Leitsatz (amtlich)
Bei der Zurruhesetzung eines Richters handelt es sich nicht um eine Anordnung i.S.d. § 23 Abs. 1 S. 1 EGGVG.
Tenor
Die Anträge des Antragstellers werden auf dessen Kosten als unzulässig zurückgewiesen.
Der Geschäftswert beträgt 3.000 Euro.
Gründe
Mit Schriftsatz v. 23.11.2004 wandte sich der Antragsteller mit folgendem Begehren an das OLG Frankfurt - Präsidialkanzlei -:
"In Sachen ... (Verfahren des LG... unter Az. 2-22 O 253/93) beantrage ich gem. § 23 ff. EGGVG,
a) dem Herrn Präsidenten des LG ... bzw. dem Präsidium (hilfsweise der Justizverwaltung, vertreten durch den Herrn Minister für Justiz, Wiesbaden) aufzuerlegen, den Richter am LG a.D., Herrn X Y, befristet aus dem Vorruhestand zurückzurufen und weiterhin
b) festzustellen, dass Herr Y als Einzelrichter verpflichtet ist, die von ihm am ... 8.2004 auf den ... 12.2004 anberaumte mündliche Verhandlung unverzüglich wahrzunehmen mit der Maßgabe, das allfällige Teil- und Endurteil gem. den angekündigten Anträgen v. 23. und 24.9.2004 im Verfahren 2-22 O 253/93 zu erlassen."
Die Anträge sind unzulässig.
Entgegen der Annahme des Antragstellers befindet sich Richter am LG Y nicht im - für Richter gesetzlich gar nicht vorgesehenen - Vorruhestand, sondern offensichtlich im vorzeitigen Ruhestand. Auf den vorzeitigen Ruhestand i.S.d. §§ 48 Abs. 3 DRiG, 7 Abs. 3 HRiG besteht ein Rechtsanspruch. Der Dienstherr des Richters - hier das Land Hessen - hat insoweit kein Ermessen (Schmidt/Räntsch, DRiG, 5. Aufl., § 48 Rz. 9; Fürst/Mühl, Richtergesetz, § 48 Rz. 7).
Bei der Zurruhesetzung eines Richters handelt es sich nicht um eine Anordnung, Verfügung oder sonstige Maßnahme einer Justizbehörde zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf den Gebieten des bürgerlichen Rechts, einschließlich des Handelsrechts, des Zivilprozesses, der freiwilligen Gerichtsbarkeit und der Strafrechtspflege i.S.d. § 23 Abs. 1 S. 1 EGGVG, über deren Rechtsmäßigkeit die ordentlichen Gerichte entscheiden können. Deshalb kann der Senat unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen befristeten Rückruf des Richters am LG Y aus dem Ruhestand im Rahmen des Verfahrens nach den §§ 23 ff. EGGVG anordnen.
Der Feststellungsantrag des Antragstellers erweist sich im Übrigen auch deshalb als unzulässig, weil die Justiz- und Gerichtsverwaltung und auch das Gerichtspräsidium kraft Gesetzes gehindert wären, eine Feststellung i.S.d. Feststellungsbegehrens zu treffen. Die Entscheidungen über die Wahrnehmung eines Verhandlungstermins und über verfahrensleitende Maßnahmen sowie Entscheidungen in der Sache sind allein dem zuständigen Richter vorbehalten.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 30 Abs. 1 und 3 EGGVG, 30 Abs. 2 KostO.
Fundstellen
Haufe-Index 1314468 |
NVwZ-RR 2005, 494 |
OLGR-West 2005, 558 |