Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Urteil vom 12.04.2010) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 12.4.2010 verkündete Urteil der 19. Zivilkammer des LG Frankfurt/M. wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 124.808,08 EUR festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Berufung ist aus den im Hinweis des Senats vom 27.9.2010 (Bl. 582 - 586 d.A.) dargelegten Gründen unbegründet. Die Stellungnahme der Beklagten vom 27.10.2010 bietet keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung.
Der Einwand, wonach zu Widerlegung der These vom aufklärungsrichtigen Verhalten nicht die Erbringung des vollen Gegenbeweises erforderlich sei, sondern es ausreiche, Umstände darzulegen, die einen atypischen Kausalverlauf als möglich erscheinen ließen, lässt unberücksichtigt, dass der Senat in seinem Hinweis ohnehin (nur) davon ausgegangen ist, dass die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens nicht erschüttert ist. Ohne Erfolg bleibt weiter der auf die Ausführungen im Schriftsatz vom 28.9.2009, S. 26 (Bl. 86 f. d.A.) gestützte Einwand, der Senat habe in diesem Zusammenhang nicht ausreichend den Umstand gewürdigt, dass der Geschäftsführer der Zedentin aus eigener vergleichbarer Erfahrung in der Versicherungsbranche gewusst habe, dass die Beklagte Provisionen - gemeint ist hier die seitens der Emittentin gezahlte Vertriebsprovision - erhielt. Denn das zum Beleg hierfür angeführte Gespräch zwischen dem Geschäftsführer der Zedentin und dem Anlageberater Z1 bezog sich auf die behauptete Kenntnis des Geschäftsführers von bei Zeichnung von Fondsanteilen anfallenden sog. Bestandsprovisionen. Diese sind nach eigenen Angaben der Beklagten im vorliegenden Fall jedoch nicht angefallen. Selbst wenn dem Geschäftsführer der Zedentin die Üblichkeit von Bestandsprovisionen aufgrund seiner Tätigkeit allerdings in der Versicherungsbranche bekannt war, erlaubt dies keinen hinreichenden Rückschluss auch auf seine Kenntnis von der angefallenen umsatzabhängigen Vertriebsprovision. Insbesondere kann nicht angenommen werden, dass ihm ein etwaiger Interessenkonflikt der beratenden Bank im Zusammenhang mit deren Anlageempfehlung nicht wichtig war. Dies gilt umso mehr, als hier bereits von der Zedentin selbst eine umsatzabhängige Vertriebsprovision an die Beklagte gezahlt worden ist, weshalb deren Geschäftsführer nicht ohne weiteres klar sein konnte, dass die Beklagte zusätzlich von der Emittentin eine Provision bezog. Im Übrigen blieb der Geschäftsführer jedenfalls in Bezug auf die konkrete Höhe der Vertriebsprovision aufklärungsbedürftig. Ohne deren Kenntnis konnte er nämlich das Interesse der Beklagten an dem empfohlenen Erwerb und die damit verbundene Gefährdung der Interessen der Zedentin nicht richtig einschätzen (BGH, Urt. v. 19.12.2006 - XI ZR 56/05, Rz. 24; Urt. v. 27.10.2009 - XI ZR 338/08, Rz. 31; OLG Karlsruhe, Urt. v. 7.5.2010 - 17 U 88/09, Rz. 41 - juris).
Dem weiter vorgebrachten Einwand, wonach der Geschäftsführer der Zedentin seine Grundhaltung - Irrelevanz der Provisionszahlung von dritter Seite für Anlageentscheidung - bestätigt habe, indem er andere Zertifikate, nämlich Wertpapiere der D und der E trotz nachweislich erfolgter Aufklärung über die Vertriebsaufwandsentschädigung erworben habe, hat der Senat bereits in seinem Hinweis Rechnung getragen (S. 3 f.).
Im Übrigen folgt der Senat nicht den von der Beklagtenseite aufgeführten Stimmen aus der juristischen Literatur, wonach ein Rückgriff auf die Vermutung vom aufklärungsrichtigen Verhalten entgegen der Auffassung des BGH grundsätzlich nicht zulässig sei.
Ohne Erfolg bleibt der erneute Hinweis der Beklagten auf die in den Sonderbedingungen für Wertpapiergeschäfte erteilten und ihrer Auffassung nach ausreichenden Hinweise. Auf die Frage, ob allgemein gehaltene Hinweise nach § 31d WpHG ausreichend sind und die hierin enthaltene Regelung zudem Ausstrahlungswirkung für die Konkretisierung der vertraglichen Pflichten enthält, kommt es hier nicht entscheidend an, weil die Sonderbedingungen der Zedentin erst nach Erwerb der Zertifikate zugesandt worden sind. Insoweit wird auf die Ausführungen im bereits erteilten Hinweis (S. 4) verwiesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 3 ZPO.
Fundstellen