Verfahrensgang
LG Limburg a.d. Lahn (Aktenzeichen 4 O 106/07) |
Nachgehend
Gründe
I. In dem dem Kostenfestsetzungsverfahren vorausgegangenen Rechtsstreit hat der Kläger die Beklagte auf Auszahlung des Erlöses aus einer Versteigerung i.H.v. 6.292,35 EUR nebst Verzugszinsen und vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten i.H.v. 313,86 EUR (0,65 Geschäftsgebühr nebst Post- und Telekommunikationspauschale und Umsatzsteuer) in Anspruch genommen. Das LG hat der Klage mit Urteil vom 2.8.2007 in vollem Umfang stattgegeben. Nach diesem Urteil hat die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Mit Schriftsatz vom 20.8.2007 hat der Kläger u.a. eine 1,3 Verfahrensgebühr gem. Nr. 3100 RVG-VV i.H.v. 487,50 EUR zzgl. Umsatzsteuer zur Festsetzung angemeldet.
In seinem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 16.10.2007 hat das LG zugunsten des Klägers lediglich eine 0,65 Verfahrensgebühr i.H.v. 243,75 EUR zzgl. Umsatzsteuer anerkannt. Die Absetzung hat es damit begründet, dass die vorprozessual angefallene Geschäftsgebühr gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 RVG-VV zur Hälfte auf die Verfahrensgebühr anzurechnen sei. Dabei komme es auf die Frage, ob und inwieweit die Geschäftsgebühr im Hauptsacheverfahren tituliert worden sei, nicht an.
Der Kläger hat gegen den ihm am 25.10.2007 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss am 31.10.2007 sofortige Beschwerde eingelegt. Er vertritt die Auffassung, dass die Geschäftsgebühr nur dann auf die Verfahrensgebühr anzurechnen sei, wenn sie in voller Höhe tituliert worden ist. Ansonsten hindere die Anrechnungsvorschrift in Vorbemerkung 3 Abs. 4 RVG-VV die Festsetzung der vollen Verfahrensgebühr nicht.
Das LG hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 23.11.2007 nicht abgeholfen.
II. Die sofortige Beschwerde ist statthaft (§§ 104 Abs. 3 Satz 1, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) und zulässig (§§ 567 Abs. 2, 569 Abs. 1 und 2 ZPO). In der Sache selbst hat sie jedoch keinen Erfolg.
Zu Recht hat das LG zugunsten des Klägers nur eine um die hälftige Geschäftsgebühr geminderte Verfahrensgebühr in Ansatz gebracht. Dies steht im Einklang mit den in der Rechtsprechungsdatenbank des Landes Hessen unter www. rechtsprechung. hessen. de veröffentlichen Beschlüssen des Senats vom 29.10.2007 (18 W 275/07), vom 30.10.2007 (18 W 282/07) und vom 14.11.2007 (18 W 283/07).
1. Gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO umfasst der prozessuale Kostenerstattungsanspruch, dessen Durchsetzung das Kostenfestsetzungsverfahren gem. §§ 103 ff. ZPO dient, die notwendigen Kosten des Rechtsstreits, wozu gem. § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO insbesondere die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei gehören. Erstattungsfähig sind danach nur die dem Berechtigten im Zusammenhang mit dem Rechtsstreit tatsächlich erwachsenen Kosten. Dementsprechend dürfen keinesfalls höhere Kosten festgesetzt werden, als dem Berechtigten tatsächlich entstanden sind (BVerfG NJW 1983, 809; BGH NJW-RR 2003, 1217, 1218; NJW-RR 2003, 1507, 1508).
Hatte die im Rechtsstreit obsiegende Partei ihren Prozessbevollmächtigten bereits mit ihrer vorgerichtlichen Vertretung in derselben Angelegenheit beauftragt und ist deshalb wegen desselben Gegenstands eine Geschäftsgebühr nach den Nr. 2300 bis 2303 RVG-VV angefallen, dann wird diese nach der Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 1 zu Nr. 3100 RVG-VV zur Hälfte, jedoch höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75, auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet. Dies bedeutet, dass sich die Verfahrensgebühr im Umfang der vorzunehmenden Anrechnung vermindert (BGH NJW 2007, 2049, 2050; NJW 2007, 2050, 2052). Dabei kann für die Frage der Kostenerstattung dahinstehen, ob die Verfahrensgebühr zunächst in voller Höhe entsteht und erst in einem zweiten Schritt um den anrechenbaren Teil der Geschäftsgebühr gekürzt wird (so OLG München, Beschl. v. 30.8.2007 - 11 W 1779/07, juris Rz. 14; Schneider, AGS 2007, 441; Lickleder, NZM 2007, 589, 590) oder ob die Verfahrensgebühr von vornherein nur in reduzierter Höhe anfällt. Entscheidend ist allein, dass die Partei ihrem Prozessbevollmächtigten nicht die volle, sondern nur eine geminderte Verfahrensgebühr schuldet. Deshalb kann zu ihren Gunsten auch nur eine geminderte Verfahrensgebühr festgesetzt werden, weil ihr insoweit keine weitergehenden Kosten erwachsen sind (ebenso Ostermeier, NJW-aktuell Heft 34/2007, S. XVI).
2. Allerdings wird in Rechtsprechung und Literatur bisher ganz überwiegend die Auffassung vertreten, die Anrechnungsvorschrift der Vorbemerkung 3 Abs. 4 RVG-VV sei im Kostenfestsetzungsverfahren grundsätzlich nicht anwendbar. Etwas anderes soll nur dann gelten, wenn die Geschäftsgebühr aufgrund eines materiell-rechtlichen Schadensersatzanspruchs tituliert oder unstreitig außergerichtlich ausgeglichen worden ist (OLG Hamm, JurBüro 2006, 202; KG, AGS 2007, 439; OLG Koblenz, JurBüro 2007, 429; OLG München, a.a.O.; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 18.9.2007 - 13 W 83/07; VGH München, NJW 2007, 170; Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert/Mül...