Entscheidungsstichwort (Thema)
Kindesunterhalt: Einsatzbeträge weiterer, mit dem barunterhaltspflichtigen Elternteil zusammenlebender Kinder im Mangelfall
Leitsatz (amtlich)
1. In einer Doppelverdienerehe sind die Ehegatten anteilig entsprechend dem Verhältnis der beiderseitigen Einkünfte am Familienunterhalt zu beteiligen. Die Berücksichtigung erfolgt dergestalt, dass die Bedarfe der Kinder nach dem gemeinsamen Einkommen zu ermitteln sind und die Haftungsanteile der Eltern sich nach dem verfügbaren Einkommen ermitteln.
2. Im Mangelfall ist der Kindesunterhalt nicht in dynamischer Form, sondern grundsätzlich als Festbetrag zuzusprechen.
Normenkette
BGB §§ 1601, 1603, 1610
Verfahrensgang
AG Frankfurt am Main (Beschluss vom 11.05.2023; Aktenzeichen 453 F 2068/22 UK) |
Tenor
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Für den Zeitraum von Februar bis einschließlich Dezember 2022 hat der Antragsgegner an den Antragsteller einen monatlichen Kindesunterhalt von 345,50 Euro abzüglich monatlich geleisteter 219,- Euro, monatlicher Differenzbetrag 126,50 Euro, insgesamt also einen noch ausstehenden Betrag von 1.391,50 Euro zu Händen der gesetzlichen Vertreterin des Antragstellers zu zahlen.
Für das Jahr 2023 hat der Antragsgegner an den Antragsteller einen monatlichen Kindesunterhalt von 310,- Euro abzüglich monatlich bis einschließlich Mai gezahlter 219,- Euro, von Juni bis einschließlich Dezember monatlich jeweils gezahlter 272,- Euro, insgesamt einen noch ausstehenden Betrag von 721,- Euro zu Händen der gesetzlichen Vertreterin des Antragstellers zu zahlen.
Für den Zeitraum Januar bis einschließlich Juni 2024 hat der Antragsgegner an den Antragsteller einen monatlichen Kindesunterhalt von 290,- Euro abzüglich gezahlter 272,- Euro, insgesamt also einen noch ausstehenden Betrag von 108,- Euro zu Händen der gesetzlichen Vertreterin des Antragstellers zu zahlen.
Ab Juli 2024 hat der Antragsgegner an den Antragsteller einen monatlichen, im Voraus fälligen, zu Händen der Kindesmutter zu leistenden Kindesunterhalt von 363,- Euro zu zahlen.
Im Übrigen werden die Beschwerde des Antragstellers und dessen Antrag sowie die Beschwerde des Antragsgegners zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.
Der Beschwerdewert wird auf 4.399,- Euro festgesetzt.
Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung zum laufenden Unterhalt wird angeordnet.
In Abänderung der amtsgerichtlichen Wertentscheidung wird der Wert des amtsgerichtlichen Verfahrens auf 4.399,- Euro festgesetzt.
Gründe
I. Die Beteiligten streiten um Mindestkindesunterhalt.
Der Antragsteller ist der Sohn des Antragsgegners aus dessen nicht ehelicher Beziehung mit der gesetzlichen Vertreterin des Antragstellers. Der Antragsteller wird von seiner Mutter betreut. Der Antragsgegner hat einen weiteren volljährigen Sohn und drei weitere, zum Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung minderjährige Kinder, A, geb. XX.XX.2005, B, geb. XX.XX.2007, und C, geb. XX.XX.2010. Diese drei letztgenannten Kinder werden vom Antragsgegner und dessen Ehefrau in deren gemeinsamem Haushalt betreut. A hat bis zum Ende des Schuljahres 2023/24 die Abschlussklasse seiner Schule besucht und Mitte 2024 Abitur gemacht.
Den weiteren, erwachsenen Sohn, der in der Musikbranche tätig ist, begleitet der Antragsgegner - nach eigenen Angaben unentgeltlich - als dessen Manager. Mit seinen eigenen Einkünften als Musiker könne dieser Sohn gerade einmal seinen eigenen Lebensunterhalt bestreiten.
Der Antragsgegner hat nach eigenem Vortrag ein monatliches Nettoeinkommen im Rahmen einer Vollzeitbeschäftigung von 2.293,19 Euro. Er nutzt seit Juli 2022 einen Dienstwagen, der in der Gehaltsabrechnung mit 445,- Euro monatlich angesetzt ist. Die Gehaltsabrechnung des Antragsgegners seit Nutzung des Dienstwagens weist in den Basisbezügen im Bruttoentgelt den PKW-Wert mit 445,- Euro geldwertem Vorteil auf, bei den Abzügen wird der PKW-Wert wieder mit 445,- Euro abgezogen. Beispielhaft im September 2022 hat der Antragsgegner von seinem Arbeitgeber eine Auszahlung von 2.018,19 Euro erhalten.
Der Antragsgegner zahlte in der Vergangenheit monatlich 219,- Euro an Kindesunterhalt an den Antragsteller.
Der Antragsteller meint, dass dem Antragsgegner eine Nebentätigkeit zumutbar sei bzw. ihm aus der Managertätigkeit für den erwachsenen Sohn sowie aus seiner Tätigkeit als DJ Nebeneinkünfte zuzurechnen seien. Zudem seien die erheblichen Einkünfte von dessen Ehefrau zu berücksichtigen und ein Steuerklassenwechsel zumutbar.
Nach Erledigung der Auskunftsstufe beantragte der Antragsteller in der Leistungsstufe zuletzt:
1. Der Antragsgegner wird verpflichtet, für den Antragsteller ab dem 01.10.2022 jeweils monatlich im Voraus 100% des Mindestunterhalts der jeweiligen Düsseldorfer Tabelle entsprechend der jeweiligen Altersstufe abzüglich des hälftigen Kindergeldes für ein erstes Kind, dies sind derzeit 455,- Euro abzüglich 109,50 Euro, somit 345,50 Euro, zu Händen der Kindesmutter zu zahlen.
2. Der Antrag...