Verfahrensgang

LG Darmstadt (Urteil vom 22.10.2019; Aktenzeichen 9 O 386/18)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 27.04.2021; Aktenzeichen VI ZR 845/20)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 22.10.2019 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt, Az.: 9 O 386/18, wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung ihrerseits Sicherheit in Höhe von 110 % des Betrages leisten, dessen Vollstreckung sie betreiben.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 27.403,90 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Kläger begehrt Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, der sich am XX.XX.2018 auf der Autobahnanschlussstelle Stadt1/Stadt2 der BAB ... ereignete.

Der Kläger fuhr mit dem Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ... auf die genannte Autobahnauffahrt in Fahrtrichtung Stadt3 auf. Der Beschleunigungsstreifen (Einfädelungsstreifen) war aufgrund einer Baustelle verkürzt. Zwischen dem Einfädelungsstreifen und der äußerst rechten Fahrbahn der Autobahn befand sich eine gestrichelte gelbe Linie.

Der Beklagte zu 2) befuhr mit dem Lkw der Beklagten zu 3) die rechte Spur der Autobahn. Der Lkw war zum Unfallzeitpunkt bei der Beklagten zu 1) haftpflichtversichert. Es kam zur Kollision der Fahrzeuge.

Der Kläger hat behauptet, er habe das Fahrzeug gemäß Mietkaufvertrag vom 01.04.2018 erworben. Der Vertragspartner, Herr A, habe bereits bei Abschluss des Vertrages sämtliche Rechte und Pflichten bezüglich des Fahrzeugs an den Kläger abgetreten. Hinsichtlich des Anspruchs auf Erstattung von Sachverständigenkosten habe eine Rückabtretung stattgefunden.

Zum Unfallhergang hat der Kläger behauptet, er habe sich mit seinem Fahrzeug am Ende der Auffahrt befunden und sei gerade im Begriff gewesen, auf die Autobahn aufzufahren. Er habe dann feststellen müssen, dass der Lkw der Beklagten zu 3) bereits teilweise auf den Beschleunigungsstreifen gekommen sei und das Fahrzeug des Klägers gerammt habe. Das vom Kläger geführte Fahrzeug habe sich zu diesem Zeitpunkt noch vollständig auf dem Beschleunigungstreifen befunden.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 27.403,90 EUR nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 11.08.2018 sowie vorgerichtlich angefallene Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.358,86 EUR mit 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit Zustellung zu zahlen.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten haben bestritten, dass der Kläger Eigentümer des von ihm geführten Fahrzeugs zum Unfallzeitpunkt gewesen, dass ein Mietkaufvertrag geschlossen worden sei und dass es sich bei derjenigen Person, die die Abtretungserklärung unterschrieben habe, um die berechtigte Person und um deren Unterschrift gehandelt habe.

Zum Unfallhergang haben sie behauptet, der Kläger sei direkt auf die rechte Spur der Autobahn gefahren, ohne den Verzögerungsstreifen zu nutzen. Dabei habe er entweder den Lkw übersehen oder sei aus der Kurve getragen worden. Das Fahrzeug des Klägers sei gegen den Lkw gestoßen, als dieser sich vollständig auf der rechten Spur der Autobahn befunden habe.

Wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.

Das Landgericht hat mit Urteil vom 22.10.2019 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger habe seine Sachbefugnis nicht nachgewiesen. Das erst in der mündlichen Verhandlung vom 26.09.2019 vorgebrachte Beweisangebot sei als verspätet zurückzuweisen gewesen. Die Zulassung des verspäteten Beweisangebots hätte zu einer erheblichen Verzögerung der Erledigung des Rechtsstreits geführt.

Im Übrigen wird auf die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung verwiesen.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Berufung, mit der er seinen ursprünglichen Klageantrag weiterverfolgt.

Zur Begründung führt er aus, das Landgericht habe unberücksichtigt gelassen, dass bereits mit Schriftsatz vom 28.11.2018 eine beglaubigte und unbeglaubigte Fotokopie der Zulassungsbescheinigung vorgelegt worden sei. Der Kfz-Schein würde nur demjenigen erteilt, der Eigentümer des betreffenden Fahrzeugs sei. Aus der Zulassungsbescheinigung Teil II ergebe sich, dass der Kläger seit dem 20.03.2018 als Eigentümer in den Kfz-Brief eingetragen worden sei.

Der Kläger beantragt,

1. die Beklagten unter Aufhebung/Abänderung des Urteils des Landgerichts Darmstadt vom 22.10.2019 als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 27.403,90 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 11.08.2018 zu zahlen,

2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, die vorgerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.358,86 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssat...

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