Tenor
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Kosten der Antragsgegnerin und der Beigeladenen zu 3) sowie die Gebühren und Auslagen des Verfahrens vor der Vergabekammer in Höhe von 3.812,-EUR.
Die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten durch die Antragsgegnerin wird für notwendig erklärt.
Der Streitwert wird auf 230.777,52 EUR festgesetzt.
Gründe
Durch die Rücknahme des Nachprüfungsantrags, für die eine Zustimmung der Beteiligten nicht erforderlich ist (OLG Naumburg, Beschl. v. 17.08.2007- 1 Verg 5/07 = OLGR Naumburg 08, 150), werden die angefochtene Entscheidung und die hiergegen gerichtete Beschwerde gegenstandslos.
Die Antragstellerin hat in entsprechender Anwendung von § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO die im Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten der Antragsgegnerin und der Beigeladenen zu 3) zu tragen. Auf das vergaberechtliche Beschwerdeverfahren als streitiges Verfahren vor einem ordentlichen Gericht sind die Kostenvorschriften der ZPO analog anzuwenden. Dies gilt auch hinsichtlich der Kosten Beigeladener (BGH, Beschluss vom 25.10.2005-X ZB 15/05 = NZBau 06, 187; BGHZ 158, 43). Da sich die Beigeladene zu 3) im Beschwerdeverfahren durch einen bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen musste, gehören dessen Gebühren zu den zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung der Beigeladenen im Beschwerdeverfahren notwendigen Kosten.
Die Beigeladenen zu 1) und 2) haben sich am Beschwerdeverfahren nicht aktiv beteiligt und keine Anträge gestellt, weshalb sie ihre Kosten selbst zu tragen haben.
Die Antragstellerin hat ferner die für die Tätigkeit der Vergabekammer anfallenden Auslagen und die Gebühr zu tragen, die die Vergabekammer bereits mit Beschluss v. 17.10.2007 für das Los 3 auf 3.812,00 EUR festgesetzt hat. (BGH NZBau 04, 285). Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin im Verfahren vor der Vergabekammer findet nicht statt (BGH, Beschluss vom 25.10.2005 X ZB 22/05 = VergabeR 06, 73; ; X ZB 26/05 = ZfBR 06, 187). Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshof, die unmittelbar nur die bundesrechtliche Vorschrift des § 80 VerwVerfG betrifft, gilt auch im vorliegenden Fall, weil das HessVerwVerfG in § 80 keine abweichende Regelung trifft (vgl. Summa in [...] § 128 Rn. 15.4).
Die Beigeladene zu 3) hat sich an dem Verfahren vor der Vergabekammer ohnedies nicht beteiligt.
Die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten durch die Antragsgegnerin war erforderlich, weil im Nachprüfungs- und Beschwerdeverfahren überdurchschnittlich schwierige Rechtsfragen zu erörtern waren, zu denen noch keine einschlägigen Entscheidungen vorliegen. Das gilt insbesondere für die Auslegung und Auswirkung des europäischen Rechts und der Rechtsprechung des EuGH auf den konkreten Fall.
Der Streitwert war gemäß § 50 Abs. 2 GKG in Höhe von 5% der Bruttoauftragssumme festzusetzen.
Fundstellen