Entscheidungsstichwort (Thema)

Wahrung zur Frist zur Einleitung eines Spruchverfahrens nur durch rechtzeitigen Antrag bei örtlich zuständigem Gericht

 

Leitsatz (amtlich)

Die Frist zur Einleitung eines Spruchverfahrens nach § 4 Abs. 1 SpruchG wird nur durch den rechtzeitigen Eingang eines Antrages bei einem zumindest zunächst örtlich zuständigen Gericht gewahrt.

 

Normenkette

SpruchG § 2 Abs. 1, § 4 Abs. 1, § 12; ZPO § 281

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main

 

Tenor

Die sofortigen Beschwerden werden zurückgewiesen.

Die Antragsteller haben die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Beschwerdewert: 200.000 EUR.

 

Gründe

I. Die Beteiligten streiten über die Rechtsfrage, ob die Einreichung eines Antrags auf Einleitung eines Spruchverfahrens bei einem örtlich unzuständigen LG die Antragsfrist des § 4 Abs. 1 SpruchG, die hier mit dem 28.10.2008 ablief, wahren kann.

Die vom 24.10.2008 datierenden Anträge auf Einleitung eines Spruchverfahrens wegen eines Squeeze-out waren zwar an das LG Frankfurt/M. adressiert, im Adressenfeld wurde jedoch versehentlich nicht die für Frankfurt/M., sondern die für Köln gültige Postleitzahl angegeben. Dies führte dazu, dass die gemeinsame Antragsschrift durch die Post an die gemeinsame Annahmestelle des AG und LG Köln übermittelt wurde, wo sie ausweislich des Eingangsstempels am 27.10.2008 einging. Von dort wurde die Antragsschrift an das örtlich zuständige LG Frankfurt/M. weitergeleitet und ging dort ausweislich des Eingangstempels am 30.10.2008 ein.

Das LG Frankfurt/M. wies die Anträge mit dem angefochtenen Beschluss als unzulässig zurück, weil sie erst nach Ablauf der Antragsfrist bei dem zuständigen Gericht eingegangen waren.

Hiergegen wenden sich die Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde. Sie machen geltend, die versehentlich falsche Angabe der Postleitzahl ändere nichts daran, dass die Antragsteller nicht bei dem falschen Gericht im Rahmen des Spruchverfahrens vorstellig geworden seien. Das LG Köln habe bei üblichem Geschäftsgang erkennen können und müssen, dass der Schriftsatz an das LG Frankfurt/M. weiter zu leiten sei, was innerhalb eines Tages problemlos möglich gewesen wäre. Gegebenenfalls habe auch die Post die Briefsendung wegen des Widerspruches zwischen Postleitzahl und Stadt direkt an die Absender zurückschicken müssen. Jedenfalls sei den beiden Antragstellern Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

Die Antragsgegnerin verteidigt die Zurückweisung der Anträge als unzulässig in dem angefochtenen Beschluss des LG.

II. Die sofortigen Beschwerden sind nach § 12 Abs. 1 SpruchG zulässig, sie wurden insbesondere form- und fristgerecht eingelegt.

In der Sache führen sie nicht zum Erfolg, weil das LG zutreffend davon ausgegangen ist, dass die Anträge auf Einleitung der Spruchverfahren verspätet waren.

Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 SpruchG kann der Antrag auf gerichtliche Entscheidung in einem Spruchverfahren nur binnen drei Monaten seit dem jeweiligen Stichtag gemäß der Ziff. 1 - 6 gestellt werden. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SpruchG ist zuständig für das Spruchverfahren das LG, in dessen Bezirk der Rechtsträger, dessen Anteilsinhaber antragsberechtigt sind, seinen Sitz hat. Sind für ein Spruchverfahren ausnahmsweise gem. § 2 Abs. 1 und 3 mehrere Gerichte zuständig, so wird nach § 4 Abs. 1 Satz 2 SpruchG die Frist durch Einreichung bei jedem zunächst zuständigen Gericht gewahrt.

Hiernach vermag der Eingang der Anträge bei dem LG Köln, der vor Ablauf der Antragsfrist mit dem 28.10.2008 erfolgt ist, die Antragsfrist nicht zu wahren, da das LG Köln von Anfang an nicht für das hier vorliegende Spruchverfahren zuständig war und der Eingang bei dem örtlich von Anfang an allein zuständigen LG Frankfurt/M. erst nach Fristablauf erfolgte.

Der Senat schließt sich insoweit der ganz herrschenden Auffassung in Literatur und Rechtsprechung an, wonach dem Regelungszusammenhang der spezialgesetzlichen Norm des § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 SpruchG zu entnehmen ist, dass die Frist zur Einleitung eines Spruchverfahrens nur durch den Eingang eines Antrags bei einem zumindest zunächst zuständigen Gericht gewahrt werden kann (vgl. Fritzsche/Dreier/Verfürth, SpruchG, § 4 Rz. 11; Hüffer, AktG, 8. Aufl. 2008, Anh. § 305: § 4 SpruchG Rz. 5; Klöcker/Frohwein, SpruchG, § 4 Rz. 12; Simon/Leuering, SpruchG, § 4 Rz. 32; KölnKomm/Wasmann, SpruchG, § 4 Rz. 6; Lutter/Krieger UmWG, 4. Aufl., Anh. I § 4 SpruchG Rz. 8; MünchKomm/Volhard, AktG, 2. Aufl., § 4 SpruchG Rz. 5; Mennicke BB 2006, 1242; Wasmann WM 2004, 819; Wittgens, Das Spruchverfahrensgesetz, S. 138; OLG Düsseldorf NZG 2005, 719; LG Dortmund DB 2005, 488; OLG Frankfurt AG 2006, 295).

Zwar hat der BGH entgegen der bereits damals herrschenden Auffassung zur Rechtslage vor Inkrafttreten des SpruchG entschieden, dass auch der bei einem unzuständigen Gericht eingereichte Antrag auf Einleitung eines Spruchverfahrens die Antragsfrist im Falle einer späteren Verweisung an das zuständige Gericht aufgrund einer entsprechende...

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