Leitsatz (amtlich)
Die Wohnungseigentümer sind grundsätzlich berechtigt, über eine schon geregelte gemeinschaftliche Angelegenheit erneut zu beschließen. Allerdings kann jeder Wohnungseigentümer verlangen, dass der neue Beschluss schutzwürdige Belange aus Inhalt und Wirkungen des Erstbeschluss berücksichtigt.
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Beschluss vom 10.12.2001; Aktenzeichen 2-9 T 600/00) |
AG Frankfurt am Main (Beschluss vom 09.08.2000; Aktenzeichen 65 UR II 365/99) |
Tenor
Der angefochtene Beschluss und der Beschluss des AG Frankfurt/M. v. 9.8.2000 werden teilweise abgeändert.
Unter Zurückweisung der Beschwerde der Antragstellerin und teilweiser Zurückweisung der Beschwerde des Beteiligten zu 1) werden die Beschlüsse der Wohnungseigentümerversammlung v. 22.10.1999 zu den Tagesordnungspunkten 6, 7 und 8 - letzterer jedoch nur hinsichtlich der Aufhebung des Eigentümerbeschlusses v. 14.4.1999 zu Tagesordnungspunkt 5.4 - für ungültig erklärt. Die weiter gehende Beschwerde des Beteiligten zu 1) wird zurückgewiesen.
Im Übrigen wird die sofortige weitere Beschwerde zurückgewiesen.
Von den Gerichtskosten des Verfahrens in erster Instanz haben die Antragstellerin 47 % und die Antragsgegner 53 % zu tragen.
Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens und des Verfahrens der weiteren Beschwerde haben die Antragstellerin 64 % und der Beteiligte zu 1) 36 % zu tragen.
Außergerichtliche Kosten werden in allen Instanzen nicht erstattet.
Wert des Verfahrens der weiteren Beschwerde: 7.158,09 Euro (= 14.000 DM).
Gründe
Die Beteiligten zu 1) bis 4) bilden die Wohnungseigentümergemeinschaft der im Rubrum genannten Liegenschaft, wobei die Antragstellerin Eigentümerin der im Erdgeschoss gelegenen Wohnung Nr. 1 ist.
Am 14.4.1999 fasste die Wohnungseigentümerversammlung u.a. zu Tagesordnungspunkt 5 verschiedene Beschlüsse:
Tagesordnungspunkt 5.2:
Abschluss eines Mietvertrages der Wohnungseigentümer mit der Antragstellerin über die vor der Wohnung Nr. 1 gelegene Gartenfläche für zunächst 30 Jahre gegen einmalige Zahlung von 2.500 DM.
Tagesordnungspunkt 5.3:
Anbringung einer Markise vor der Wohnung Nr. 1.
Tagesordnungspunkt 5.4:
Genehmigung der von der Antragstellerin neu angebrachten nunmehr zum Treppenhaus hin sich öffnenden Wohnungseingangstür.
Tagesordnungspunkt 5.5:
Versetzen der Teppichklopfstange um ca. 2,5 m in die Mitte des Gartens.
Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die sich bei den Gerichtsakten befindliche Ablichtung des Versammlungsprotokolls v. 14.4.1999 Bezug genommen. Eine Markise wurde von der Antragstellerin in der Folgezeit nicht angebracht.
In der Wohnungseigentümerversammlung v. 22.10.1999 wurden u.a. zu Tagesordnungspunkt 7 die nachträgliche Genehmigung der Wohnungseingangstür der Wohnung Nr. 1 und zu Tagesordnungspunkt 8 die Beschlüsse 5.2 bis 5.5 der Wohnungseigentümerversammlung v. 14.4.1999 wieder aufgehoben. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die bei den Gerichtsakten befindliche Ablichtung des Protokolls v. 22.10.1999 verwiesen.
Die Antragstellerin hat vor dem AG u.a. die Beschlüsse der Wohnungseigentümerversammlung v. 22.10.1999 zu den Tagesordnungspunkten 7 und 8 mit der Begründung angefochten, diese Beschlüsse entzögen ihr ohne sachlichen Grund eine gewährte Rechtsposition. Die Beteiligten zu 1) und 4) sind dem Antrag entgegen getreten.
Durch Beschluss v. 9.8.2000 hat das AG u.a. die Beschlüsse zu den Tagesordnungspunkten 7 und 8, letzteren hinsichtlich der Aufhebung der Beschlüsse zu Tagesordnungspunkten 5.3-5.5 der Wohnungseigentümerversammlung v. 14.4.1999, für ungültig erklärt. Den weiter gehenden Anfechtungsantrag zu Tagesordnungspunkt 8 (Aufhebung des Beschlusses 5.2 der Wohnungseigentümerversammlung v. 14.4.1999) hat es zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss hat der Beteiligte zu 1) sofortige Beschwerde eingelegt mit der er die Ungültigerklärung der Beschlüsse zu Tagesordnungspunkt 7 und 8 angegriffen hat. Die Antragstellerin hat ebenfalls sofortige Beschwerde eingelegt, mit der sie ihren Anfechtungsantrag zu Tagesordnungspunkt 8 (Aufhebung des Beschlusses zu Tagesordnungspunkt 5.2 der Wohnungseigentümerversammlung v. 14.4.1999) weiter verfolgt hat.
Durch den angefochtenen Beschluss, auf den Bezug genommen wird, hat das LG die sofortige Beschwerde der Antragstellerin zurückgewiesen und auf die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1) auch die Anfechtungsanträge der Antragstellerin betreffend die Beschlüsse der Wohnungseigentümerversammlung v. 22.10.1999 zu Tagesordnungspunkt 7 und zu Tagesordnungspunkt 8 zurückgewiesen.
Hiergegen hat die Antragstellerin sofortige weitere Beschwerde eingelegt. Der Beteiligte zu 1) ist der sofortigen weiteren Beschwerde entgegen getreten.
Die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin ist gem. § 45 Abs. 1 WEG statthaft und auch form- und fristgerecht eingelegt worden. Sie hat jedoch in der Sache nur teilweise Erfolg.
Begründet ist die sofortige weitere Beschwerde, als das LG auf die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1) hin den Beschluss der Wohnungseigentümerversamml...