Entscheidungsstichwort (Thema)

Streitwert bei Abweisung der Stufenklage durch das Berufungsgericht

 

Leitsatz (amtlich)

Weist das Berufungsgericht die Stufenklage insgesamt ab, richtet sich der Gebührenstreitwert gleichwohl nur nach dem Wert des mit der Berufung allein angefochtenen Auskunftsanspruchs.

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Urteil vom 13.03.2015; Aktenzeichen 2-21 O 725/13)

 

Gründe

Der Umstand, dass mit dem Berufungsurteil nicht nur über den durch Teilurteil des LG zuerkannten Auskunftsanspruch entschieden, sondern die Klage insgesamt (einschließlich des noch nicht bezifferten Zahlungsantrages) abgewiesen worden ist, führt nicht dazu, dass der Gebührenstreitwert der Berufungsinstanz gemäß dem Wert des Zahlungsantrages (vgl. § 44 GKG) zu bemessen wäre. Zwar beläuft sich die Beschwer des Klägers aufgrund des Berufungsurteils auf diesen höchsten Wert aller eingeklagten Ansprüche (BGH MDR 2002, 107; Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 14. Aufl., Rdnrn. 5107, 5113). Für den Gebührenstreitwert gilt dies jedoch nicht.

Zum früheren Gerichtsgebührenrecht hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass in einem solchen Fall auch die Urteilgebühr nach dem Wert des abgewiesenen Zahlungsantrages festzusetzen ist, während es für die in der Berufungsinstanz im Übrigen angefallenen Gebühren bei dem Wert des Auskunftsantrages verbleibt (BGH MDR 1992, 1091, 1092 [BGH 12.03.1992 - I ZR 296/91]). Durch die Neuregelung des Gebührenrechts entsteht jedoch eine Urteilsgebühr nicht mehr, es fällt nur noch eine einheitliche Verfahrensgebühr an (KV 1220 zu § 3 Abs. 2 GKG; OLG Düsseldorf MDR 1997, 301; OLG Stuttgart, MDR 2015, 1103; Hartmann, Kostengesetze, 46. Aufl., GKG KV 1210 Rdnrn. 1, 11). Daran ändert sich auch nichts dadurch, dass der Beklagte mit dem Berufungsantrag nicht nur die Abweisung des Auskunftsantrages, sondern die Abweisung der Klage beantragt hat. Gegenstand der Berufung ist dennoch nur der dem Kläger zugesprochene Auskunftsanspruch geworden. Das Berufungsgericht kann bei der Anfechtung eines Teilurteils (Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Aufl., § 301 Rdn. 12) und soll im Falle der Stufenklage zwar über die an sich in erster Instanz anhängig gebliebenen Anträge entscheiden, sie werden jedoch dadurch (rückwirkend) nicht in der Berufungsinstanz anhängig. Dies zeigt sich schon daran, dass die erste Instanz nicht gehindert ist, das Verfahren bezüglich dieser Anträge fortzusetzen und über sie zu entscheiden (Zöller/Vollkommer a.a.O.), solange die Anträge nicht durch das Berufungsgericht abgewiesen worden sind.

Ebenso wenig besteht Anlass, für die Gebühren der Rechtsanwälte (Nrn. 3100 ff. VV zum RVG) den Streitwert des Zahlungsantrages festzusetzen, da auch diese Gebühren sich nach dem Gegenstand der Berufung und nicht nach dem des Berufungsurteils richten.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI10258670

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