Entscheidungsstichwort (Thema)
Liegenschaft
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Beschluss vom 12.11.2001; Aktenzeichen 2/13 T 51/01) |
AG Königstein (Aktenzeichen 3 UR II 28/00) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegner haben die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde zu tragen; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Wert des Beschwerdeverfahrens: 5.000 DM = 2.556,46 EUR
Gründe
In einem Vorverfahren hat das Amtsgericht durch Beschluss vom 15.07.1997 auf Antrag einen Beschluss der Eigentümerversammlung für ungültig erklärt, in dem den Wohnungseigentümern die Verglasung der Balkone unter bestimmten Voraussetzungen genehmigt wurde. Das Amtsgericht hat dazu u.a. ausgeführt, eine Balkonverglasung sei eine bauliche Veränderung, mit der Folge, dass hierüber nur durch einen einstimmigen Beschluss entschieden werden könne. Eine Verglasung, zudem noch beschränkt auf nur einige Wohnungen, beeinträchtige den optischen und ästhetischen Gesamteindruck des Gebäudes nachhaltig. In der Folge haben die Antragsteller die Auffassung vertreten, die Wohnungseigentümergemeinschaft müsse im Rahmen einer ordnungsgemäßen Verwaltung für die Entfernung der bereits bestehenden Balkonverglasungen sorgen. Die Wohnungseigentümergemeinschaft hat in der Eigentümerversammlung vom 16.03.2000 ein zwangsweises Vorgehen abgelehnt. Im Protokoll ist dazu festgehalten, dass sich die Anwesenden durch die vorgenommenen Balkonverglasungen nicht gestört und beeinträchtigt fühlten. Das architektonische Gesamtbild werde nicht beeinträchtigt, weil die Verglasungen nicht auffielen.
Die Antragsteller haben daraufhin u.a. begehrt. die übrigen Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft zu verpflichten, die näher bezeichneten Mite igentümer auf Entfernung der von ihnen ungenehmigt angebrachten Balkonvergla sungen in Anspruch zu nehmen und dies gegebenenfalls gerichtlich durchzusetzen, sowie den Miteigentümern zukünftige Balkonverglasungen zu untersagen und gegebenenfalls die Entfernung durchzusetzen. Diese Anträge hat das Amtsgericht durch Beschluss vom 16.02.2001 (Bl. 96 ff d.A.) zurückgewiesen. Die Beschwerde der Antragsteller ist beim Landgericht erfolglos geblieben (Bl. 162 ff d.A.). Gegen diese ihnen am 26.11.2003 zugestellte Entscheidung haben die Antragsteller durch einen hier am 05.12.2001 eingegangenen Schriftsatz sofortige weitere Beschwerde eingelegt. Die übrigen Wohnungseigentümer sind der weiteren Beschwerde entgegengetreten.
Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller ist gem. § 45 I WEG statthaft und auch ansonsten zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Sie ist jedoch unbegründet, denn die Entscheidung des Landgerichts beruht im Ergebnis nicht auf einer Verletzung des Gesetzes (§§ 43 I WEG, 27 FGG), woraufhin sie allein in diesem Rechtszug nachzuprüfen war.
Nach § 21 Abs. 4 WEG hat jeder Wohnungseigentümer einen individuellen Rechtsanspruch auf eine Verwaltung der Gemeinschaft, die den Vereinbarungen und Beschlüssen und, soweit solche nicht bestehen, dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer nach billigem Ermessen entspricht. Der Gesetzgeber hat in Anlehnung an § 745 II BGB dem einzelnen Wohnungseigentümer eine Anspruchnorm zur Seite gestellt, durch die er aktiv die ordnungsgemäße Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums sicher stellen kann, wenn er sich in einer Minderheitenposition befinden sollte (Bärmann/Pick/Merle, Wohnungseigentumsgesetz. 9. Aufl. 2003, § 21 Rn 80). Der Begriff „ordnungsgemäße Verwaltung” ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der u.a. in §§ 15 II, 21 III WEG konkretisiert worden ist. Gemeinhin versteht man unter Maßnahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung alle Maßnahmen, die im Interesse aller Wohnungseigentümer auf die Erhaltung, Verbesserung oder dem der Zweckbestimmung des gemeinschaftlichen Eigentums entsprechenden Gebrauch gerichtet sind (OLG Hamm. NJW-RR 1992, 403 ff). Dabei erfolgt eine Maßnahme im Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer, wenn sie bei objektiv vernünftiger Betrachtungsweise unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls nützlich ist (Bärmann Pick Merle, Wohnungseigentumsgesetz, 9. Aufl. 2003, § 21 Rn 64). Häufiger wird es hier mehrere vertretbare Regelungen geben. Ist das der Fall, steht der Wohnungseigentümergemeinschaft ein Beurteilungsspielraum zu. d.h. sie kann wählen, ob sie diese oder eine andere Maßnahme ergreift bzw. unterlässt. Diese Grundsätze hat das Landgericht bei seiner Entscheidung beachtet.
Das Landgericht durfte die Antragsteller darauf verweisen, dass die Antragsteller gem. § 1004 BGB i.V.m. § 15 III WEG einen Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch gegen die jeweiligen Wohnungseigentümer haben, falls die Balkonverglasung eine unzulässige bauliche Veränderung darstellt. Bereits wegen des in diesem Fall vorhandenen Individualanspruchs fehlt für die Geltendmachung eines gegen die anderen Wohnungseigentümer gerichteten Anspruchs auf Tätigwerden gegen den jeweiligen Störer reg...