Entscheidungsstichwort (Thema)
Wettbewerbsverstoß: Gewährung eines Einkaufsgutscheins bei Abgabe rezeptpflichtiger Arzneimittel
Leitsatz (amtlich)
Gewährt eine Apotheke bei Abgabe eines rezeptpflichtigen, preisgebundenen Arzneimittels einen in einer Bäckerei einzulösenden Einkaufsgutschein (hier: über "2 Wasserweck oder 1 Ofenkrusti"), verstößt dies gegen das arzneimittelpreisrechtliche Verbot der Gewährung von Vorteilen und stellt zugleich einen spürbaren Wettbewerbsverstoß dar (Fortführung der Senatsrechtsprechung vgl. Urt. v. 10.7.2014 - 6 U 32/14).
Normenkette
UWG § 4 Nr. 11; AMG § 7
Verfahrensgang
LG Darmstadt (Urteil vom 04.12.2014; Aktenzeichen 19 O 327/14) |
Tenor
In dem Rechtsstreit ... wird die Berufung der Antragsgegnerin gegen das am 4.12.2014 verkündete Urteil der 19. Zivilkammer des LG Darmstadt auf Kosten der Antragsgegnerin zurückgewiesen.
Der Beschluss ist rechtskräftig.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 15.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Antragsgegnerin betreibt eine Apotheke. Sie hat einem Kunden anlässlich des Erwerbs eines rezeptpflichtigen und preisgebundenen Arzneimittels einen "Brötchen-Gutschein" über "2 Wasserweck oder 1 Ofenkrusti" ausgehändigt, der bei einer bestimmten, in der Nähe der Apotheke der Antragsgegnerin gelegenen Bäckerei eingelöst werden konnte. Auf Antrag der Antragstellerin, einem gewerblichen Interessenverband, hat das LG der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel untersagt, geschäftlich handelnd den Verkauf rezeptpflichtiger, preisgebundener Arzneimittel mit der kostenfreien Abgabe eines Brötchen-Gutscheins zu verknüpfen. Hiergegen wendet sich die Antragsgegnerin mit der Berufung.
II. Die Berufung war durch Beschluss nach § 522 II ZPO zurückzuweisen, da das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und auch die weiteren Voraussetzungen der Vorschrift erfüllt sind. Zur Begründung wird zunächst auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 3.3.2015 verwiesen (§ 522 II 3 ZPO), deren Gründe nachfolgend wiedergegeben werden:
"1. Das LG hat die Dringlichkeitsvermutung des § 12 II UWG mit Recht als nicht widerlegt angesehen.
Die Antragstellerin hat die Antragsgegnerin nach dem Testkauf vom 8.9.2014 unter dem 18.9.2014 abgemahnt und nach dem Schreiben des Antragsgegnervertreters vom 25.9.2014 den Eilantrag am 14.10.2014 eingereicht. Sie hat damit ihr Unterlassungsbegehren hinreichend zeitnah verfolgt.
Ebenso wenig kann der Antragstellerin unter dem Gesichtspunkt der Dringlichkeitswiderlegung vorgeworfen werden, dass sie nach Einreichung der Antragsschrift mit einem weiteren Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 15.10.2014 einen Antrag auf Verweisung an die Kammer für Handelssachen mit der Begründung gestellt hat, in der Antragsschrift selbst sei versehentlich der Adresszusatz "Kammer für Handelssachen" unterblieben. Dass dieser Schriftsatz zu einer Verfahrensverzögerung geführt hat, weil zwischen der Zivilkammer und der Kammer für Handelssachen des LG eine Meinungsverschiedenheit über die Zuständigkeit bestand, die durch das OLG entschieden werden musste, war für die Antragstellerin nicht vorhersehbar.
2. Wie das LG weiter zutreffend angenommen hat, steht der Antragstellerin auch der geltend gemachte Verfügungsanspruch zu. Zur Begründung wird auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen. Auch das Vorbringen in der Berufungsbegründung rechtfertigt keine abweichende Beurteilung.
Wie in dem zwischen den Parteien des Rechtsstreits ergangenen Senatsurteil vom 10.7.2014 (6 U 32/14) ausgeführt, verbieten die Vorschriften über die Preisbindung rezeptpflichtiger Arzneimittel (§ 78 II 2, 3 III AMG, § 3 AMPreisV) die Gewährung jeglicher an den Kauf gekoppelter Vorteile, die den Erwerb für den Kunden wirtschaftlich günstiger erscheinen lassen. Dazu gehören entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin nicht nur Prämien und Gutscheine, sondern auch Sachzugaben, solange sie nur geeignet sind, den unerwünschten Preiswettbewerb zwischen Apotheken zu beeinflussen, weil der Verbraucher veranlasst werden kann, sich künftig erneut für die Apotheke zu entscheiden, von der er den Vorteil erhalten hat. Auch die Vorschrift des § 7 I 1 Nr. 1 HWG, wonach Zuwendungen und Werbegaben für Arzneimittel generell unzulässig sind, soweit sie entgegen arzneimittelpreisrechtlicher Vorschriften gewährt werden, bietet keinen Anhaltspunkt für die Annahme, Sachzugaben könnten von diesem Verbot ausgenommen sein.
Unter diesen Umständen kann dahinstehen, ob der streitgegenständliche, bei einer bestimmten Bäckerei einzulösende "Brötchen-Gutschein" für zwei Wasserweck oder ein Ofenkrusti der Sache nach als Sachzugabe einzustufen ist. Da der Wert der Zuwendung zwar gering, aber dennoch geeignet ist, die Entscheidung des Verbrauchers, rezeptpflichtige Arzneimittel künftig erneut bei der Apotheke der Antragsgegnerin erwerben, zu beeinflussen, liegt ein Verstoß gegen das Arzneimittelpreisrecht in jedem Fall vor."
An dieser Beurteil...