Verfahrensgang
LG Limburg a.d. Lahn (Beschluss vom 29.09.2009; Aktenzeichen 2 O 44/09) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des LG Limburg - 2. Zivilkammer - vom 29.9.2009 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen
Gründe
I. Die Parteien sind seit Januar 2008 getrennt lebende Eheleute. Sie haften für verschiedene Darlehensverbindlichkeiten im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Hausgrundstücks und eines Pkw gesamtschuldnerisch. Die Klägerin verlangt von dem Beklagten mit der vor dem LG - Zivilkammer - am 6.4.2009 erhobenen Klage Gesamtschuldnerausgleich wegen der von ihr in der Zeit von Juli 2008 bis Februar 2009 auf die Darlehensverbindlichkeiten geleisteten Zahlungen. Insoweit hat das LG ihr Prozesskostenhilfe bewilligt.
Mit am 1.9.2009 eingegangenem Schriftsatz beantragt die Klägerin Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Erweiterung der Gesamtschuldnerklage auf den Zeitraum von März 2009 bis September 2009. Das LG hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Klageerweiterung abgelehnt, weil die in der beabsichtigten Klageerweiterung geltend gemachten Ansprüche seitdem 1.9.2009 der Zuständigkeit des Familiengerichts unterlägen, die Erfolgsaussicht der Klage vor der Zivilkammer somit mangels Zuständigkeit zu verneinen sei. Die Klägerin hält hingegen das LG auch für die Klageerweiterung für zuständig, weil nach § 111 FGG RG auf Verfahren, die bis zum 1.9.2009 eingeleitet worden sind, die vor diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften anzuwenden sind, und weil als gerichtliches Verfahren im Sinne dieser Norm nicht ein Teil des Streitgegenstands, sondern nur das Verfahren selbst angesehen werden könne.
II. Die sofortige Beschwerde ist nicht begründet. Das LG hat zu Recht Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Klageerweiterung verweigert. Denn insoweit fehlt es an der erforderlichen Erfolgsaussicht, weil nicht das LG, sondern das AG - Familiengericht - zuständig ist.
Sowohl die bei dem LG bereits rechtshängigen als auch die weiteren Ansprüche, die die Klägerin mit der Klageerweiterung geltend zu machen beabsichtigt, sind gem. §§ 111 Nr. 10, 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG seitdem 1.1.2009 als Familiensachen zu qualifizieren. Der verlangte Gesamtschuldnerausgleich betrifft Ansprüche der Ehegatten im Zusammenhang mit Trennung oder Scheidung i.S.v. § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG (Keidel/Giers, FamFG, 16. Aufl., § 266 Rz. 14; Musielak/Borth, FamFG § 266 Rz. 11).
Für die seit dem 6.4.2009 rechtshängige Klage verbleibt es gem. Art. 111 Abs. 1 S. 1 FGG-RG bei der Anwendbarkeit des vor dem 1.9.2009 geltenden Verfahrensrechts und damit auch der erstinstanzlichen Zuständigkeit der Zivilkammer des LG. Das gilt jedoch nicht auch für die beabsichtigte Klageerweiterung, für die die Klägerin mit ihrem am 1.9.2009 angegangenen Schriftsatz Prozesskostenhilfe begehrt. Bei der beabsichtigten Klageerweiterung handelt es sich um eine quantitative Änderung des Klageantrags bei gleichbleibendem Klagegrund, da der aus dem selben Sachverhalt abgeleitete Anspruch auf einen anderen Zeitraum ausgedehnt wird, die - für sich betrachtet - gem. § 264 Nr. 2 ZPO zulässig ist. Jedoch erfordert auch eine Klageerweiterung i.S.v. § 264 Nr. 2 ZPO eine Prüfung der Prozessvoraussetzungen, insbesondere der Zuständigkeit (Baumbach/Lauterbach, ZPO, 68. Aufl., § 264 Rz. 1; Zöller/Greger, ZPO, 27. Aufl., § 264 Rz. 4). Danach hat das LG seine Zuständigkeit für die beabsichtigte Klageerweiterung zu Recht geprüft und verneint.
Für die Ansprüche, die die Klägerin gemäß Schriftsatz vom 1.9.2009 geltend machen will, ist die Zuständigkeit des Familiengerichts gegeben, weil die Klageerweiterung ein selbständiges Verfahren i.S.v. Art. 111 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 FGG-RG begründet. Der Begriff des selbständigen Verfahrens i.S.v. Art. 111 Abs. 2 FGG-RG bezieht sich nicht auf ein Verfahren außerhalb eines bereits begründeten Prozessrechtsverhältnisses, sondern stellt darauf ab, ob das gerichtliche Verfahren mit einer Endentscheidung abgeschlossen wird. Nach der Legaldefinition in § 38 Abs. 1 FamFG liegt eine Endentscheidung auch dann vor, wenn nur über einen Teil des Verfahrensgegenstandes abschließend entschieden wird. Es unterliegt keinem Zweifel, dass sowohl die bereits erhobene Klage als auch deren beabsichtigte Erweiterung jeweils mit einer Endentscheidung abgeschlossen werden kann. Danach sind die erhobene Klage und deren beabsichtigte Erweiterung als zwei Verfahren i.S.v. Art. 111 Abs. 1 FGG-RG anzusehen, für die unterschiedliches Verfahrensrecht gilt (vgl. Keidel/Engelhardt, FamFG, 16. Aufl., FGG-RG Art. 111 Rz. 4; Musielak/Borth, FamFG, Einleitung, Rz. 97). Dieses Ergebnis entspricht dem mit der Übergangsregelung ersichtlich verfolgten Ziel, möglichst viele Verfahren dem neuen Verfahrensrecht zu unterstellen (Keidel/Engelhardt, a.a.O., Rz. 1).
Der Ausspruch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechts...