Entscheidungsstichwort (Thema)

Streitwert für Zustimmung zur Veräußerung einer gemeinsamen Immobilie

 

Leitsatz (amtlich)

Anträge auf Zustimmung zur Veräußerung einer gemeinsamen Immobilie durch den anderen Ehegatten sind gemäß § 36 Abs. 1 S. 1 FamGKG nach dem objektiven Verkehrswert des betreffenden Anteils zu bewerten. Auf der Immobilie lastende Verbindlichkeiten sind nicht in Abzug zu bringen.

 

Normenkette

FamGKG § 36; GNotKG § 38

 

Verfahrensgang

AG Büdingen (Beschluss vom 16.02.2016; Aktenzeichen 50 F 757/15)

 

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert. Der Verfahrenswert für das erstinstanzliche Verfahren wird auf 98.612,00 EUR festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das AG den Verfahrenswert für einen Antrag auf Zustimmung zur Veräußerung einer gemeinsamen Immobilie und Zustimmung zur Erteilung eines Maklerauftrages auf 1.500,00 EUR festgesetzt.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Bevollmächtigten der Antragsgegnerin mit dem Antrag, den Verfahrenswert abweichend auf 98.612,00 EUR festzusetzen. Dieser Wert entspreche nach dem Vortrag des Antragstellers im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung dem hälftigen Wert der gemeinsamen Immobilie.

Der Antragsteller tritt der Beschwerde entgegen und beruft sich darauf, dass es ihm vordringlich um die Beauftragung eines Maklers gegangen sei, um die Antragsgegnerin aus ihrer Boykotthaltung herauszulocken. Außerdem sei die Immobilie noch erheblich belastet und es falle eine Vorfälligkeitsentschädigung an. Diese Belastungen bzw. Kosten würden einen Verkaufspreis schmälern und seien zu berücksichtigen.

Die Beschwerde ist gem. § 57 FamGKG zulässig und begründet.

Die Bevollmächtigte der Antragsgegnerin kann gem. § 32 Abs. 2 RVG aus eigenem Recht Rechtsmittel gegen die Gebührenstreitwertfestsetzung des Gerichts einlegen, da die Festsetzung auch für die Höhe ihrer Gebühren maßgebend ist.

Die Höhe des Verfahrenswertes bestimmt sich gem. § 36 Abs. 1 Satz 1 FamGKG, § 38 GNotKG nach dem Wert des Anteils der Mitberechtigung des Zustimmungspflichtigen. Der Antrag ist auf die Erzwingung der Zustimmung zum Verkauf der gemeinsamen Immobilie gerichtet. Das zugrunde liegende Geschäft ist der Verkauf der Immobilie. Diese steht im hälftigen Eigentum der Eheleute, so dass der hälftige Wert maßgebend ist (vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 2014, 1225; HK-FamGKG, 2. Auflage, Thiel, § 36 Rn. 26). Da der Antrag auf Zustimmung zum Verkauf und nicht lediglich auf Zustimmung zum Abschluss eines Maklervertrages gerichtet ist, ist der Wert der Immobilie maßgebend.

Gem. § 38 GNotKG bleiben auf der Immobilie lastende Verbindlichkeiten bei der Wertfestsetzung außer Betracht.

Der Wert ist somit antragsgemäß auf 98.612,00 EUR festzusetzen, da der Immobilienwert im vorliegenden Beschwerdeverfahren außer Streit steht.

 

Fundstellen

Haufe-Index 9938933

NZM 2017, 616

AGS 2017, 48

NJW-Spezial 2017, 92

FK 2017, 3

NZFam 2017, 182

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