Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Sonderreglung für die Anfechtung von Kostenentscheidungen mit Ausnahme der Ehe- und Familienstreitsachen, für die § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG auf die weiterhin unverändert anwendbaren Vorschriften der ZPO verweist
Leitsatz (amtlich)
Auch in nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist Voraussetzung für die Zulässigkeit der Kostenbeschwerde das Überschreiten des Wertes von 600 EUR. Mit Ausnahme der Ehe- und Familienstreitsachen, für die § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG auf die weiterhin unverändert anwendbaren Vorschriften der ZPO verweist, hat der Gesetzgeber keine Sonderregelung für die Anfechtung von Kostenentscheidungen getroffen. Die Zulässigkeit der Anfechtung richtet sich somit nach den allgemeinen Vorschriften, nach denen maßgeblich ist, ob der Beschwerdegegenstand vermögensrechtlicher Natur ist. Dies ist bei der Anfechtung der Kostenentscheidung mit dem Ziel, von der Kostenbeteiligung ganz oder teilweise befreit zu werden, der Fall.
Normenkette
FamFG § 61 Abs. 1 Nr. 1, § 113 Abs. 1 S. 2, §§ 261-262; BGB § 623; FGG-RG § 111
Verfahrensgang
AG Offenbach (Beschluss vom 26.08.2010; Aktenzeichen 309 F 251/10) |
AG Offenbach (Beschluss vom 22.06.2010; Aktenzeichen 309 F 251/10) |
Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.
Gründe
Die Ehe der Parteien wurde mit Urteil des AG Offenbach vom 12.1.2010 geschieden. Das Urteil wurde am gleichen Tag rechtskräftig. Mit Antrag vom 30.12.2009, der bei dem AG am 5.1.2010 einging, beantragte der Antragsteller Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Stufenklage auf Zugewinnausgleich. Der Antragsteller führte ausdrücklich aus, dass der Antrag nur für den Fall der Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Scheidungsverbund gestellt werden sollte. Im Termin zur mündlichen Verhandlung im Scheidungsverfahren wies das Gericht darauf hin, dass über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe noch nicht entschieden werden könne, da die Gegenseite noch keine Gelegenheit zur Stellungnahme hatte. Daraufhin beantragte der Antragsteller mit Zustimmung der Gegenseite Abtrennung vom Scheidungsverbund und Fortführung in einem gesonderten Verfahren. Das AG beschloss daraufhin, das Verfahren zum Güterrecht abzutrennen und in einem gesonderten Verfahren fortzusetzen. Anschließend erging das Scheidungsurteil, welches am gleichen Tag rechtskräftig wurde.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das AG den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht der Klage zurückgewiesen, da das angerufene Gericht örtlich nicht zuständig sei. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf den angefochtenen Beschluss Bezug genommen.
Mit seiner hiergegen gerichteten Beschwerde macht der Antragsteller geltend, dass das AG bei rechtzeitiger Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag die örtliche Zuständigkeit hätte bejahen müssen, da noch weitere Familiensachen anhängig gewesen seien. Außerdem habe das AG die Gerichtsstände der ZPO prüfen müssen, so dass das Familiengericht Schwandorf oder hilfsweise jedenfalls das AG Berlin-Schöneberg zuständig sei, wohin er Verweisung beantrage.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Zu Recht hat das AG Verfahrenskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht der beabsichtigten Klage verweigert. Das AG Offenbach ist nach dem derzeitigen Sachstand örtlich nicht zuständig. Da der Antragsteller die vorliegende Klage ausdrücklich lediglich für den Fall im Verbund erheben wollte, wenn ihm Prozesskostenhilfe bewilligt würde, ist die beabsichtigte Klage nicht gem. § 623 ZPO Gegenstand des Scheidungsverbundes geworden, welcher die örtliche Zuständigkeit für eine Folgesache begründet hätte (Vgl. Zöller/Philippi, ZPO, 27. Aufl., Rz. 23c zu § 623; BGH FamRZ 1996, 1142 f.). Die Stufenklage ist durch die ausdrückliche Kennzeichnung als Prozesskostenhilfeersuchen für eine beabsichtigte Klage nicht anhängig geworden, sondern anhängig ist nur ein Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren. Dass das AG aufgrund des Antrages des Antragstellers einen überflüssigen Abtrennungsbeschluss -einer Abtrennung hätte es mangels Verbundzugehörigkeit nicht bedurft- erlassen hat, führt nicht zu einer Verbundzuständigkeit. Dies hat zugleich zur Folge, dass gem. § 111 FGG-RG auf den Antrag auf Verfahrenskostenhilfebewilligung die Vorschriften des FamFG zur Anwendung kommen, da das Verfahren nach dem 1.9.2009 eingeleitet wurde.
Es handelt sich um eine Güterrechtssache i.S.v. § 261 FamFG. Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach § 262 FamFG. Für die Frage der Erfolgsaussicht ist auf den Zeitpunkt der Entscheidung über das Verfahrenskostenhilfegesuch abzustellen. Zu diesem Zeitpunkt war das Scheidungsverfahren bereits rechtskräftig abgeschlossen und damit nicht mehr anhängig. Die Anhängigkeit endet mit dem rechtskräftigen Abschluss des Scheidungsverfahrens (Vgl. Keidel-Giers, FamFG, 16. Aufl., Rz. 2 zu § 262). Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich somit gem. § 262 Abs. 2 FamFG nach den Vorschriften der ZPO mit der Maßgabe, dass in de...