Entscheidungsstichwort (Thema)
Zu den Voraussetzungen für das Vorliegen eines Testaments
Verfahrensgang
AG Darmstadt (Beschluss vom 08.04.2015; Aktenzeichen 45 VI 582/15) |
BGH (Aktenzeichen IV ZB 20/15) |
Tenor
Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) gegen den Beschluss des AG Darmstadt - Nachlassgericht - vom 08.04.2015 (Nichtabhilfebeschluss vom 28.04.2015) wird als unzulässig verworfen.
Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) gegen den von der Beteiligten zu 3) erklärten Widerruf der der Beteiligten zu 1) von der Erblasserin am 16.03.2003 erteilten Generalvollmacht wird als unzulässig verworfen.
Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) gegen den Nichtabhilfebeschluss des AG Darmstadt - Nachlassgericht - vom 08.04.2015 wird als unzulässig verworfen.
Der Geschäftswert für die Beschwerdeverfahren wird auf 872.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Erblasserin war verheiratet mit dem vorverstorbenen A. Als gesetzliche Erben der Erblasserin in Betracht kommende Verwandte sind derzeit nicht bekannt.
Die Beteiligte zu 1) ist eine langjährige Freundin der Erblasserin. Der Beteiligte zu 2) ist der Sohn der Beteiligten zu 1).
Die Erblasserin hat unter dem Datum 16.03.2003 auf vier einseitig handschriftlich beschriebenen Seiten eigenhändig unterschriebene Erklärungen verfasst: Auf zwei Seiten eine mit "Generalvollmacht" überschriebene Erklärung, mit der der Beteiligten zu 1) u.a. Vollmacht erteilt wird, die Erblasserin in allen Angelegenheiten zu vertreten, ein einseitiges Schriftstück, in dem die Geltung der Vollmacht über den Tod hinaus geregelt wird, sowie ein weiteres mit "Betreuungsverfügung" überschriebenes aus ebenfalls einer Seite bestehendes Dokument. Wegen des Inhaltes der genannten Schriftstücke im Einzelnen wird auf deren Ablichtungen (Bl. 12. ff. d.A.) Bezug genommen.
Mit Schreiben an das Nachlassgericht vom 31.03.2015 (Bl. 1 ff. d.A.) hat die Beteiligte zu 1) mit Bezugnahme auf die vorgenannten Schriftstücke erklärt, mit sofortiger Wirkung alle sich aus dem Nachlass der Erblasserin ergebenden Rechte und Pflichten vollständig persönlich zu übernehmen. Sie hat u.a. weiterhin für den Fall, dass aufgrund einer zwingenden gesetzlichen Vorschrift die vollumfängliche oder teilweise persönliche Übernahme des Nachlasses nicht möglich sein sollte, erklärt, den ihr selbst nicht übertragbaren Anteil auf den Beteiligten zu 2) zu übertragen. Wegen des weiteren Inhaltes des genannten Schreibens nebst der darin enthaltenen Erklärungen auch des Beteiligten zu 2) wird auf Bl. 1 ff. d.A. Bezug genommen. Die Beteiligte zu 1) hat eingehend beim Nachlassgericht am 07.04.2015 ein weiteres vom 04.04.2015 datierendes Schriftstück eingereicht, wonach sie dem Beteiligten zu 2) Generalvollmacht erteile, sie gemäß der transmortalen Generalvollmacht der Erblasserin in allen Rechtsangelegenheiten des Nachlasses der Erblasserin zu vertreten. Wegen des weiteren Inhaltes des genannten Schriftstücks wird auf Bl. 26 d.A. Bezug genommen.
Mit Schriftsatz vom 06.04.2015 (Bl. 27 ff. d.A.) wandte sich der Beteiligte zu 2) an das Nachlassgericht. Er führte aus, dass am 31.03.2015 eine Erstbesichtigung der Wohnung der Erblasserin stattgefunden habe, an der neben den Beteiligten zu 1) und 2) der "Präsident des Ortsgerichts" Stadtl nebst einem Ortsgerichtsschöffen teilgenommen habe. Die vom Ortsgericht getroffenen Maßnahmen zur physischen Sicherung des Nachlasses seien unzureichend. Er forderte das Nachlassgericht auf, geeignete Maßnahmen zu treffen.
Er beantragte zugleich u.a. seine Berufung oder die Berufung der Beteiligten zu 1) als Nachlasspfleger. Er erklärte, der Berufung einer anderen Person zum Nachlasspfleger zu widersprechen und bereits mit dem genannten Schreiben Beschwerde gegen die Berufung eines Nachlasspflegers einzulegen, wenn das Nachlassgericht weder die Beteiligte zu 1) noch die Beteiligten zu 2) berufe.
Mit Beschluss der Rechtspflegerin vom 08.04.2015 hat das Nachlassgericht für die unbekannten Erben der Erblasserin nach § 1960 BGB Nachlasspflegschaft angeordnet und die Beteiligte zu 3) zur Nachlasspflegerin bestellt sowie weitere die Nachlasspflegschaft betreffende Anordnungen getroffen. Wegen des Inhaltes des genannten Beschlusses im Einzelnen wird auch auf Bl. 43 d.A. Bezug genommen.
Am 13.04.2015 haben die Beteiligten zu1) und 2) zu Protokoll der Rechtspflegerin beim Nachlassgericht erklärt, Beschwerde gegen den Beschluss vom 08.04.2015 einzulegen. Auf die Niederschrift vom 13.04.2015 (Bl. 60 d.A.) wird Bezug genommen. In nachfolgenden Schriftsätzen hat der Beteiligte zu 2) erklärt, die Verfahren im Auftrag der Verstorbenen und im Auftrag und Namen der Erben zu führen.
Die Beteiligten zu 1) und 2) haben die Beschwerde u.a. damit begründet, dass die von der Erblasserin unter dem Datum 16.03.2003 verfassten Schriftstücke eine Verfügung von Todes wegen zugunsten der Beteiligten zu 1) enthielten. Aufgrund dieser Verfügung von Todes wegen mit transmortaler Generalvollmacht und Betreuungsverfügung seien spätestens seit dem Tod der E...