Verfahrensgang
LG Darmstadt (Aktenzeichen 2 O 179/22) |
Tenor
Der Senat weist den Kläger darauf hin, dass seine Berufung keine Aussicht auf Erfolg haben dürfte. Der Senat beabsichtigt, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO die Berufung durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.
Es ist beabsichtigt, den Wert des Berufungsverfahrens auf 15.293,76 EUR festzusetzen.
Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 4 Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.
Gründe
I. Die Parteien schlossen am 9.11.2018 den in der Anlage K1 vorgelegten Verbraucher-Leasingvertrag mit Restwertabrechnung (Bl. 18 ff. d.A.). Leasinggegenstand war ein Pkw Peugeot 308. Der kalkulierte Restwert nach Ablauf der 48-monatigen Leasinglaufzeit betrug inklusive Mehrwertsteuer 11.396,06 EUR.
Mit Schreiben vom 7.4.2022 widerrief der Kläger seine auf den Abschluss des Leasingvertrages gerichtete Willenserklärung und forderte nach Zurückweisung durch die Beklagte mit Anwaltsschreiben vom 11.5.2022 die Beklagte zur Zahlung gegen Fahrzeugrückgabe auf. Der Pkw wurde im Oktober 2022 nach Leasingende zurückgegeben.
Der Kläger meint, sein Widerruf sei rechtzeitig erfolgt, da ihm ein gesetzliches Widerrufsrecht zustehe und die Widerrufsfrist wegen fehlender gesetzlicher Pflichtangaben noch nicht abgelaufen und die Widerrufsbelehrung fehlerhaft gewesen sei.
Die Beklagte hält den Widerruf für verfristet und erklärt hilfsweise die Aufrechnung mit Wertersatzansprüchen.
Das Landgericht hat im angefochtenen Urteil vom 30.5.2023 (Bl. 162 - 166 d.A.) die Klage als unbegründet abgewiesen. Die Widerrufsfrist sei bereits abgelaufen gewesen. Die Widerrufsinformation sei hinreichend und die erforderlichen gesetzlichen Pflichtangaben seien erteilt. Ergänzend wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 163 f. - 166 d.A.) Bezug genommen.
Mit seiner hiergegen eingelegten Berufung verfolgt der Kläger sein ursprüngliches Klageziel unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens weiter (Berufungsbegründungsschriftsatz v. 6.9.2023, Bl. 201 - 208 d.A.). Er begehrt weiterhin die Rückzahlung der geleisteten Leasingraten und rügt sinngemäß die Verletzung materiellen Rechts. Er ist weiterhin der Ansicht, wegen des Kaskadenverweises, der Formulierung zur Wertersatzpflicht und der Information zur Zinszahlung nach Widerruf sei die Widerrufsinformation unzutreffend. Zudem seien die gesetzlichen Pflichtangaben zu Verzugszinssatz und zum außergerichtlichen Beschwerdeverfahren unzureichend.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 30.5.2023, Az. 2 O 179/22 abzuändern und
1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 15.293,76 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
2. die Beklagte zu verurteilen, an seine Rechtsschutzversicherung, die E. Rechtschutz Leistungs-GmbH zur Schaden-Nr. ... vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 664,62 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen (Bl. 201 d.A.).
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen (Bl. 215 d.A. 9.
Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil (Berufungserwiderungsschriftsatz v. 15.9.2023, Bl. 214 - 226 d.A.). Sie meint, der streitgegenständliche Leasingvertrag enthalte alle erforderlichen Pflichtangaben und die Widerrufsinformation sei nicht zu beanstanden. Die EuGH-Rechtsprechung sei auf den vorliegenden Restwert-Leasingvertrag nicht anwendbar. Zudem hätte sie einen Anspruch gemäß § 357a Abs. 3 Satz 1 BGB auf Zahlung der Leasingraten in Höhe von 15.293,76 EUR, mit dem sie hilfsweise die Aufrechnung erklärt.
II. Die Berufung des Klägers ist zwar zulässig. Sie hat aber offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, die Sache weist keine grundsätzliche Bedeutung auf und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts; zudem ist eine mündliche Verhandlung nicht geboten, § 522 Abs. 2 ZPO.
Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Der Kläger hat keinen auf einen wirksamen Widerruf des Restwert-Leasingvertrages gestützten Rückzahlungsanspruch gegenüber der Beklagten.
1. Die Beklagte hat den Kläger zutreffend im streitgegenständlichen Leasingvertrag über sein Widerrufsrecht informiert (Widerrufsinformation Bl. 20 Mitte d.A.). Der Widerruf des Klägers aus April 2022 war wegen zwischenzeitlichen Verstreichens der Widerrufspflicht verfristet.
Dem Kläger steht als Verbraucher aus dem abgeschlossenen Restwert-Verbraucherleasingvertrag ein Widerrufsrecht gemäß §§ 495 Abs. 1, 506 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB zu. Dem steht nicht entgegen, dass der Gesetzgeber mit der Regelung von Leasingverträgen ohne eine Erwerbspflicht des Leasingnehmers über den Geltungsbereich der Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48/EG hinausgegangen ist, da diese hierfür dem nationalen Gesetzgeber einen freien Gestaltungsraum belassen (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 24.3.2021 - 30 U 160/20, BeckRS 2021, 8565).
Die d...