rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Diesel-Skandal: Keine Bereicherungsansprüche bei Verjährung der Schadenersatzansprüche beim Gebrauchtwagenkauf

 

Normenkette

BGB § 852

 

Verfahrensgang

LG Hanau (Urteil vom 27.10.2020; Aktenzeichen 2 O 486/20)

 

Tenor

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Die Berufung des Klägers gegen das am 27. Oktober 2020 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Hanau wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das am 27. Oktober 2020 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Hanau ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für den Berufungsrechtszug wird auf EUR 17.135,72 festgesetzt.

Die Berufung ist nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten. Die Sach- und Rechtslage kann mit dem Kläger im schriftlichen Verfahren angemessen erörtert werden.

Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg. Auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil und auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 12. Mai 2021 wird Bezug genommen (Bl. 394 ff. d. A.).

Durch diesen Beschluss vom 12. Mai 2021 hatte der Senat auf seine Absicht hingewiesen, die Berufung des Klägers durch Beschluss zurückzuweisen. Er hat dabei insbesondere dargelegt, warum er der Berufung keine Erfolgsaussicht beimisst.

Dieser Beschluss ist den Prozessbevollmächtigten des Klägers ausweislich des zu den Akten gelangten Empfangsbekenntnisses am 25. Mai 2021 zugestellt worden (Bl. 404 d. A.).

Der Kläger hat sich zu diesem Beschluss mit Anwaltsschriftsatz vom 28. Mai 2021 geäußert. Er vertritt darin die Ansicht, dass der Verjährungseinrede der Beklagten der Einwand des treuwidrigen Verhaltens im Sinne des § 242 BGB entgegenstehe. Dies sei etwa für die Fälle anerkannt, in denen der Schuldner den Gläubiger von der rechtzeitigen Geltendmachung seines Anspruchs abhalte oder ihn zur Annahme veranlasse, er werde ihn ohne Rechtsstreit vollständig befriedigen. Sowohl durch die Schreiben, die das Softwareupdate ankündigten, als auch mit den zuvor vom Kraftfahrt-Bundesamt - KBA - genehmigten Softwareupdates habe die Beklagte das Vertrauen erweckt, "die im Fahrzeug verbauten Abschalteinrichtungen zu beseitigen und die erforderliche Vorschriftsmäßigkeit nun endgültig herzustellen". Das Update habe jedoch nicht zur Beseitigung aller Abschalteinrichtungen geführt. Es verbleibe jedenfalls eine temperaturabhängige Abschalteinrichtung (Thermofenster). Zum anderen lägen allem Anschein nach auch weitere Abschalteinrichtungen vor, die mittlerweile zum Rückruf des Fahrzeugmodells Eos geführt hätten. Die von der Beklagten im Rahmen des Softwareupdates installierte temperaturabhängige Abschalteinrichtung sei daher unzulässig. Die Beklagte habe durch ihr Verhalten den Eindruck erweckt, dass die vom KBA beanstandete Abschalteinrichtung restlos beseitigt werde. Sie hätte - so der Kläger weiter - selbst in Anbetracht der Genehmigung durch das KBA damit rechnen müssen, dass das verwendete Thermofenster nicht unionsrechtskonform sei.

Sofern man die Anwendbarkeit von § 852 BGB im Falle eines Gebrauchtwagenkaufs ablehne, würde sich - so der Kläger - die Haftung der Beklagten aus § 826 BGB "durch einen zufälligen Weiterverkauf" im Rahmen des § 852 BGB reduzieren, was den Sinn und Zweck des § 852 BGB komplett konterkarieren würde. Die Beklagte habe durch die vorsätzliche rechtswidrige Handlung den Kaufpreis oder jedenfalls den Kaufpreis abzüglich Händlermarge erlangt. Die Beklagte treffe insoweit eine sekundäre Darlegungslast. Der Kläger verkenne nicht, dass die Beklagte durch das Inverkehrbringen der Fahrzeuge einen Erlös grundsätzlich nur im Neuwagengeschäft erlangt habe, sei es, dass sie die Fahrzeuge an ihre vertriebsvertraglich gebundenen Vertragshändler verkaufe, sei es, dass sie in Einzelfällen die Fahrzeuge direkt an einen Endkunden veräußert habe. Aus dem vorliegenden Gebrauchtwagengeschäft, bei dem der Kläger das Fahrzeug von einem privaten Fahrzeugbesitzer erworben habe, habe die Beklagte zwar nichts erlangt. Dies stehe der Anwendbarkeit des § 852 Satz 1 BGB aber gerade nicht entgegen, da es nicht auf die Unmittelbarkeit der Vermögensverschiebung ankomme. Soweit der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs insoweit Vortrag des Klägers voraussetze, dass und in welcher Höhe die Beklagte etwas aus dem Fahrzeugverkauf erlangt habe, stehe dies der Rechtsprechung des X. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs sowie der Rechtsprechung des I. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs entgegen.

Bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise komme es maßgeblich auf den Umfang des verjährten Schadensersatzanspruchs an, nach dem sich der Restschadensersatzanspruch richte. Der Umfang des § 826 BGB, der auch das Vermögen schütze, sei "entsprechend weit gefasst". De...

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