Entscheidungsstichwort (Thema)
Nachtrag im Grundbuch durch bevollmächtigten; Grundbuchvollzug
Leitsatz (amtlich)
Die einer Notariatsangestellten im Rahmen der Protokollierung einer Teilungserklärung erteilte Vollmacht der teilenden Alleineigentümerin, eventuell erforderliche Nachtragserklärungen abzugeben, die zur Wahrung dieser Urkunde im Grundbuch erforderlich sind, genügt nicht zur wirksamen Erklärung eines Nachtrags zur Teilungserklärung, in dem die in der Teilungserklärung enthaltene Kostenverteilung ergänzt wird. Durch die bei Anlegung der Wohnungsgrundbücher unterlassene Eintragung dieses Nachtrags wird das Grundbuch nicht i.S.v. § 53 GBO unrichtig.
Normenkette
GBO § 53; WEG §§ 8, 10 Abs. 2
Verfahrensgang
LG Darmstadt (Beschluss vom 22.08.2001; Aktenzeichen 23 T 94/01) |
Tenor
Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 4)-7), 10), 11) und 25)-27) wird als unzulässig verworfen, die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 13), 14), 22), 23) und 28)-32) wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten zu 4)-7), 10), 11), 13), 14), 22), 23), 25)-32) tragen die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 3.000 EUR festgesetzt.
Gründe
Mit notarieller Urkunde vom 30.12.1993 - Urkundenrolle Nr. .../1993 des Notars P mit Amtssitz in O4 - teilte die vormalige Eigentümerin des Grundstücks X-straße ..., die Firma R GmbH mit Sitz in O6, dieses Grundstück in zwei selbständige Grundstücke von ca. 6722 qm und ca. 1730 qm. Auf dem größeren Grundstück sollten 3 Mehrfamilienhäuser, 18 Reihenhäuser sowie eine Tiefgarage mit 16 Plätzen errichtet werden. Zu diesem Zweck teilte die Eigentümerin das Eigentum an der noch zu vermessenden Teilfläche von ca. 6.722 qm in 54 Miteigentumsanteile, jeweils verbunden mit Sonder- bzw. Teileigentum an 38 noch zu errichtenden Wohnungen bzw. Reihenhäusern und 16 Tiefgaragenstellplätzen. Unter Ziff. IV.5. der Urkunde war folgendes bestimmt:
"Die auf das Gemeinschaftseigentum entfallenden Steuern und öffentlichen Abgaben sowie alle sonstigen öffentlichen Gebühren, Versicherungsprämien und Beiträge, insbesondere Wasser-, Gas-und Stromgebühren, werden von den Wohnungseigentümern entsprechend ihren Miteigentumsanteilen getragen, sofern keine getrennte Abrechnung oder Ablesung erfolgt.
Hinsichtlich der Regelung der Kostenverteilung gilt bezüglich der Reihenhäuser Nr. 11-25 und 31-33 eine Auslegungsregel derart, dass diese Einheiten wirtschaftlich so zu behandeln sind, als wären es getrennte, realgeteilte Wohneinheiten mit Grundstück."
Unter Abschnitt V bewilligte und beantragte die Eigentümerin die Teilung und die in Abschnitt IV der Urkunde und die über Sondernutzungsrechte getroffenen Bestimmungen als Inhalt des Wohnungseigentums im Grundbuch einzutragen. In Abschnitt VI der Urkunde erteilte die Eigentümerin zwei Notariatsangestellten Vollmacht, eventuell erforderliche Nachtragserklärungen zu dieser Urkunde in ihrem Namen abzugeben und entgegenzunehmen, die zur Wahrung dieser Urkunde um Grundbuch erforderlich sind, insbesondere die nach erfolgter Vermessung des Grundstücks erforderlichen Identitätserklärungen abzugeben.
Am 13.10.1994 beglaubigte der Notar P zu seiner Urkundenrolle Nr. .../1994 eine Erklärung der Notariatsangestellte S, in der diese unter Bezugnahme auf ihre Bevollmächtigung aus der Urkunde vom 30.12.1993 als Nachtrag zu der Teilungserklärung klarstellte, dass es sich bei den Wohnungseigentumseinheiten Nrn. 11, 18 und 19 des Aufteilungsplans um Reihenhäuser im Sinne der Teilungserklärung handele.
Am 13.4.1995 wurde zu UR- Nr. .../1995 ein weiterer Nachtrag zur Teilungserklärung vom 30.12.1993 öffentlich beglaubigt. Darin erklärte die Notariatsangestellte S unter Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht:
"In Ergänzung der Ziff. IV 5. (Kostenregelung) wird erklärt, dass die Wohnungen Nr. 1-10, Nr. 26-30 und die Wohnungen Nr. 34-38 des Aufteilungsplanes im Hinblick auf die Kosten- und Umlagenverteilung jeweils behandelt werden wie drei voneinander getrennt stehende Mehrfamilienhäuser. Dies gilt auch für die Kosten der Instandhaltung und Instandsetzung."
Die vorgenannten Urkunden nebst einer Identitätserklärung vom 22.7.1994 und weiteren Urkunden, wie Teilungsgenehmigung und Abgeschlossenheitsbescheinigung, überreichte der vorgenannte Notar mit Schreiben vom 13.4.1995 mit dem Antrag, die Urkunden im Grundbuch zu wahren. Schließlich reichte der Notar einen weiteren Nachtrag zur Teilungserklärung vom 2.5.1995 - Urkundenrolle Nr. .../1995, mit dem Auslassungen im Text aufgrund eines Schreibversehens hinsichtlich der Sondernutzungsrechte an Grundstücksflächen und Abstellplätzen ergänzt wurden, bei dem Grundbuchamt ein. Wegen der Einzelheiten der genannten Urkunden wird auf die beigezogenen Grundakten Wohnungsgrundbuch von O3 Blatt ... Bezug genommen.
Die Teilung gem. § 8 WEG wurde nach den Feststellungen des LG am 2.6.1995 durch Anlegen von Grundbuchblättern für jeden Miteigentumsanteil ...