Leitsatz (amtlich)

1. Neben der Beurkundungsgebühr nach § 36 Abs. 1 KostO entsteht auch die Gebühr nach § 47 KostO, wenn der Notar die erstmalige Geschäftsführerbestellung bei einer Ein-Personen-GmbH zusammen mit der Errichtung der GmbH beurkundet. Die getrennte Beurkundung des Gesellschaftsvertrags und der Geschäftsführerbestellung stellt keine unrichtige Sachbehandlung dar, wenn der Gesellschaftsvertrag die Einräumung einer Einzelvertretungsbefugnis und/oder die Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB für die Geschäftsführer vorsieht und davon Gebrauch gemacht wird.

2. Der Senat hält daran fest, dass eine Gebühr nach § 147 Abs. 2 KostO für das Anfertigen der Gesellschafterliste zur Anmeldung einer GmbH zum Handelsregister jedenfalls dann nicht entsteht, wenn der Notar nicht nur die Anmeldung entworfen, sondern auch den Gesellschaftsvertrag beurkundet hat.

 

Normenkette

GmbHG § 8; KostO §§ 35-36, 47, 147 Abs. 2

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 2-17 T 47/03)

 

Gründe

Der Kostengläubiger beurkundete am 9.5.2001 zu UR.-Nr. ... die Errichtung der Kostenschuldnerin als Ein-Mann-GmbH mit einem Stammkapital von 50.000 EUR. Unter § 2 der Urkunde wurde Herr A zum Geschäftsführer der Kostenschuldnerin mit Alleinvertretungsbefugnis berufen und die Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB protokolliert (Bl. 11-17 d.A.). Nach § 4 Ziff. 3 des Gesellschaftsvertrags kann jeder Geschäftsführer durch Beschluss der Gesellschafterversammlung von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden und nach § 4 Ziff. 3 kann die Gesellschafterversammlung auch bei Vorhandensein mehrerer Geschäftsführer einzelnen Geschäftsführern Alleinvertretungsbefugnis einräumen (Bl. 14 d.A.)

Zu seiner UR-Nr. Y beglaubigte der Kostengläubiger am 9.5.2001 die Unterschrift des Herrn A unter die von ihm entworfene Handelsregisteranmeldung, der eine Gesellschafterliste beigefügt war.

In der Kostenrechnung vom 10.5.2001 (Bl. 18 d.A.) hat der Kostengläubiger zur Protokollierung seiner UR-Nr. ... neben der 10/10 Gebühr für eine einseitige Erklärung nach § 36 Abs. 1 KostO eine 20/10 Gebühr gem. §§ 32, 47 KostO aus einem Geschäftswert von 50.000 EUR i.H.v. 520 DM angesetzt. Für die Handelsregisteranmeldung hat der Kostengläubiger neben der Gebühr nach § 38 Abs. 2 Ziff. 7 KostO in der Kostenrechnung vom 9.5.2001 (Bl. 21 d.A.) noch eine Betreuungsgebühr gem. § 147 Abs. 2 KostO aus einem Geschäftswert von 19.558,30 DM (20 % von 50.000 EUR) nebst 16 % Umsatzsteuer berechnet. Die Dienstaufsicht des Notars hat in ihrem Prüfbericht vom 22.10.2001 die Gebühr nach § 47 KostO beanstandet, da es sich bei der Geschäftsführerbestellung durch den Gründer einer Ein- Mann- GmbH nur um eine rechtsgeschäftliche Erklärung und keinen Gesellschafterbeschluss handele. Für die Fertigung der Gesellschafterliste sei keine Betreuungsgebühr entstanden, da es sich um ein gebührenfreies Nebengeschäft zu den erstellten Urkunden handele. Auf Weisung der Dienstaufsichtsbehörde hat der Kostengläubiger die Entscheidung des LG beantragt, da er die Beanstandung nicht anerkannt hat.

Nach Anhörung der Dienstaufsicht, die die von dem Bezirksrevisor in seinem Prüfbericht vertretene Auffassung in der Stellungnahme vom 4.12.2003 (Bl. 29-35 d.A.) aufrechterhalten hat, und nach Anhörung der Kostenschuldnerin hat das LG der Anweisungsbeschwerde teilweise stattgegeben und die weitere Beschwerde zugelassen.

Das LG hat in seinem Beschluss vom 13.5.2004 (Bl. 42-46 d.A.) ausgeführt, jedenfalls im hier vorliegenden Fall der Beurkundung des Gesellschaftsvertrags und der auftragsgemäßen Anmeldung zum Handelsregister stelle die Fertigung der Gesellschafterliste ein Nebengeschäft i.S.d. § 35 KostO dar, so dass keine Betreuungsgebühr nach § 147 Abs. 2 KostO zusätzlich angesetzt werden könne.

Dagegen sei der Ansatz der Gebühr nach § 47 KostO für die Geschäftsführerbestellung gerechtfertigt, weil die Aufnahme in der Gründungsurkunde in der Praxis akzeptiert werde. Allerdings sei der Geschäftswert gem. §§ 27 Abs. 1, 26 Abs. 4 Nr. 1 KostO (Stand 2001) aus einem Wert von 50.000 DM zu erheben.

Gegen diese Entscheidung hat der Kostengläubiger sowohl auf Anweisung der Dienstaufsicht vom 7.6.2004 (Bl. 52 d.A.) als auch in eigenem Namen weitere Beschwerde eingelegt.

Soweit das LG der Auffassung der Dienstaufsichtsbehörde nicht gefolgt ist, verweist die weitere Beschwerde auf die eingeholte Stellungnahme von 4.12.2003.

Soweit das LG die Betreuungsgebühr für die Erstellung der Gesellschafterliste abgesetzt hat, führt der Kostenschuldner unter Hinweis auf die Kommentierung von Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann zur Kostenordnung aus, dass sowohl im Fall der Neugründung als auch bei dem Erwerb eines Gesellschaftsanteils die beim Handelsregister einzureichenden Liste der Gesellschafter nicht zwingend vom Notar anzufertigen sei. Falls er diese zusätzliche Tätigkeit entfalte, sei sie auch gesondert zu vergüten.

Die angehörte Kostenschuldnerin hat sich zur weiteren Beschwerde nicht geäußert.

Die weitere Anweisungsbes...

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