Entscheidungsstichwort (Thema)
Zwangsgeld bei unvollständiger Auskunft
Leitsatz (amtlich)
Kann anhand der Geschäftsunterlagen nicht ermittelt werden, welcher Teil einer Lieferung markenverletzende Ware betraf, muss der Auskunftsschuldner Nachforschungen beim Vorlieferanten und bei den gewerblichen Abnehmern anstellen.
Normenkette
MarkenG § 19; UMV Art. 129
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Beschluss vom 29.01.2021; Aktenzeichen 3-12 O 53/20) |
Tenor
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Der Beschluss des Landgerichts vom 29.1.2021 wird teilweise abgeändert.
Gegen die Antragsgegner wird wegen Nichterfüllung der Auskunftsverpflichtung nach Ziff. II. b) der einstweiligen Verfügung vom 14.9.2020 ein Zwangsgeld in Höhe von je 2.000 EUR, ersatzweise einen Tag Zwangshaft je 1.000 EUR, festgesetzt.
Die Antragsgegner können die Vollstreckung des gegen sie verhängten Zwangsmittels abwenden, indem sie der Auskunftsverpflichtung binnen einer Frist von zwei Monaten ab Zustellung dieses Beschlusses nachkommen.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Kosten des Zwangsmittelverfahrens haben zu 50% die Antragsgegner als Gesamtschuldner und zu 50% die Antragstellerin zu tragen.
Beschwerdewert: 15.000,- EUR
Gründe
I. Die Parteien streiten über die Vollstreckung einer Auskunftsverpflichtung wegen der Verletzung von Markenrechten.
Das Landgericht hat den Antragsgegnern mit einstweiliger Verfügung vom 14.9.2020 untersagt, zwei für die Antragstellerin als Unionsbildmarken geschützte Zeichen für Lebensmittelprodukte mit konserviertem oder getrocknetem Gemüse oder für konservierte Fleischwaren zu verwenden. Es hat den Antragsgegnern unter II. ferner aufgegeben, Auskunft zu erteilen über den Umfang der Verletzungshandlungen unter anderem durch folgende Angaben:
b) die Menge der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Waren sowie die Preise, die für die betreffenden Waren bezahlt wurden, aufgeschlüsselt nach Einzelprodukten.
Die einstweilige Verfügung ist den Antragsgegnern am 29.9.2020 zugestellt worden. Sie haben mit Schreiben vom 21.10. und vom 30.10.2020 Auskünfte erteilt (Anlagen OAST4, OAST6). Die Antragstellerin hält die Angaben für unzureichend.
Das Landgericht hat den Zwangsgeldantrag der Antragstellerin vom 25.11.2020 mit Beschluss vom 29.1.2021 zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragstellerin, der das Landgericht mit Beschluss vom 22.3.2021 nicht abgeholfen hat.
II. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache teilweise Erfolg.
1. Die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung liegen vor. Einstweilige Verfügungen sind sofort vollstreckbar, ohne dass es einer Vollstreckungsklausel bedarf.
2. Die Antragstellerin bemängelt zu Recht, dass die Antragsgegner keine vollständige Auskunft erteilt haben. Entgegen der Ansicht des Landgerichts haben die Antragsgegner die Auskunftsverpflichtung nicht durch eine Negativerklärung erfüllt.
a) Ein Anspruch auf (ergänzende) Auskunftserteilung besteht nicht mehr, wenn der Schuldner eine formell ordnungsgemäße Auskunft erteilt hat. Ob die erteilte Auskunft richtig oder falsch ist, muss gegebenenfalls im Verfahren über die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung geklärt werden. Bei erkennbarer Unvollständigkeit fehlt es jedoch an einer formell ordnungsgemäßen Auskunft. In diesem Fall ist der (titulierte) Anspruch auf Auskunft noch nicht vollständig erfüllt und er kann daher im Wege der Zwangsvollstreckung gemäß § 888 ZPO weiterverfolgt werden (OLG Frankfurt, NJW-RR 2016, 960 - unvollständige Auskunft; Beschl. v. 25.7.2005 - 6 W 6/05 -, Rn. 3, juris; Beschl. v. 13.08.2009 - 6 W 176/08, juris).
b) Die Antragsgegner haben mit Anwaltsschreiben vom 21.20.2020 zunächst dargelegt, die Waren mit dem streitgegenständlichen Logo seien von einer näher bezeichneten Firma in Stadt1 bezogen worden. Hinsichtlich der einzelnen Artikel haben sie jeweils die Gesamtstückzahl der gekennzeichneten Waren sowie die im Bestand verbliebene Mange aufgeführt. Hinsichtlich der Einkaufs- und Verkaufspreise haben sie um Fristverlängerung gebeten (Anlage OAST4). Mit Schreiben vom 30.10.2020 haben die Antragsgegner die gewerblichen Abnehmer der Produkte benannt (Anlage OAST6). Ferner haben sie angegeben, die einzelnen Lieferungen nicht nach der Menge der jeweils mit den Verfügungsmarken gekennzeichneten Produkte aufschlüsseln zu können, da nur Vereinbarungen über die Art der Ware getroffen wurden (z.B. Salami oder Oliven), nicht aber über die Marke. Es seien daher Produkte einer Vielzahl von Herstellern (gemischt) ausgeliefert worden.
c) Mit diesen Angaben genügen die Antragsgegner ihrer Auskunftspflicht nicht. Sie haben die angebliche Unmöglichkeit der Erfüllung des Auskunftstitels nicht ausreichend dargelegt. Hierzu bedarf es substantiierten und nachprüfbaren Vorbringens des Schuldners (Zöller/Stöber, 33. Auflage, § 888, Rn. 11).
aa) Es ist schon nicht nachvollziehbar, wieso die Antragsgegner die Einkaufspreise der gekennzeichneten Produkte nicht angeben können. Denn offensichtlich sin...