keine Angaben zur Rechtskraft
Entscheidungsstichwort (Thema)
Parabolantenne. Geschäftswert
Leitsatz (amtlich)
1. Bei einem Streit über die Duldung der Anbringung einer Parabolantennenanlage kann der Geschäftswert wie auch sonst bei einem Streit über die Nutzung gemeinschaftlichen Eigentums nach dem Regelwert des § 30 Abs. 2 KostO bestimmt werden.
2. Die nach § 45 Abs. 1 WEG zur Zulässigkeit der Beschwerde erforderliche Beschwer eines Wohnungseigentümers mit italienischer Staatsangehörigkeit, der mit seinem Antrag auf Duldung der Anbringung einer Parabolantenne auf dem Hausdach unterliegt, übersteigt 750, 00 EUR, wenn er über den vorhandenen Kabelanschluss auf Dauer keine italienischen Sender empfangen kann.
Normenkette
WEG 45 I; WEG 48 III
Verfahrensgang
LG Darmstadt (Aktenzeichen 19 T 283/02) |
AG Offenbach (Aktenzeichen 41 II 57/02) |
Gründe
Die Beteiligten sind die Mitglieder der Eigentümergemeinschaft …strasse …weg 34-36 in ….
Sie streiten um die Anbringung einer Parabolantenne auf dem Dach des von der Antragstellerin und ihrem Ehemann seit 1970 bewohnten Hauses …strasse 5. Die Antragstellerin ist gebürtige Deutsche und besitzt auch die italienische Staatsangehörigkeit, ihr Ehemann ist seit Geburt italienischer Staatsangehöriger und zwischenzeitlich pensioniert. Das Anwesen ist mit einem Kabelanschluss versorgt, mit dem aber derzeit kein italienischer Sender empfangen werden kann.
In der Eigentümerversammlung vom 12.04.1996 (Bl. 21 d. A.) wurde das Anbringen von Satellitenschüsseln mehrheitlich abgelehnt und die Entfernung einer installierten Schüssel beschlossen. Zu TOP 7 der Eigentümerversammlung vom 30.03.2001 wurde dieser Beschluss aus 1996 bestätigt und beschlossen, dass für die Eheleute G. und M. eine Sonderregelung gefunden werden sollte.
Der Antragstellerin war durch Beschluss des Amtsgerichts Offenbach am Main vom 19.09.2001 in dem Verfahren 41 II 144/01 (Bl. 115-119 d. A.) aufgegeben worden, eine von ihr am Balkon angebrachte Satellitenschüssel zu entfernen. Außerdem hatte das Amtsgericht den Gegenantrag der Antragstellerin zurückgewiesen, dass sie berechtigt sei, an dem Hausanwesen …straße 5 zu den Bedingungen der jetzigen Antragsgegner eine Satellitenanlage zum Empfang italienischer Sender zu installieren.
Diesen Beschluss hat die Antragstellerin nicht angefochten.
Im vorliegenden Verfahren hat die Antragstellerin die Duldung der fachgerechten Installation einer Parabolantenne auf dem Dach des Hauses …strasse 5 auf ihre Kosten und zu den Bedingungen der Antragsgegner begehrt, hilfsweise die Zuweisung einer geeigneten Stelle zur Installation. Diesen Antrag hat das Amtsgericht durch Beschluss vom 15.05.2001 (Bl. 29-32 d. A.) zurückgewiesen mit der Begründung, es fehle der Antragstellerin das Rechtsschutzbedürfnis, weil in dem Beschluss vom 19.09.2001 über denselben Verfahrensgegenstand bereits rechtskräftig entschieden worden sei.
Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde mit Beschluss vom 16.10.2002 als unzulässig verworfen, da der erforderliche Beschwerdewert von 750 EUR nichtüberschritten sei. Zu einem vermögenswerten Interesse an der Änderung der angefochtenen Entscheidung bzw. der begehrten Installation der Parabolantenne habe die Antragstellerin nichts vorgetragen und es sei auch nichts ersichtlich. Gegen diesen dem Verfahrensbevollmächtigten laut Empfangsbekenntnis am 08.11.2002 (Bl. 69 d. A.) zugestellten Beschluss des Landgerichts hat die Antragstellerin mit am 20.11.2002 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz sofortige weitere Beschwerde eingelegt.
Zur Begründung der Zulässigkeit der Erstbeschwerde trägt die Antragstellerin vor, es seien auch die ihr in dem amtsgerichtlichen Beschluss auferlegten Kosten zusätzlich zu den Installationskosten und dem Materialwert zu berücksichtigen. In der Sache beruft sie sich auf das ihr bzw. ihrem Ehemann auch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zustehende Grundrecht auf Information, das hier Vorrang genieße, da das Eigentum der Antragsgegner nicht nennenswert beeinträchtigt werde, weil die Parabolantenne bei Anbringung auf dem Dach von unten nicht zu sehen sei. Der Anschluss an eine Parabolantenne eines anderen Eigentümers sei durch die zwischenzeitliche Entfernung nicht mehr möglich.
Die Antragsgegner sind der weiteren Beschwerde entgegengetreten und machen geltend, dass weder die Verfahrenskosten, noch die Kosten einer Beseitigung zur Bewertung des Interesses der Antragstellerin an der begehrten Duldung heranzuziehen seien. Sie behaupten, die Antragstellerin habe den Anschluss an eine früher bestehende Parabolanlage eines anderen Miteigentümers abgelehnt.
Die gemäß § 45 Abs. 1 WEG statthafte sofortige weitere Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt worden. Sie ist auch sonst ohne Rücksicht auf die Höhe der Beschwer schon allein deshalb zulässig, weil die Erstbeschwerde der Antragstellerin verworfen worden ist (Palandt/Bassenge: BGB, 62. Aufl., § 45 WEG, Rdnr. 4; Meyer/Holz in Keidel/Kuntze/Winkler: FGG, 15. Aufl., § 27, Rdnr. 2 und 4 m....