Entscheidungsstichwort (Thema)

Vergütungsansprüche des Betreuers

 

Verfahrensgang

LG Darmstadt (Beschluss vom 12.12.2002; Aktenzeichen 5 T 769/02)

AG Darmstadt (Aktenzeichen 501 XVII 633/01)

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

 

Gründe

Die kraft Zulassung im angefochtenen Beschluss statthafte (§ 56g Abs. 5 S. 2 FGG) und auch i.Ü. zulässige sofortige weitere Beschwerde, mit der die Beteiligte zu 2) sich gegen die Bewilligung einer Betreuervergütung für einen Zeitaufwand von 20 Minuten zur Abfassung eines Schreibens an das VormG zur Anregung der Erweiterung der Betreuung um den Aufgabenkreis der Vermögenssorge und Aufwendungsersatz für das diesbezügliche Briefporto wendet, ist nicht begründet. Der angefochtene Beschluss beruht nicht auf einer Verletzung des Rechts (§§ 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO).

Die Entscheidung des LG, mit welcher der ehemaligen Betreuerin die beantragte Vergütung und Aufwendungsersatz für das vorerwähnte Schreiben bewilligt wurde, ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Da die Betroffene mittellos ist, richtet sich der Aufwendungsersatz und die Vergütung der ehemals bestellten Berufsbetreuerin nach §§ 1908i Abs. 1, 1835 Abs. 1 und 4, 1836 Abs. 1 S. 2 und Abs. 2, 1836a BGB i.V.m. § 1 BVormVG.

Dem Umfang nach ist derjenige Zeitaufwand zu vergüten, den der Betreuer zur Erfüllung seiner Aufgaben für erforderlich halten durfte. Nach dem gesetzlichen Leitbild der §§ 1901, 1902 BGB fungiert der Betreuer im Rahmen seiner Aufgabenkreise als gesetzlicher Vertreter und handelt hierbei grundsätzlich eigenverantwortlich und selbständig, wobei er sich am Wohl des Betreuten und – soweit hiermit vereinbar – an dessen Wünschen zu orientieren hat. Deshalb kommt es für die Frage, ob der Zeitaufwand für eine bestimmte Tätigkeit zu vergüten ist, grundsätzlich auf die Sicht des Betreuers an. Es ist darauf abzustellen, ob der Betreuer bei pflichtgemäßer Einschätzung die von ihm entfaltete Tätigkeit zur Erfüllung seiner Aufgaben für erforderlich halten durfte (vgl. BayObLG BayObLGReport 1996, 36; OLG Zweibrücken BtPrax 2000, 86). Dabei unterliegt es allerdings der Überprüfung im Vergütungsfestsetzungsverfahren, ob der Betreuer aus seiner Sicht von einer solchen Erforderlichkeit ausgehen durfte (vgl. Damrau/Zimmermann, Betreuungsrecht, 3. Aufl., § 1836a BGB Rz. 9, 33) Für die Beurteilung der Frage, ob Tätigkeiten vom Betreuer zur pflichtgemäßen Wahrnehmung seiner Aufgaben für erforderlich gehalten werden dürfen, ist dem Tatrichter ein Beurteilungsermessen eingeräumt, das nur einer beschränkten Nachprüfbarkeit durch das Rechtsbeschwerdegericht unterliegt (vgl. BayObLG BtPrax 2001, 76 [77]; OLG Zweibrücken BtPrax 2000, 86; OLG Frankfurt, Beschl. v. 15.1.2001 – 20 W 529/99 und Beschl. v. 4.3.2002 – 20 W 534/01).

Vergütungsfähig ist nach den obigen Grundsätzen zunächst der innerhalb der konkret übertragenen Aufgabenkreise entfaltete Zeitaufwand. Darüber hinaus ist aber auch der Zeitaufwand zu vergüten, den der Betreuer zur Erfüllung seiner ihm allgemein gesetzlich zugewiesenen Verpflichtungen ggü. dem VormG unabhängig von einem bestimmten Aufgabenkreis entfaltet hat und für erforderlich halten durfte (vgl. Dodegge/Roth, Betreuungsrecht, F Rz. 85; HK-BUR/Bauer/Deinert, § 1836 BGB Rz. 89; Wagenitz in MünchKomm/BGB, 4. Aufl., § 1836 Rz. 48; Deinert/Lütgens, Die Vergütung des Betreuers, 3. Aufl., Anm. 6.12.3). Hierzu zählt auch eine Tätigkeit des Betreuers zur Erfüllung der ihm in § 1901 Abs. 5 S. 2 BGB ausdrücklich auferlegten Pflicht, dem VormG solche Umstände mitzuteilen, die eine Beschränkung des Aufgabenkreises ermöglichen oder dessen Erweiterung die Bestellung eines weiteren Betreuers oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehaltes erfordern. Die diesbezügliche Information des VormG ist dem Betreuer gesetzlich aufgegeben, da dieser aufgrund seiner bisherigen Tätigkeit am ehesten Kenntnis von der Notwendigkeit einer Änderung oder Anpassung von Inhalt und Umfang der erforderlichen Betreuung erhalten wird. Sie dient letztlich dem Wohl des Betreuten und gehört zu den Aufgaben des Betreuers. Deshalb kann der Auffassung der Beteiligten zu 2), es handele sich um eine vergütungsfrei zu erledigende Berufspflicht des Betreuers, nicht gefolgt werden.

Inhaltlich hat die ehemalige Betreuerin sich auf die Mitteilung der für das VormG wesentlichen Umstände beschränkt, so dass auch der Umfang der von ihr insoweit entfalteten Tätigkeit nicht zu beanstanden ist.

Die sofortige weitere Beschwerde war deshalb zurückzuweisen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1119420

OLGR Frankfurt 2004, 109

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