unterspülungen zu beseitigen, die Weidefläche mit dem ortsüblichen Bewuchs vollständig wiederherzustellen und das unterspülte Fundament der an der Bundesstraße ... angrenzenden Stallung fachgerecht zu verfüllen und die Standfestigkeit wiederherzustellen;

2. Die Beklagte wird weiter verurteilt, es zu unterlassen,

a. Oberflächenwasser der B ... auf das Flurstück 2, Gemarkung Straße1-Stadt1 (Straße1) durch die Gestaltung des Baukörpers der Straße, an und in die Gebäude der Klägerin sowie auf deren angrenzenden Hofflächen abfließen zu lassen und durch bauliche Maßnahmen im Bereich des Straßenkörpers der B ... zu verhindern, dass sich auf der Fahrbahn entlang des Flurstückes 2, Gemarkung Straße1-Stadt1 (Straße1) sammelndes Oberflächenwasser unmittelbar auf angrenzende Flächen abfließen kann;

c. die Beklagte wird weiter verurteilt, es zu unterlassen, durch die unter der Bundesstraße B ... auf Höhe der Flurstücke 3 und 2 der Gemarkung Stadt1, Straße1 eingerichteten 3 Amphibienröh...

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