Entscheidungsstichwort (Thema)
Fortbestehen der Zuständigkeit des LG für Streitgegenstand nach § 266 I Nr. 3 FamFG
Leitsatz (amtlich)
1. Betrifft die Klage einen vor dem 1.9.2009 anhängig gewordenen Streitgegenstand i.S.v. § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG, für den das angerufene LG sachlich zuständig war, so bleibt diese Zuständigkeit auch dann erhalten, wenn in diesem Verfahren nach dem 1.9.2009 i.S.d. § 264 ZPO ohne Änderung des Klagegrundes der Klageantrag in der Hauptsache oder im Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird oder statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetragenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird.
2. Nichts anderes gilt für eine Widerklage. Im Rahmen des Überleitungsrechts spricht schon die Prozessökonomie dafür, auch hier eine Zersplitterung von Rechtsstreitigkeiten über zusammenhängende Fragen zu vermeiden.
3. Betreffen Klage und Widerklage denselben Streitgegenstand, so kann die Widerklage schon nach dem Normtext der Überleitungsvorschrift nicht als selbständiges Verfahren i.S.d. Art. 111 FGG-RG verstanden werden kann; denn eine solche Widerklage könnte entgegen dem gesetzlichen Erfordernis nicht i.S.d. Art. 111 Abs. 2 FGG-RG mit einer Endentscheidung abgeschlossen werden.
4. In Fällen, in denen nach dem Stichtag vom 1.9.2009 Widerklage erhoben wird, welche nicht in rechtlichem Zusammenhang mit dem die Klage konstituierenden Streitgegenstand i.S.v. § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG steht, kann das Gericht nach § 145 Abs. 2 ZPO verfahren und gegebenenfalls auf Antrag des Widerklägers den Rechtsstreit gem. § 281 ZPO insoweit an das zuständige Gericht der ersten Instanz verweisen.
Normenkette
FamFG § 266 Abs. 1 Nr. 3; FGG-RG Art. 111 Abs. 2; ZPO § 145 Abs. 2, §§ 264, 281
Verfahrensgang
LG Limburg a.d. Lahn (Beschluss vom 07.01.2010; Aktenzeichen 1 O 213/09) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 15.1.2010 wird der die Bewilligung von Prozesskostenhilfe versagende Beschluss des LG Limburg - 1. Zivilkammer - vom 7.1.2010 (Az. 1 O 213/09) abgeändert.
Der Beklagten wird ratenfreie Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Widerklage für den ersten Rechtszug bewilligt.
Zur Wahrnehmung ihrer Rechte wird ihr Rechtsanwalt ..., beigeordnet.
Gründe
I. Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Während bestehender Ehe erwarb 1987 die Beklagte das Alleineigentum an dem Hausanwesen X in Stadt1, ihrem ehemaligen Elternhaus. Mit notariellem Übertragungsvertrag vom ... 1997 des Notars Dr. N1 (Urkundenrollen Nr .../1987), auf dessen Inhalt Bezug genommen wird (Bl. 22 bis 27 d.A.), übertrug die Beklagte das hälftige Miteigentum an dem Grundstück im Wege der Schenkung auf den Kläger. In § 6 des Vertrages behielt sich die Beklagte den Widerruf der Schenkung für den Fall der rechtskräftigen Scheidung der Ehe vor. Der Widerruf konnte bis zur Rechtskraft der Scheidung erklärt werden. Der Kläger verpflichtete sich für diesen Fall, das Miteigentum auf die Beklagte zurück zu übertragen und sämtliche notwendigen Erklärungen, einschließlich der Auflassung, abzugeben. Eine dingliche Sicherung des Rückübertragungsanspruchs der Klägerin unterblieb. Mögliche Ansprüche auf Zugewinnausgleich oder Aufwendungsersatz blieben von den Widerrufsregelungen unberührt.
Die Parteien erstellten sodann einen Anbau auf dem Grundstück. Finanziert wurde dies durch gemeinschaftlich aufgenommene Kredite. Die Kredite wurden grundpfandrechtlich gesichert. Die Zins- und Tilgungsleistungen erbrachte der Kläger aus seinem Einkommen.
Im Rahmen des Scheidungsverfahrens erklärte die Beklagte am 14.10.2003 den Widerruf der Schenkung (Bl. 28 d.A.). Durch Urteil des AG Wetzlar - Familiengericht - vom 14.10.2003 wurde die Ehe geschieden. Das Urteil ist seit dem 11.12.2003 rechtskräftig. Zum Abschluss des von der Beklagten geforderten notariellen Rückübertragungsvertrages kam es infolge der Weigerung des Klägers indes nicht. Die Beklagte wurde mit mittlerweile rechtskräftigem Urteil des LG Limburg (Az. 1 O 376/05) vom 3.3.2008 verurteilt, eine Ausgleichzahlung von 5.428,76 EUR zzgl. Zinsen an den Kläger zu leisten.
Zum Zwecke der Aufhebung der Eigentümergemeinschaft und der Zwangsvollstreckung betrieb der Kläger in der Folgezeit seit 2007 die Zwangsversteigerung des Grundstücks (AG Wetzlar 91 K 7/07; AG Wetzlar ZV 91 K 3/06). Durch Zuschlagsbeschluss vom 18.8.2008 ersteigerte ein Dritter das Grundstück, der auch als neuer Eigentümer in das Grundbuch eingetragen wurde.
Dieser löste die das Grundstück belastenden dinglichen Rechte ab. Bei der A AG besteht seit Dezember 2008 ein Guthaben i.H.v. 23.186,83 EUR. Das Guthaben bei der Fa. B Bank i.H.v. 11.207,35 EUR wurde seitens der Bank am 20.2.2009 auf ein Hinterlegungskonto zugunsten der Parteien eingezahlt (AG Wetzlar 10 HL 12/09).
Mit der am 12.6.2009 anhängigen und am 11.7.2009 rechtshängigen Klage nimmt der Kläger die Beklagte auf Zustimmung zur Auszahlung der hälftigen Guthabenbeträge an sich und Rückzahlungen von angeblich an die B-Bank gel...