Entscheidungsstichwort (Thema)

Anwendungsbereich des § 18 I oder II VersAusglG; Geringfügigkeit von mehreren gesetzlichen Rentenversicherungsanrechten

 

Leitsatz (amtlich)

Anwendungsbereich des § 18 I oder II VersAusglG; Geringfügigkeit von mehreren gesetzlichen Rentenversicherungsanrechten.

 

Normenkette

VersAusglG § 10 Abs. 2, § 18 Abs. 1-3

 

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird in den Ziff. 3, 5 und 6 abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

1. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-..., Versicherungsnummer ..., zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht i.H.v. 1,2662 Entgeltpunkten (Ost) auf das vorhandene Konto, Versicherungsnummer ..., bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-..., bezogen auf den 31.1.2002, übertragen.

2. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der A1 GmbH ... zugunsten des Antragstellers ein Anrecht i.H.v. 65,41 EUR monatlich nach Maßgabe Braas Ruhegeldordnung, bezogen auf den 31.1.2002, übertragen.

3. a) Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-..., Versicherungsnummer ..., zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht i.H.v. 10,1140 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto, Versicherungsnummer ..., bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-..., bezogen auf den 31.1.2002, übertragen.

3. b) Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-..., Versicherungsnummer ..., zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht i.H.v. 0,0316 knappschaftlichen Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto, Versicherungsnummer ..., bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-..., bezogen auf den 31.1.2002, übertragen.

3. c) Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-..., Versicherungsnummer ..., zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht i.H.v. 0,4556 knappschaftlichen Entgeltpunkten (Ost) auf das vorhandene Konto, Versicherungsnummer ..., bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-..., bezogen auf den 31.1.2002, übertragen.

4. Der Ausgleich des Anrechts des Antragstellers bei der B1 GmbH i.H.v. 38,87 EUR (das ist der Ehezeitanteil mtl. Rente) unterbleibt.

5. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-..., Versicherungsnummer ..., zugunsten des Antragstellers ein Anrecht i.H.v. 6,0872 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto, Versicherungsnummer ..., bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-..., bezogen auf den 31.1.2002, übertragen.

6. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-..., Versicherungsnummer ..., zugunsten des Antragstellers ein Anrecht i.H.v. 4,9300 Entgeltpunkten (Ost) auf das vorhandene Konto, Versicherungsnummer ..., bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-..., bezogen auf den 31.1.2002, übertragen

Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten werden gegeneinander aufgehoben.

Der Beschwerdewert wird auf 7.050 E festgesetzt.

 

Gründe

Die am ... 1981 geschlossene Ehe des Antragstellers und der Antragsgegnerin ist durch das Familiengericht geschieden worden. Der Scheidungsantrag wurde der Antragsgegnerin am 15.2.2002 zugestellt. Das Familiengericht hat das Verfahren über den Versorgungsausgleich abgetrennt, weil es sich im Hinblick auf die Entscheidung des BGH zur Verfassungswidrigkeit der Barwertverordnung (FamRZ 2001, 1695, S. 1700) an einer Entscheidung gehindert sah. Das Verfahren ist von dem Familiengericht erst im Jahr 2010 weiter betrieben worden, weil die beteiligten Ehegatten in der Ehezeit auch Anrechte in Entgeltpunkten (Ost) erworben hatten. Das Familiengericht hat neue Auskünfte der beteiligten Versicherungsträger eingeholt. Der geschiedene Ehemann hat danach in der Ehezeit (... 1981 bis ... 2002) bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-... Anrechte mit Ehezeitanteilen von 20,2280 Entgeltpunkten, 2,5323 Entgeltpunkten (Ost), 0,0631 knappschaftlichen Entgeltpunkten und 0,9112 knappschaftlichen Entgeltpunkten (Ost) erlangt. Dem standen auf Seiten der geschiedenen Ehefrau Anrechte bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-... Anrechte mit Ehezeitanteilen von 12,1744 Entgeltpunkten und 9,8600 Entgeltpunkten (Ost) gegenüber. Überdies hatten die geschiedenen Ehegatten in der Ehezeit aus betrieblicher Altersvorsorge Anrechte erworben.

Das Familiengericht hat in der angefochtenen Entscheidung ein Anrecht der geschiedenen Ehefrau aus betrieblicher Altersversorgung intern geteilt und entschieden, dass der Ausgleich eines Anrechts des geschiedenen Ehemannes aus betrieblicher Altersversorgung nach § 18 Abs. 2 VersAusglG unterbleibt. Das Anrecht des geschiedenen Ehemann...

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