Entscheidungsstichwort (Thema)
Weitergabe von Gutachten an Dritte
Leitsatz (amtlich)
Zur Zulässigkeit der Weitergabe von Sachverständigengutachten in Kindschaftsverfahren an Dritte
Normenkette
BGB § 1696; DSGVO Art. 6 Abs. 1 f; FamFG § 163 Abs. 1; FamGKG § 20 Abs. 1; JVEG § 8a Abs. 2 S. 1 Nr. 2
Verfahrensgang
AG Bad Hersfeld (Beschluss vom 07.03.2019; Aktenzeichen 60 F 58/17 SO) |
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die weiteren Beteiligten zu 1. und 2., im Folgenden Kindesvater und Kindesmutter, waren von September 20XX bis März 20XX miteinander verheiratet. Aus ihrer Ehe ist die mittlerweile 8-jährige Tochter A hervorgegangen, die seit der Trennung der Kindeseltern im März 2014 bei der Kindesmutter in Stadt1 lebt und den in Stadt2 im Haus seiner Eltern lebenden Kindesvater im Rahmen regelmäßiger Umgangskontakte besucht. Die Kindesmutter ist in Teilzeitbeschäftigung mit 19,5 Stunden wöchentlich berufstätig. Der Kindesvater ist nicht berufstätig und bezieht seit Juli 2017 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, die zunächst bis Mai 2019 befristet war und in diesem Jahr erneut bis zum 30.04.2022 bewilligt wurde. Bereits im Jahr 2009 wurde bei ihm eine Depressionserkrankung diagnostiziert, die jedenfalls auch neben physischen Beschwerden zur Verrentung geführt hat. Der Kindesvater hat am XX.XX.2019 erneut geheiratet, seine Ehefrau bringt 3 Söhne im Alter von 16, 12 und 5 Jahren mit in die Ehe. Beabsichtigt ist, dass die neue Familie zukünftig im Haus der Eltern des Kindesvaters zusammenwohnt und letztere das Nachbarhaus erwerben und dort einziehen.
Bereits kurz nach Trennung der Kindeseltern hatte der Kindesvater beim Amtsgericht Bad Hersfeld die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für A beantragt. Der Antrag wurde mit Beschluss des Amtsgerichts vom 12.09.2014 im Verfahren Aktenzeichen1 zurückgewiesen mit der Begründung, der Kontinuitätsgrundsatz spreche für einen Verbleib As bei der Kindesmutter. Die gegen den Beschluss eingelegte Beschwerde wurde durch Entscheidung des Senats vom 19.12.2014 (Az. Aktenzeichen2) als unzulässig verworfen. Zuvor hatte der Senat mit Beschluss vom 20.11.2014, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, nicht nur auf die Unzulässigkeit der Beschwerde, sondern auch auf die fehlende Erfolgsaussicht in der Sache ausführlich hingewiesen.
Im Scheidungsverbundverfahren vor dem Amtsgericht Az. Aktenzeichen3 beantragte der Antragsteller im Juni 2015 erneut die Übertragung des Sorgerechts, hilfsweise des Aufenthaltsbestimmungsrechts für A mit der Begründung, es sei der nachdrücklich geäußerte und mittlerweile manifestierte Wille der zu diesem Zeitpunkt 4-jährigen A, bei ihm leben zu wollen. Zudem sei eine Überforderung der Kindesmutter und Gefährdung des Wohls von A zu befürchten, wenn sie im Haushalt der Kindesmutter verbleibe. Das Amtsgericht wies den Antrag mit Beschluss vom 16.12.2015 zurück. Die hiergegen eingelegte Beschwerde wurde mit Beschluss des Senats vom 29.03.2016 im Verfahren Aktenzeichen4, auf den wegen der Begründung Bezug genommen wird, zurückgewiesen.
In dem der vorliegenden Beschwerde zugrundeliegenden Verfahren hat der Kindesvater im Januar 2017 wiederum beantragt, ihm das Aufenthaltsbestimmungsrecht für A zu übertragen. Er hat sich dabei auf den wiederholt, nunmehr auch gegenüber Dritten in seiner Abwesenheit geäußerten Willen des Kindes, bei ihm leben zu wollen, berufen und vorgetragen, dass A bei Beendigung des Umgangs immer besorgniserregend still und traurig sei, eine Rückzug- bzw. Abwehrhaltung einnehme, oft weine und sich an den Vater klammere und geradezu verzweifelt wirke. Zudem könne er A besser und vor allem persönlich betreuen, während die Kindesmutter aufgrund ihrer Berufstätigkeit auch auf Fremdbetreuung angewiesen sei.
Das Amtsgericht hat nach persönlicher Anhörung As, der Kindeseltern, der bestellten Verfahrensbeiständin und der Vertreterin des Jugendamtes auf wiederholte Anregung des Kindesvaters, ein Sachverständigengutachten insbesondere zur Klärung des geäußerten Kindeswillens einzuholen, mit Beweisbeschluss vom 18.05.2017 die Einholung eines familienpsychologischen Gutachtens angeordnet. Nachdem sich das Verfahren im Folgenden erheblich verzögerte, weil der Kindesvater - im Ergebnis jeweils erfolglos - zunächst Beschwerde gegen den Beweisbeschluss erhob, später Untätigkeit rügte und nach Gutachteneingang die Sachverständige als befangen ablehnte, wies das Amtsgericht, der sachverständigen Empfehlung folgend, den Antrag des Kindesvaters auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für A mit Beschluss vom 07.03.2019 zurück und bestimmte je hälftige Gerichtskostentragung der Kindeseltern. Die Entscheidung in der Hauptsache begründete das Amtsgericht damit, dass nach den gerichtlichen Ermittlungen einschließlich der Ergebnisse der Begutachtung A sich im Haushalt der Kinde...