Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Beschluss vom 29.03.2006; Aktenzeichen 3-8 O 197/02) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführer zu 1), 3) und 4) gegen den Beschluss der 8. Kammer für Handelssachen des LG Frankfurt am Main vom 29.3.2006 - Az. 3-8 O 197/02 - wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Vergütung des gemeinsamen Vertreters hat die Antragsgegnerin zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren tragen die beschwerdeführenden Antragsteller zu jeweils einem Drittel. Sie tragen im Übrigen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 200.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Antragsteller waren Aktionäre der E. Aktiengesellschaft (im Folgenden E. alt). Am 26.4.2002 schloss die Antragsgegnerin mit der E. alt einerseits und der R. Aktiengesellschaft andererseits (im Folgenden R.) einen Verschmelzungsvertrag, wonach die beiden Gesellschaften auf die Antragsgegnerin verschmolzen werden sollten. Dabei wurden die Aktien der Antragsgegnerin zu 98,25 % von der D. Bank AG, diejenigen der E. alt zu 96,57 % von der D. Bank AG (83,86 %) und der D. Bank L. AG (12,71 %) sowie die Anteile der R. zu 98,64 % von der C. gehalten.
§ 2 des zwischen den Gesellschaften geschlossenen Verschmelzungsvertrages sah ein Umtauschverhältnis von 53 Stückaktien der E. alt zu 127 Aktien der Antragsgegnerin sowie eine bare Zuzahlung von 0,04 EUR je Stückaktie der E. alt vor. Grundlage des festgesetzten Umtauschverhältnisses war ein von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft BDO Deutsche Warentreuhand AG zum 17.6.2002 ermittelter und im Verschmelzungsbericht näher erläuterter Unternehmenswert der E. alt i.H.v. 2.486,4 Mio. EUR und ein solcher der Antragsgegnerin von 2.015,6 Mio. EUR. Die darin enthaltenen Ertragswerte des betriebsnotwendigen Vermögens beliefen sich zum 1.1.2002 auf 2.255,5 Mio. EUR respektive auf 1.962,6 Mio. EUR (vgl. S. 140 und 144 des Verschmelzungsberichts).
Nachdem die Verschmelzungsprüferin, die Wart & Klein GmbH, auf deren Prüfbericht ebenso wie auf den Verschmelzungsbericht Bezug genommen wird, das Umtauschverhältnis als angemessen bestätigt hatte, stimmten die Hauptversammlungen der am Vertrag beteiligten, börsennotierten Aktiengesellschaften jeweils mit einer Mehrheit von über 99,9 % dem Verschmelzungsvertrag zu, wobei die Hauptversammlung der E. alt ihre Zustimmung am 17.6.2002 erteilte. Daraufhin wurde die Verschmelzung der E. alt auf die Antragsgegnerin am 13.8.2008 in das Handelsregister der Antragsgegnerin eingetragen. Die Bekanntmachung im Bundesanzeiger, dass die Verschmelzung im Handelsregister der E. alt vorgenommen worden sei, erfolgte am 4.9.2002.
Mit ihren Anträgen begehrten die Antragsteller die Festsetzung einer angemessenen baren Zuzahlung. Das LG holte ein Sachverständigen- sowie ein Ergänzungsgutachten zu Fragen der Thesaurierung der E. alt ein, auf deren Inhalt Bezug genommen wird. Anschließend und ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung wies das LG mit der angegriffenen Entscheidung die Anträge als unbegründet zurück. Hierzu führte das Gericht im Wesentlichen aus, dass auf der Grundlage der für überzeugend gehaltenen Ausführungen des Sachverständigen die mit der Ausschüttung der E. alt verbundenen Einwände nicht ein den Antragstellern günstigeres Ergebnis begründen könnten.
Gegen diese Entscheidung haben die Antragsteller zu 1), 3) und 4) sofortige Beschwerde eingelegt. Zur Begründung, auf die sich die Antragstellerin zu 3) bezieht, trägt der Antragsteller zu 1) im Wesentlichen vor, das LG habe in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die Anhörung des Sachverständigen verzichten dürfen. Zudem sei ihm die Möglichkeit genommen worden, weitere Einwände detailliert geltend zu machen. In der Sache sehen die Antragsteller weiterhin den Unternehmenswert der E. alt als zu niedrig bemessen an, weil der Ertragswertberechnung unzutreffende bzw. unvorteilhafte Annahmen über die Thesaurierungspolitik der Gesellschaft zugrunde lägen. Überdies sei die weitere, auf die Antragsgegnerin verschmolzene Gesellschaft, die R., mit erheblichen Altlasten belastet, ohne dass dies im dortigen Umtauschverhältnis Berücksichtigung gefunden habe.
Dies führe für sie als Aktionäre der E. alt zu einer Benachteiligung.
II. Das zulässige Rechtsmittel der Antragsteller hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Die sofortigen Beschwerden sind zulässig. Sie wurden innerhalb der sich aus § 22 Abs. 1 Satz 2 FGG i.V.m. § 17 Abs. 1 SpruchG, jeweils in der bis zum 30.8.2009 gültigen Fassung (im Folgenden a.F.), ergebenden zweiwöchigen Beschwerdefrist erhoben. Dies gilt auch mit Blick auf den Antragsteller zu 3). Zwar fehlt mit Blick auf den letztgenannten Antragsteller in der Akte ein Nachweis der Zustellung des angefochtenen Beschlusses. Jedoch hat der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Beschwerdefrist mitgeteilt, dass ihm die Entscheidung des LG am 6.4.2006 zu...