Normenkette
BGB § 1821 Abs. 1 Ziff. 5, § 1836 Abs. 1, §§ 2, 1908i Abs. 1
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Beschluss vom 07.08.2002; Aktenzeichen 2/28 T 104/02) |
AG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 43 XVII GOL 1312/96) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 4.578,72 Euro
Gründe
Die kraft Zulassung im angefochtenen Beschluss statthafte (§ 56g Abs. 5 S. 2 FGG) und auch im Übrigen zulässige sofortige weitere Beschwerde ist nicht begründet. Der angefochtene Beschluss beruht nicht auf einer Verletzung des Rechts (§§ 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO).
Die Entscheidung des LG, mit welcher der Betreuerin eine Vergütung für den Zeitaufwand im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Eigentumswohnung als Geldanlage und der persönlichen Einreichung von Überweisungsaufträgen und Schecks teilweise versagt und eine Anhebung des vom AG bewilligten Stundensatzes von 60 DM auf 100 DM verweigert wurde, ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Da der 94-jährige Betroffene über ein Gesamtvermögen von ca. 770.000 Euro verfügt, richtet sich die Vergütung der Berufsbetreuerin für den geltend gemachten Abrechnungszeitraum des Jahres 2001 nach §§ 1908i Abs. 1, 1836 Abs. 1 S. 2 und Abs. 2 BGB.
Dem Umfang nach ist derjenige Zeitaufwand zu vergüten, den der Betreuer zur Erfüllung seiner Aufgaben in den ihm übertragenen Aufgabenkreisen für erforderlich halten durfte. Nach dem gesetzlichen Leitbild der §§ 1901, 1902 BGB fungiert der Betreuer im Rahmen seiner Aufgabenkreise als gesetzlicher Vertreter und handelt hierbei grundsätzlich eigenverantwortlich und selbständig, wobei er sich am Wohl des Betreuten und – soweit hiermit vereinbar – an dessen Wünschen zu orientieren hat. Deshalb kommt es für die Frage, ob der Zeitaufwand für eine bestimmte Tätigkeit zu vergüten ist, grundsätzlich auf die Sicht des Betreuers an. Es ist darauf abzustellen, ob der Betreuer bei pflichtgemäßer Einschätzung die von ihm entfaltete Tätigkeit zur Erfüllung seiner Aufgaben für erforderlich halten durfte (vgl. BayObLGReport 1996, 36; OLG Zweibrücken BtPrax 2000, 86). Dabei unterliegt es allerdings der Überprüfung im Vergütungsfestsetzungsverfahren, ob der Betreuer aus seiner Sicht von einer solchen Erforderlichkeit ausgehen durfte (vgl. Damrau/Zimmermann, Betreuungsrecht, 3. Aufl., § 1836a BGB Rz. 9, 33). Für die Beurteilung der Frage, ob Tätigkeiten vom Betreuer zur pflichtgemäßen Wahrnehmung seiner Aufgaben für erforderlich gehalten werden dürfen, ist dem Tatrichter ein Beurteilungsermessen eingeräumt, das nur einer beschränkten Nachprüfbarkeit durch das Rechtsbeschwerdegericht unterliegt (vgl. BayObLG BtPrax 2001, 76 [77]; OLG Zweibrücken BTPrax 2000, 86; OLG Frankfurt, Beschl. v. 15.1.2001 – 20 W 529/99, Beschl. v. 4.3.2002 – 20 W 534/01).
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist die Entscheidung des LG rechtlich nicht zu beanstanden. Dies gilt zunächst für die von den Vorinstanzen vorgenommene Beschränkung des berücksichtigungsfähigen Zeitaufwandes der Betreuerin im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Eigentumswohnung, soweit dieser über zwei Stunden hinausgeht. Die Betreuerin hatte für ihre Tätigkeit im Zusammenhang mit der Suche nach und dem Erwerb einer Eigentumswohnung zum Zwecke der Geldanlage einen Zeitaufwand von insgesamt 28 Stunden und 50 Minuten in Ansatz gebracht. Letztlich kam es jedoch nicht zum Erwerb dieser Eigentumswohnung, da die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung durch die Rechtspflegerin des AG versagt wurde und die Betreuerin ihre hiergegen gerichtete Erinnerung zurücknahm, nachdem der Verkäufer wegen der sich hieraus ergebenden Zeitverzögerung vom notariellen Kaufvertrag zurückgetreten war. Das LG hat die Vergütungsfähigkeit im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, unabhängig davon, ob eine Immobilie für den Betroffenen hier überhaupt eine geeignete Geldanlage darstelle, hätte es der Betreuerin vor Entfaltung ihrer zeitintensiven Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Erwerb der Eigentumswohnung oblegen, zunächst durch eine Anfrage beim AG grundsätzlich zu klären, ob mit einer Genehmigung im konkreten Falle gerechnet werden könne. Deshalb sei nur der diesbezügliche mutmaßliche Zeitaufwand vergütungsfähig, der auf 2 Stunden geschätzt werde. Unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Beeinträchtigungen und des hohen Lebensalters des Betroffenen sowie der mit dem Erwerb und der beabsichtigten Vermietung einer Immobilie verbundenen Risiken und Kosten hätte die Betreuerin von der Erteilung einer vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung auch im Rechtsmittelwege nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgehen dürfen. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Einschätzung des LG, wonach sich der Betreuerin erhebliche Zweifel an der Genehmigungsfähigkeit des beabsichtigten Erwerbs einer Eigentumswohnung nach § 1821 Abs. 1 Ziff. 5, 1908i Abs. 1 BGB und die Notwendigkeit einer vorherigen Klärung hätten aufdrängen müssen, liegt im Rahmen des dem Tatrichter eingeräumten Beurteilungsermessens. Das LG hat hierbei zutreffend auf die...