Entscheidungsstichwort (Thema)

Verjährung des Darlehensrückzahlungsanspruches

 

Leitsatz (amtlich)

1. Parteischriftsätze sind im Anwaltsprozess unbeachtlich, sofern nicht § 78 Abs. 3 ZPO eingreift.

2. Liegen zur selben Zeit mehrere Hemmungsgründe im Sinne der §§ 203 ff. BGB vor, addieren sich die Hemmungszeiträume nicht; die Überschneidungsphase wird also nicht etwa doppelt gerechnet.

 

Normenkette

BGB §§ 195, 199, 203-204; ZPO § 78

 

Verfahrensgang

LG Gießen (Entscheidung vom 30.06.2017; Aktenzeichen 5 O 307/16)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 30. Juni 2017 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Gießen (5 O 307/16) wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das am 30. Juni 2017 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Gießen ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für den Berufungsrechtszug wird auf EUR 19.722,20 festgesetzt.

 

Gründe

1. Die Berufung ist nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten. Die Sach- und Rechtslage kann mit der Klägerin im schriftlichen Verfahren angemessen erörtert werden.

a. Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg. Auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil und auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 30. April 2018 wird verwiesen.

Durch diesen Beschluss vom 30. April 2018 hatte der Senat auf seine Absicht hingewiesen, die Berufung der Klägerin durch Beschluss zurückzuweisen. Er hat dabei insbesondere dargelegt, warum er der Berufung keine Erfolgsaussicht beimisst. Auf die Ausführungen unter Ziff. II. der Gründe des Beschlusses des Senats vom 30. April 2018 wird Bezug genommen.

b. Die Klägerin hat zu dem Hinweisbeschluss des Senats mit Anwaltsschriftsatz vom 5. Juni 2018 (Bl. 250 f. d. A.) u. a. wie folgt Stellung genommen: Die von dem Beklagten [gemeint ist wohl der Beklagte zu 1] im Termin [vom 2. September 2013] abgegebene Erklärung, sein in der Folge unterbreitetes Ratenzahlungsangebot und seine Erklärung, Belege für von ihm geleistete Rückzahlungen zu überreichen, seien als Anerkenntnis im Sinne des § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB anzusehen. Wenn der Beklagte zu 1 danach die Taktik verfolgt habe, ein Ende der Verjährungshemmung durch ein "Einschlafenlassen" herbeizuführen, müsse dies als treuwidrig angesehen werden.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Stellungnahme der Klägerin wird auf den Anwaltsschriftsatz vom 5. Juni 2018 (Bl. 250 f. d. A.) verwiesen.

c. Die Stellungnahme der Klägerin zu den Hinweisen des Senats veranlasst keine abweichende rechtliche Beurteilung. Der Senat ist nach wie vor der Auffassung, dass alle etwaigen Ansprüche der Klägerin jedenfalls verjährt und damit nicht durchsetzbar sind.

Der Umstand, dass der Beklagte zu 1 in der mündlichen Verhandlung vom 2. September 2013 erklärt hat, es solle nicht weiter bestritten werden, dass die in Rede stehenden Darlehensverträge mit der Klägerin geschlossen worden seien und dass diese die entsprechenden Zahlungen geleistet habe, trägt entgegen der Ansicht der Klägerin nicht die Annahme eines Anerkenntnisses im Sinne des § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB . Da der Beklagte zu 1 in der Klageerwiderung auch die Erfüllung des geltend gemachten Darlehensrückzahlungsanspruches der Klägerin eingewandt hatte, hat er mit dem prozessualen Geständnis (§ 288 Abs. 1 ZPO) in Bezug auf den Vertragsschluss und die Auszahlung der Darlehensvaluta nicht zugleich auch das Bestehen eines Darlehensrückzahlungsanspruches der Klägerin im Sinne des § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB anerkannt.

Die Klägerin verkennt in diesem Zusammenhang, dass ein Anerkenntnis im Sinne des § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB nicht bereits dann vorliegt, wenn der Anspruchsgegner lediglich das Vorliegen einzelner Elemente eines Anspruchs anerkennt, nicht aber den Anspruch selbst (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 19.07.2012 - IX ZR 157/09, juris; Deppenkemper, in: Prütting/Wegen/Weinreich (Hrsg.), BGB, 13. Aufl. 2018, § 212, Rdnr. 2). Die Erklärung des Beklagten zu 1 beschränkte sich hier auf die Frage der Aktivlegitimation der Klägerin und die der Auszahlung der Darlehensvaluta. Seinen Erfüllungseinwand hat der Beklagte zu 1 demgegenüber der Sache nach aufrechterhalten.

Es kommt hinzu, dass ein Anerkenntnis im Sinne des § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB nur dann vorliegt, wenn sich aus dem tatsächlichen Verhalten des Schuldners gegenüber dem Gläubiger klar und unzweideutig ergibt, dass dem Schuldner das Bestehen der Schuld bewusst ist, und angesichts dessen der Gläubiger darauf vertrauen darf, dass sich der Schuldner nicht auf den Ablauf der Verjährung berufen wird. Der Schuldner muss dabei sein Wissen, zu etwas verpflichtet zu sein, klar zum Ausdruck bringen, wobei ein eindeutiges schlüssiges Verhalten genügen kann (vgl. BGH, Urteil vom 04.06.2014 - IV ZR 348/13, NJW 2014, 257...

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