Leitsatz (amtlich)
1. Die Beurteilung, ob das Angebot eines Markenplagiats auf einer Internet-Auktionsplattform im geschäftlichen Verkehr erfolgt, entzieht sich einer schematisierenden Betrachtungsweise.
2. Stellt sich die über einen bestimmten account abgewickelte Verkaufstätigkeit als geschäftliches Handeln dar, ist grundsätzlich jedes im Rahmen dieser Tätigkeit vorgenommene Angebot als im geschäftlichen Verkehr erfolgt anzusehen.
3. Zur Frage eines ergänzenden zivilrechtlichen Schutzes der Marke gegen private Benutzungshandlungen unter dem Gesichtspunkt des Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb und der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung.
Normenkette
BGB § 823 Abs. 1, § 826; MarkenG § 14; UWG § 2 Abs. 2
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 2-6 O 507/03) |
Tenor
Nach übereinstimmender Erledigungserklärung werden die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufgehoben.
Der Antrag der Beklagten auf Streitwertbegünstigung wird zurückgewiesen.
Gründe
Nachdem die Parteien den Rechtsstreit im Hinblick auf die von der Beklagten in der Senatsverhandlung abgegebene strafbewehrte Unterlassungserklärung in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, entsprach es billigem Ermessen (§ 91a ZPO), die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufzuheben; denn nach dem bisherigen Sach- und Streitstand müssen die Erfolgsaussichten für die Berufung als offen angesehen werden, da für eine Entscheidung noch tatsächlicher Aufklärungsbedarf bestanden hätte.
Auf der Grundlage des bisherigen Sachvortrags der Parteien kann nicht abschließend beurteilt werden, ob der Klägerin die geltend gemachten Unterlassungsansprüche aus § 14 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 MarkenG zustanden. Zwar beeinhaltet die beanstandete Verletzungshandlung, nämlich das auf einer Internet-Auktionsplattform erfolgte Angebot einer mit "Cartier" gekennzeichneten, nicht von der Klägerin stammenden Uhr unter der Bezeichnung "Cartier Armbanduhr", zweifellos eine markenmäßige Benutzung i.S.d. Markengesetzes. Fraglich ist dagegen, ob die Beklagte bei Vornahme dieser Handlungen "im geschäftlichen Verkehr" (§ 14 Abs. 2 MarkenG) gehandelt hat.
Der Begriff des Handelns im geschäftlichen Verkehr, an den nach der Rechtsprechung des BGH (BGH v. 11.3.2004 - I ZR 304/01, MDR 2004, 1369 = BGHReport 2004, 1508 m. Anm. Rössel = CR 2004, 763 m. Anm. Volkmann = WRP 2004, 1287 [1291] - Internet-Versteigerung) keine hohen Anforderungen zu stellen sind, ist weit auszulegen. Hierunter fällt jede selbständige, wirtschaftlichen Zwecken dienende Tätigkeit, die nicht rein privates, amtliches oder geschäftsinternes Handeln ist; die Verfolgung eines Erwerbszwecks ist hierbei ebenso wenig erforderlich wie eine Gewinnerzielungsabsicht (OLG Frankfurt v. 16.8.2004 - 6 W 128/04, OLGReport Frankfurt 2004, 423 [424] = CR 2005, 297, m.w.N.). Der Begriff entspricht nach Auffassung des Senats inhaltlich dem Begriff der gewerblichen Tätigkeit des Unternehmers, wie er etwa in § 14 Abs. 1 BGB und durch Bezugnahme auf § 14 BGB in § 2 Abs. 2 UWG Verwendung findet (Kaestner/Tews, WRP 2004, 391 [393]); für ein differenziertes Verständnis beider Begriffe bestehen - abgesehen von den damit verbundenen (weiteren) Abgrenzungsschwierigkeiten - keine zwingenden Gründe.
Entscheidend ist damit im vorliegenden Zusammenhang, ob die Benutzung der Marke im Rahmen einer planmäßigen, auf eine gewisse Dauer angelegten Verkauftstätigkeit erfolgt, die unter Berücksichtigung der Gesamtumstände mit der Vornahme lediglich privater Gelegenheitsverkäufe nicht mehr zu erklären ist (vgl. hierzu bereits - im Zusammenhang mit dem Unternehmerbegriff - OLG Frankfurt v. 27.7.2004 - 6 W 80/04, OLGReport Frankfurt 2004, 406 = GRUR 2004, 1043 [1044], m.w.N.). Bei der Frage, welches Maß an Planmäßigkeit und Dauerhaftigkeit die Verkaufstätigkeit insoweit erreichen muss, ist auch die Funktion der Abgrenzung zwischen privater und geschäftlicher Tätigkeit zu beachten. Das Gesetz erlegt dem Unternehmer - anders als dem Privatmann - deshalb ausdrücklich die Beachtung fremder Markenrechte, aber auch der für ihn geltenden besonderen Vorschriften des Wettbewerbsrechts und des sonstigen Zivilrechts insb. über Belehrungs- und Informationspflichten (vgl. hierzu die Übersicht bei Palandt, BGB, 64. Aufl., § 13 Rz. 7) auf, weil die Tätigkeit des Unternehmers von vornherein auf die Vornahme einer Vielzahl von Geschäften ausgerichtet ist. Damit ist einerseits ein erhöhtes Schutzbedürfnis auf Seiten der anderen Marktteilnehmer verbunden; andererseits versetzt die bei ihm vorhandene Betriebsorganisation den Unternehmer auch in die Lage, sich auf die besonderen Anforderungen einzustellen.
Für die Frage, ob ausgehend von diesen allgemeinen Erwägungen Verkaufsangebote auf einer Internet-Auktionsplattform im Rahmen eines geschäftlichen Verkehrs erfolgen, ist stets auf die gesamten Umstände des Einzelfalls abzustellen, wobei deren Bewertung sich jeder schematisierenden Betrachtungsweise entzieht. Abzustellen ist insb. auf die Dauer der...