Entscheidungsstichwort (Thema)
Widerrufsinformationen beim Restwert-Leasingvertrag
Normenkette
BGB § 492 Abs. 2
Verfahrensgang
LG Darmstadt (Beschluss vom 30.05.2023; Aktenzeichen 2 O 179/22) |
Tenor
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Die Berufung des Klägers gegen das am 30.05.2023 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Berufungsstreitwert wird auf 15.293,76 EUR festgesetzt.
Der Kläger erhebt Zahlungsansprüche nach Widerruf eines Restwert-Leasingvertrages.
Wegen des Sachverhalts und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 162 - 163R d. A.) und Ziffer I. des Hinweisbeschlusses des Senats vom 05.12.2023 (Bl. 220 - 231 d. A.) verwiesen.
Die zulässige Berufung des Klägers bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Der Senat verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf seine Hinweise im ausführlichen Senatsbeschluss vom 05.12.2023 (Bl. 229 - 235 d. A).
Die Ausführungen im Klägerschriftsatz vom 08.01.2024 (Bl. 244 - 248 d. A.) rechtfertigen keine hiervon abweichende Beurteilung:
Die Nichtangabe des zum Vertragsschlusszeitpunkt geltenden Verzugszinssatzes war außerhalb des Anwendungsbereichs der Verbraucherkreditrichtlinie nach ständiger Rechtsprechung des BGH hinreichend (BGH, Urteil v. 12.4.2022, Az. XI ZR 179/21, NJW 2022, 1890).
Daher bedurfte es auch keiner Revisionszulassung wegen zeitlich zuvor ergangener etwa divergierender Rechtsprechung anderer Obergerichte. Das vom Kläger genannte Urteil des OLG Hamm vom 24.03.2021 (Az. 30 U 160/21, BeckRS 2021, 8565) betraf zudem einen abweichenden Fall einer Angabe in dem Leasingvertrag, dass der Verzugszinssatz "min. 5%" betrage. Ohnehin begründet eine bloß ergebnisverschiedene Würdigung ähnlicher Sachverhalte durch verschiedene Berufungsgerichte für sich allein keine zulassungsrelevante Divergenz (BGH, Beschluss vom 13.07.2010, Az. XI ZR 111/08, BeckRS 2010, 17870, m.w.N.).
Anderes ergibt sich auch nicht aus den Informationen zur Wertersatzpflicht und zum Rückgabeort im streitgegenständlichen Leasingvertrag. Auf die erteilten Senatshinweise wird verwiesen. Nur ergänzend: Zur Wertersatzpflicht wird auf OLG Stuttgart, Urteil vom 29.10.2019, Az. 6 U 338/18 (BJW-RR 2020, 299) Bezug genommen. Zudem ist nicht "völlig unklar", wo sich der Leasingnehmer zum Zeitpunkt des Widerrufs befindet (Bl. 207/ 247f. d. A.). Ob der Leasingnehmer seinen Wohnsitz wechselt oder das Fahrzeug anderswo nutzt, liegt in seiner Hand. Ausliefernder Händler und Leasinggeber verbleiben am ursprünglichen Ort. Eine Abweichung zum Nachteil des Verbrauchers fehlt.
Da die Berufung des Klägers erfolglos blieb, waren ihm gemäß § 97 Abs. 1 ZPO deren Kosten aufzuerlegen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Die Streitwertentscheidung beruht auf §§ 63, 47 ff. GKG, 3 ff. ZPO.
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Vorausgegangen ist unter dem 05.12.2023 folgender Hinweis (die Red.):
In dem Rechtsstreit (...)
hat der 24. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main mit Sitz in Darmstadt am 05.12.2023 beschlossen:
Der Senat weist den Kläger darauf hin, dass seine Berufung keine Aussicht auf Erfolg haben dürfte. Der Senat beabsichtigt, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO die Berufung durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.
Es ist beabsichtigt, den Wert des Berufungsverfahrens auf 15.293,76 EUR festzusetzen.
Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 4 Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.
Gründe
I. Die Parteien schlossen am 9.11.2018 den in der Anlage K1 vorgelegten Verbraucher-Leasingvertrag mit Restwertabrechnung (Bl. 18 ff. d. A.). Leasinggegenstand war ein Pkw Marke1. Der kalkulierte Restwert nach Ablauf der 48-monatigen Leasinglaufzeit betrug inklusive Mehrwertsteuer 11.396,06 EUR.
Mit Schreiben vom 7.4.2022 widerrief der Kläger seine auf den Abschluss des Leasingvertrages gerichtete Willenserklärung und forderte nach Zurückweisung durch die Beklagte mit Anwaltsschreiben vom 11.5.2022 die Beklagte zur Zahlung gegen Fahrzeugrückgabe auf. Der Pkw wurde im Oktober 2022 nach Leasingende zurückgegeben.
Der Kläger meint, sein Widerruf sei rechtzeitig erfolgt, da ihm ein gesetzliches Widerrufsrecht zustehe und die Widerrufsfrist wegen fehlender gesetzlicher Pflichtangaben noch nicht abgelaufen und die Widerrufsbelehrung fehlerhaft gewesen sei.
Die Beklagte hält den Widerruf für verfristet und erklärt hilfsweise die Aufrechnung mit Wertersatzansprüchen.
Das Landgericht hat im angefochtenen Urteil vom 30.5.2023 (Bl. 162 - 166 d. A.) die Klage als unbegründet abgewiesen. Die Widerrufsfrist sei bereits abgelaufen gewesen. Die Widerrufsinformation sei hinreichend und die erforderlichen gesetzlichen Pflichtangaben seien erteilt. Ergänzend wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 163 f. - 166 d. A.) Bezug genommen.
Mit seiner hiergegen eingelegten Berufung verfolgt der Kläger sein ursprüngliches Klage...