Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Beschluss vom 28.06.2006; Aktenzeichen 3-8 O 218/02) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des gemeinsamen Vertreters der außenstehenden Aktionäre gegen den Beschluss der 8. Kammer für Handelssachen des LG Frankfurt am Main vom 28.6.2006 - Az. 3-8 O 218/02 - wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Vergütung des gemeinsamen Vertreters hat die Antragsgegnerin zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 200.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Antragsteller waren Aktionäre der R. Aktiengesellschaft (im Folgenden R.). Am 26.4.2002 schloss die Antragsgegnerin mit der R. einerseits und der E. Aktiengesellschaft andererseits (im Folgenden E. alt) einen Verschmelzungsvertrag, wonach die beiden Gesellschaften auf die Antragsgegnerin verschmolzen werden sollten.
Dabei wurden die Aktien der Antragsgegnerin zu 98,25 % von der D. Bank AG, diejenigen der R. zu 98,64 % von der C. sowie die Anteile der E. alt zu 96,57 % von der D. Bank AG (83,86 %) und der D. Bank L. AG (12,71 %) gehalten.
§ 2 des zwischen den Gesellschaften geschlossenen Verschmelzungsvertrages sah ein Umtauschverhältnis von 23 Stückaktien der R. zu 714 Aktien der Antragsgegnerin vor. Grundlage des festgesetzten Umtauschverhältnisses war ein von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft BDO Deutsche Warentreuhand AG zum 17.6.2002 ermittelter und im Verschmelzungsbericht näher erläuterter Unternehmenswert der R. i.H.v. 2.424,6 Mio. EUR und ein solcher der Antragsgegnerin von 2.015,6 Mio. EUR. Die darin enthaltenen Ertragswerte des betriebsnotwendigen Vermögens beliefen sich zum 1.1.2002 auf 2.184 Mio. EUR respektiv auf 1.962,6 Mio. EUR.
Nachdem die Verschmelzungsprüferin, die Wart & Klein GmbH, auf deren Prüfungsbericht ebenso wie auf den Verschmelzungsbericht Bezug genommen wird, das Umtauschverhältnis als angemessen bestätigt hatte, stimmten die Hauptversammlungen der am Vertrag beteiligten, börsennotierten Aktiengesellschaften jeweils mit einer Mehrheit von über 99,9 % dem Verschmelzungsvertrag zu, wobei die Hauptversammlung der R. ihre Zustimmung am 14.6.2002 erteilte und diejenigen der E. alt am 17.6.2002 folgte. Daraufhin wurde die Verschmelzung der R. auf die Antragsgegnerin am 13.8.2002 in das Handelsregister der Antragsgegnerin eingetragen. Die Bekanntmachung, dass die Verschmelzung im Handelsregister der R. vorgenommen worden sei, erfolgte am 6.9.2002.
Mit ihren Anträgen begehrten die Antragsteller die Festsetzung einer angemessenen baren Zuzahlung. Das LG hat ein Sachverständigen- sowie ein Ergänzungsgutachten zu einzelnen Fragen der Unternehmensbewertung eingeholt, auf deren Inhalt Bezug genommen wird. Anschließend und ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung oder einer mündlichen Anhörung des Sachverständigen hat das LG mit der angegriffenen Entscheidung die Anträge als unbegründet zurückgewiesen. Hierzu hat das Gericht im Wesentlichen ausgeführt, dass auf der Grundlage der für überzeugend gehaltenen Ausführungen des Sachverständigen die erhobenen Einwände kein den Antragstellern günstigeres Ergebnis begründen könnten.
Gegen diese Entscheidung hat der gemeinsame Vertreter der außenstehenden Aktionäre sofortige Beschwerde eingelegt. Zur Begründung seines Rechtsmittels trägt er unter weitgehender Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens eine Reihe von Verfahrens- und materiell-rechtlichen Rügen vor. So habe das LG mündlich verhandeln und dabei den Sachverständigen anhören müssen. Des Weiteren sei es dem Amtsermittlungsgrundsatz nicht hinreichend nachgekommen. Überdies seien das Stichtagsprinzip sowie die Wurzeltheorie falsch angewandt worden. Mit Blick auf die zugrunde gelegten Erträge rügt der gemeinsame Vertreter, es habe einer differenzierenden Risikovorsorge bei den ausgegebenen Kommunaldarlehen bedurft und die Annahme real schrumpfender Ertragsüberschüsse sei unplausibel. Ferner zieht er die verwendete Marktrisikoprämie und den Betafaktor in Zweifel. Schließlich rügt er die Einordnung der Beteiligung der R. an der p. AG als betriebnotwendiges Vermögen.
II. Das zulässige Rechtsmittel des gemeinsamen Vertreters hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Bedenken an der Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde bestehen nicht. Insbesondere ist der gemeinsame Vertreter beschwerdebefugt. Dies gilt jedenfalls soweit mit der angefochtenen Entscheidung der Antrag des Antragstellers zu 1) als unbegründet zurückgewiesen worden ist (vgl. Fritzsche/Dreier/Verfürth, SpruchG, § 12 Rz. 7; Simon/Leuering, § 6 Rz. 39; KK/Wasmann, § 6 Rz. 20). Ob der gemeinsame Vertreter darüber hinaus auch die Verwerfung einzelner Anträge als unzulässig rügen kann, ist streitig (vgl. Fritzsche/Dreier/Verfürth, SpruchG, § 12 Rz. 7; weitergehend: KK/Wasmann, § B Rz. 20). Hierauf kommt es im Folgenden allerdings nicht an, weil - wie noch näher darzulegen ist - kein Anspruch auf eine weitere Zuzahlung besteht; vielmehr erweist sich die Verschmelzungsw...