Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Urteil vom 29.06.2000; Aktenzeichen 2/3 O 210/00) |
Tenor
Die angefochtene Kostenentscheidung wird abgeändert.
Von den Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens haben der Beklagte 2/3 und die Klägerin 1/3 zu tragen.
Der Beschwerdewert entspricht dem Kosteninteresse der Parteien.
Gründe
Die gegen die Kostenentscheidung zulässigerweise erhobene sofortige Beschwerde ist nur zum Teil begründet.
Soweit die Kammer dem Beklagten die Kosten des durch Anerkenntnisurteil beendeten Teil des Rechtsstreits auferlegt hat, folgt der Senat den Gründen der angefochtenen Entscheidung und nimmt darauf Bezug (§ 543 ZPO). Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Senats der Schuldner Veranlassung zur Klage gibt, wenn er auf eine Abmahnung nicht reagiert, wobei der Schuldner das Anspruchs das Risiko des Empfangs des Abmahnschreibens trägt und der Gläubiger nicht nachzuweisen hat, dass die Abmahnung dem Schuldner auch zugegangen ist (vergl. Senatsbeschlüsse vom 24.2.2000 – 6 W 226/99 – und vom 17.12.1999 – 6 U 167/99 m.w.N.). Da der Beklagte sich auf die Ausnahmeregelung des § 93 ZPO beruft, muss grundsätzlich er dessen Voraussetzungen darlegen und notfalls beweisen (Baumbach/Hartmann, ZPO, 59. Auflage 2001, § 93 ZPO Rdnr. 115). Auf Grund der von der Klägerin vorgelegten Unterlagen (Abmahnschreiben in Kopie, drei eidesstattliche Versicherungen zu der Versendung) sieht der Senat keinen Anlass, hier eine Umkehrung der Darlegungs- und Beweislast im Einzelfall anzunehmen.
Die Beschwerde ist begründet, soweit die Kammer dem Kläger die Kosten des übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärten Teil des Rechtsstreits auferlegt hat. Die übereinstimmende Erledigungsklärung der Parteien bezog sich auf den Klageantrag zu 2., mit dem die Klägerin dem Beklagten verurteilen lassen wollte, ihr den Domainnamen “shuttlesoft-online.de” zu übertragen und die … hiervon zu unterrichten.
Insoweit hat die Klägerin die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Denn dieses Klagebegehren war von Anfang an nicht begründet. Ein Anspruch auf Übertragung des Domainnamens stand der Klägerin unter keinem Gesichtspunkt zu. Auf Grund des Registrierungssystems bestand schon im Tatsächlichen für den Beklagten nicht die Möglichkeit, seinen Status als registrierter Domain-Inhaber in dem Sinne zu übertragen, dass die Klägerin an seine Stelle tritt. Es bedurfte vielmehr eines Tätigwerdens der …, um – wie es dann auch geschehen ist – nach Verzicht des Beklagten ihrerseits die Klägerin mit diesem Domainnamen zu registrieren. Die Klägerin kann sich für ihren Klageantrag auch nicht auf die Rechtsprechung des Oberlandesgerichts München (WRP 1999, 955 ff – shell.de –) berufen. Denn dort ist ausdrücklich nicht die Übertragung, sondern lediglich die Einwilligung in eine Umschreibung eines Domainnamens zuerkannt worden. Selbst wenn der Senat aber in dem Klageantrag entgegen seinem Wortlaut im Wege der Auslegung letztlich das Verlangen sähe, den Beklagten zu einer solchen Einwilligung zu verurteilen, wäre ein solcher Antrag unbegründet gewesen. § 12 BGB (wie auch § 15 MarkenG) räumt dem Verletzten im hier interessierenden Zusammenhang lediglich einen Beseitungs- und Unterlassungsanspruch ein. Das bedeutet, dass der Verletzer den Störungszustand nicht aufrechterhalten darf (nur insoweit ist auch die vom Landgericht zitierte Literaturstelle einschlägig, Althammer/Ströbele/Klaka Markengesetz, 6. Aufl., Rdn. 134 zu § 14), verpflichtet ihn aber nicht, an einer Verbesserung der Rechtsstellung des Verletzten mitzuwirken (OLG Hamm, NJW-RR 1998, 909, 910 – krupp.de –; Viefhues, NJW 2000, 3239, 3242). Der Beklagte wäre daher unter Umständen zu verpflichten gewesen, seine Registrierung bei der … aufzugeben, er hätte aber nicht daran mitwirken müssen, dass die Klägerin daraufhin als Inhaber des fraglichen Domainnamens registriert wird. Auf diese Weise wird im übrigen vermieden, dass Dritte, die möglicherweise gegenüber der Klägerin ein vorrangiges Recht auf Registrierung des fraglichen Domainnamens haben, als Folge des lediglich zwischen den Parteien anhängigen Rechtsstreits Nachteile erleiden.
Entsprechend der zutreffenden Streitwertfestsetzung der Kammer, wonach der durch Anerkenntnisurteil beendete Teil mit 50.000 DM und der für erledigt erklärte Teil des Rechtsstreits mit 25.000 DM zu bewerten sind, ergibt sich die Verteilung der Kosten aus dem Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens (§ 92 Abs. 1 ZPO).
Unterschriften
…, …, …
Fundstellen
Haufe-Index 870662 |
ZUM-RD 2001, 391 |
MMR 2001, 158 |