Entscheidungsstichwort (Thema)

Erledigung eines Aufhebungsantrages nach § 926 II ZPO durch Zustellung der Klageschrift

 

Leitsatz (amtlich)

Hat nach Erlass einer einstweiligen Verfügung der Antragsgegner nach Ablauf der gemäß § 926 I ZPO gesetzten Frist zur Erhebung der Hauptklage einen Aufhebungsantrag nach § 926 II ZPO gestellt und wird die fristgemäß eingereichte Klage im Laufe des Aufhebungsverfahrens "demnächst" (§ 167 ZPO) zugestellt, findet der ursprünglich zulässige und begründete Aufhebungsantrag seine Erledigung. Erklären beide Parteien daraufhin übereinstimmend das Aufhebungsverfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt, entspricht des grundsätzlich billigem Ermessen (§ 91a ZPO), dem Antragsteller die Kosten des Aufhebungsverfahrens aufzuerlegen; etwas anderes kann allenfalls dann gelten, wenn der Antragsgegner den Aufhebungsantrag nach den Gesamtumständen unangemessen früh eingereicht hat (im Streitfall verneint).

 

Normenkette

ZPO §§ 91a, 926 Abs. 2

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Urteil vom 14.10.2016; Aktenzeichen 3-10 O 171/15)

 

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert. Die Antragstellerin hat die Kosten des Aufhebungsverfahrens zu tragen.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens entspricht dem Kosteninteresse der Antragsgegnerin.

 

Gründe

I. Der Antragstellerin ist auf Antrag der Antragsgegnerin durch Beschluss nach § 926 I ZPO aufgegeben worden, bis zum 28.7.2016 Hauptsacheklage zu erheben. Am 28.7.2016 hat die Antragstellerin die Klage eingereicht; am 16.8.2016 wurde sie nach vorläufiger Festsetzung des Streitwerts zur Einzahlung des Kostenvorschusses aufgefordert. Mit Schriftsatz vom 29.8.2016, eingegangen 30.8.2016 und dem Antragstellervertreter zugestellt am 6.9.2016, hat die Antragsgegnerin einen Aufhebungsantrag nach § 926 II ZPO gestellt. Am 6.9.2916 hat die Antragstellerin im Klageverfahren den angeforderten Kostenvorschuss eingezahlt. Die Klage ist am 8.10.2016 zugestellt worden. Daraufhin haben die Parteien das Verfahren über den Aufhebungsantrag übereinstimmend für erledigt erklärt.

Das LG hat gemäß § 91a ZPO der Antragsgegnerin die Kosten des Aufhebungsverfahrens auferlegt; hiergegen wendet sich die Antragsgegnerin mit der sofortigen Beschwerde.

II. Die zulässige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Nachdem die Parteien das Aufhebungsverfahren nach § 926 II ZPO in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, entspricht es billigem Ermessen (§ 91a ZPO), die Kosten dieses Verfahrens der Antragstellerin aufzuerlegen; denn der Aufhebungsantrag war zum Zeitpunkt seiner Einreichung am 30.8.2016 zulässig und begründet und hat erst im Laufe des Aufhebungsverfahrens dadurch seine Erledigung gefunden, dass die Antragstellerin im Klageverfahren (3/10 O 79/16) am 6.9.2016 den bereits am 16.8.2016 angeforderten Kostenvorschuss eingezahlt hat.

Gemäß § 926 II ZPO ist auf Antrag des Antragsgegners die einstweilige Verfügung aufzuheben, wenn der Antragsteller der Anordnung zur Klageerhebung nach § 926 I ZPO nicht binnen der gesetzten Frist Folge geleistet hat. Zur Befolgung dieser Anordnung reicht es nach allgemeiner Auffassung (vgl. Teplitzky-Feddersen, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 11. Aufl., Rdz. 18 zu Kap. 56 m.w.N.) aus, wenn innerhalb der Frist die Klage bei Gericht eingereicht und im Sinne von § 167 ZPO "demnächst" zugestellt wird. Diese Voraussetzungen sind hier - wie das LG zutreffend angenommen hat - erfüllt. Daraus folgt jedoch lediglich, dass nach Zustellung der Klage am 8.10.2016 der Aufhebungsantrag infolge der Rückwirkungsfiktion des § 167 ZPO keinen Erfolg mehr haben konnte; dem hat die Antragsgegnerin durch die abgegebene Erledigungserklärung Rechnung getragen. Für die nunmehr zu treffende Kostentscheidung nach § 91a ZPO kommt es dagegen darauf an, ob der Aufhebungsantrag zum Zeitpunkt seiner Einreichung am 30.8.2016 zulässig und begründet war. Dies war der Fall, da zu diesem Zeitpunkt die Klage mangels Zustellung noch nicht erhoben (§ 253 I ZPO) war und die Rückwirkung des § 167 ZPO noch nicht eingetreten war (vgl. hierzu bereits Senat GRUR 1987, 650).

Es besteht auch kein Anlass, der Antragsgegnerin deswegen aus - im Rahmen der Kostenentscheidung nach § 91a ZPO grundsätzlich zu berücksichtigenden - Billigkeitserwägungen die Kosten des Aufhebungsverfahrens aufzuerlegen, weil sie den Aufhebungsantrag unangemessen früh eingereicht hätte. Bei Einreichung des Aufhebungsantrags am 30.8.2016 war die der Antragstellerin nach § 926 I ZPO gesetzte Frist bereits seit über einem Monat abgelaufen, ohne dass der Antragsgegnerin eine Klage zugestellt worden war. Ob in einer solchen Situation vom Schuldner einer Unterlassungsverfügung verlangt werden kann, sich vor Einreichung eines Aufhebungsantrages beim Antragsteller oder bei Gericht zu erkundigen, ob eine Klage bereits anhängig ist und welchem Stadium sich das Klageverfahren befindet, kann dahinstehen. Denn selbst wenn die Antra...

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