Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebspflicht des Vermieters für Aufzüge in einem Bürohaus

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Beschluss vom 21.01.2004; Aktenzeichen 2/2 O 496/03)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des LG Frankfurt am Main vom 21.1.2004 aufgehoben.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Der Wert der Beschwer wird auf 1.536 Euro festgesetzt.

 

Gründe

Am 15.12.1995 schlossen die Parteien einen Mietvertrag über Gewerberäume im 10. Obergeschoss des Hauses H. Weg in F. Die Klägerin machte von ihrem Optionsrecht Gebrauch und verlängerte den Vertrag bis zum 31.1.2006.

Die Klägerin ist inzwischen die einzige verbliebene Mieterin in diesem Haus. Am 2.12.2003 brachte die Beklagte folgenden Aushang an:

Die Benutzung der Aufzüge ist nur noch während der Geschäftszeiten (Montag bis Freitag von 8.00-19.00 Uhr) gestattet.

In § 9 des Mietvertrages vom 15.12.1995 heißt es:

"Wenn und solange ein Aufzugswärter im Hause nicht anwesend ist, kann der Vermieter den Fahrstuhl außer Betrieb setzen."

Die Klägerin hat behauptet, dass ein Mitarbeiter der Beklagten ihr mitgeteilt habe, dass bezüglich der Aufzüge eine Zeitschaltuhr eingebaut werden solle und dass der Fahrstuhl außerhalb der Geschäftszeiten stillgelegt werden solle.

Mit Schreiben vom 2.12.2003 forderte die Klägerin die Beklagte auf, die Aufzüge weiter 24 Stunden pro Tag zur Verfügung zu stellen. Die Beklagte gab eine entsprechende Erklärung nicht ab. Deshalb beantragte die Klägerin den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Mit Beschluss vom 15.12.2003 (Bl. 38 d.A.) erließ das LG antragsgemäß eine einstweilige Verfügung und verbot der Beklagten, die von ihr betriebenen Aufzüge in dem Gewerbeobjekt H. Weg außerhalb der Zeiten von Montag bis Freitag außer Betrieb zu setzen.

Nachdem die einstweilige Verfügung der Beklagten zugestellt worden war, hat die Beklagte den beanstandeten Aushang entfernt, jedoch mit Schriftsatz vom 29.12.2003 Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung eingelegt. Im Termin zur mündlichen Verhandlung über den Widerspruch am 21.1.2004 haben die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt.

Demgemäß war vom LG nur noch gem. § 91a ZPO über die Kosten zu entscheiden. Mit Beschluss vom 21.1.2004 hat das LG die Verfahrenskosten der Klägerin auferlegt. Gegen den ihr am 11.2.2004 zugestellten Beschluss (Bl. 71 d.A.) hat die Klägerin mit bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom 25.2.2004 (Bl. 77 d.A.) sofortige Beschwerde eingelegt. Sie ist der Auffassung, dass, nachdem die einstweilige Verfügung erlassen worden war, die Kosten der Beklagten aufzuerlegen waren. Sie ist der Ansicht, dass vorliegend ein Verfügungsanspruch aufgrund Mietvertrages (§ 535 BGB) gegeben sei, gleichfalls liege ein Verfügungsgrund (§ 862 BGB) vor. Sie meint, es könne dahingestellt bleiben, ob sie unmittelbaren Besitz an den Fahrstühlen habe oder ob sie lediglich Mitbesitz habe. In beiden Fällen sei die Androhung, den Fahrstuhl von Freitagabend 19.00 Uhr bis Montag früh 8.00 Uhr sowie an den Abenden zwischen 19.00 Uhr abends und 8.00 Uhr morgens abzustellen, eine verbotene Eigenmacht gem. § 858 BGB.

Die Klägerin beantragt, den Beschluss des LG Frankfurt am Main vom 21.1.2004 abzuändern und die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten aufzuerlegen.

Die Beklagte beantragt, die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.

Sie ist der Ansicht, die Klägerin habe keinen unmittelbaren Besitz an den Fahrstühlen. Vielmehr liege allenfalls Mitbesitz vor, auf diesen finde § 862 keine Anwendung. Im Übrigen meint sie, dass weder ein Verfügungsanspruch noch ein Verfügungsgrund auf Seiten der Klägerin gegeben sei.

Schließlich meint sie, dass der Aushang vom 2.12.2003 wegen des § 9 des Mietvertrages erforderlich gewesen sei. Aufgrund der Verkehrssicherungspflicht habe sie darauf hinweisen müssen. Sie bestreitet, dass einer ihrer Mitarbeiter erklärt habe, mittels Zeitschaltuhr sei beabsichtigt gewesen, den Fahrstuhl von montags bis freitags ab 19.00 Uhr bis 8.00 Uhr abzustellen.

Die sofortige Beschwerde der Beklagten ist gem. § 91a Abs. 1 S. 1, § 567 ZPO zulässig. Sie wurde form- und fristgerecht eingelegt. Die Notfrist des § 569 Abs. 1 S. 1 ZPO wurde gewahrt. Die sofortige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Nachdem die Parteien in der mündlichen Verhandlung am 21.1.2004 den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt hatten, war gem. § 91a ZPO nur noch über die Kosten zu entscheiden.

Die einstweilige Verfügung vom 15.12.2003 war mit zutreffender Begründung erlassen worden. Der Senat sieht in Übereinstimmung mit dem LG den Verfügungsanspruch gem. § 535 Abs. 1 BGB als gegeben an. Bei einem Hochhaus, insb. wie hier bei Anmietung von Büros im 10. Stockwerk, ist der Vermieter verpflichtet, die Fahrstühle rund um die Uhr während sämtlicher Tage sowohl Werktage als auch Sonn- und Feiertage in Betrieb zu halten. Bereits bei Gebäuden mit mehr als vier Stockwerken ist zwingend der Einbau eines Fahrstuhls vorgeschrieben. We...

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