Entscheidungsstichwort (Thema)

Vergütung des Verfahrensbeistands bei verschiedenen Angelegenheiten

 

Normenkette

FamFG § 158 Abs. 7

 

Verfahrensgang

AG Wiesbaden (Beschluss vom 02.07.2013; Aktenzeichen 537 F 22/13)

 

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beschwerdeführerin zu tragen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 550 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Am 13.2.2013 ging beim Familiengericht ein "Antrag" des Jugendamtes der Stadt O1 ein, der Kindesmutter die elterliche Sorge für ihr am ... 2013 geborenes Kind zu entziehen. Zur Begründung führte das Jugendamt aus, die Kindesmutter leide seit 2009 unter ..., wobei es immer wieder zu psychotischen Schüben komme. Die Kindesmutter stehe unter Betreuung und befinde sich seit August in stationärer psychiatrischer Behandlung. Auf diese Mitteilung des Jugendamtes wurde vom Familiengericht eine Akte mit dem Aktenzeichen 537 F 22/13 angelegt. Mit Beschluss vom 15.2.2013 wurde die Beschwerdeführerin vom Familiengericht zur Verfahrensbeiständin des Kindes bestellt.

Bereits am 30.1.2013 war ein "Antrag" der Großmutter des Kindes - Frau ..., Mutter der Kindesmutter - beim Familiengericht eingegangen, mit welchem diese unter Hinweis auf die bevorstehende Geburt mitteilte, dass die Kindesmutter die elterliche Sorge krankheitsbedingt nicht ausüben könne, weshalb sie beantragte, ihr die Personensorge für das Kind zu übertragen, da sie nicht wolle, dass das Kind nach der Geburt in einer Pflegefamilie untergebracht werde. Auf diesen Schriftsatz hatte das Familiengericht eine Akte unter dem Aktenzeichen 537 F 12/13 angelegt. Die Beschwerdeführerin wurde auch zu diesem Aktenzeichen mit Beschluss vom 15.2.2013 vom Familiengericht zur Verfahrensbeiständin bestellt.

Im Anhörungstermin vom 20.3.2013 ordnete das Familiengericht die Verbindung der Verfahren 537 F 12/13 und 537 F 22/13 an. Mit Beschluss vom 8.4.2013 hat das Familiengericht der Kindesmutter die elterliche Sorge für das Kind entzogen und das Jugendamt der Stadt O1 zum Vormund des Kindes bestellt.

Die Verfahrensbeiständin hat im Hinblick darauf, dass sie vom Familiengericht sowohl unter Aktenzeichen 537 F 12/13 als auch unter Aktenzeichen 537 F 22/13 jeweils mit Beschluss vom 15.2.2013 mit dem erweiterten Aufgabenkreis bestellt worden war, zweimal die Festsetzung einer Vergütung von jeweils 550 EUR - mithin von insgesamt 1.100 EUR - beantragt.

Mit Beschluss vom 2.7.2013 hat der Rechtspfleger des Familiengerichts die an die Verfahrenbeiständin zu zahlende Vergütung auf 550 EUR festgesetzt und den darüber hinausgehenden Antrag zurückgewiesen. Die miteinander verbundenen Verfahren 537 F 12/13 und 537 F 22/13 hätten den gleichen Gegenstand betroffen, weshalb von einer einheitlichen Angelegenheit auszugehen sei und die Vergütungspauschale nicht doppelt anfalle. Gegen diesen der Verfahrensbeiständin am 9.8.2013 zugestellten Beschluss hat die Verfahrensbeiständin am 14.8.2013 Beschwerde eingelegt, mit der sie die Festsetzung einer weiteren Vergütung i.H.v. 550 EUR verfolgt.

II. Die Beschwerde ist gem. §§ 58 ff. FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie wurde fristgerecht eingelegt. Das Familiengericht hat die Beschwerde nach § 61 Abs. 2 FamFG zugelassen.

Die Beschwerde ist jedoch unbegründet.

Gemäß § 158 Abs. 7 S. 2 FamFG erhält der Verfahrensbeistand für die Wahrnehmung der ihm gem. § 158 Abs. 4 FamFG übertragenen Aufgaben für jeden Rechtszug jeweils eine einmalige Vergütung, die sich bei dem hier vorliegenden erweiterten Aufgabenkreis des § 158 Abs. 4 S. 3 FamFG auf 550 EUR bemisst.

Wenn die Bestellung des Verfahrensbeistands in verschiedenen Angelegenheiten erfolgt ist, kann der Verfahrensbeistand die Vergütung in jeder Angelegenheit, in der er bestellt ist, beanspruchen. Verschiedene Angelegenheiten liegen etwa dann vor, wenn das Gesetz - wie etwa beim Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Verhältnis zum Hauptsacheverfahren (§ 51 Abs. 3 S. 1 FamFG) - die Verfahren jeweils als selbständige Verfahren definiert (BGH, Beschl. v. 17.11.2010 - XII ZB 478/10 -, FamRZ 2011, 199). Aber auch dann, wenn von der Bestellung verschiedene Kindschaftssachen betroffen sind, fällt die Vergütung hinsichtlich jeder Angelegenheit gesondert an, selbst wenn diese verschiedenen Angelegenheiten in einem einzigen Verfahren betrieben werden (BGH, Beschl. v. 1.8.2012 - XII ZB 456/11 -, FamRZ 2012, 1630).

Maßgeblich dafür, ob es sich um verschiedene Angelegenheiten handelt, ist somit nicht die Aktenführung des Gerichts, sondern die Einheitlichkeit oder Verschiedenheit der Angelegenheiten, zu welchen die Bestellung als Verfahrensbeistand erfolgte.

Die beim AG Wiesbaden geführten Verfahren 537 F 12/13 und 537 F 22/13 betreffen dieselbe Angelegenheit. Denn sowohl die Mitteilung des Jugendamtes vom 13.2.2013 als auch das bereits anhängige Verfahren 537 F 12/13 hatte die elterliche Sorge der Kindesmutter für das am ... 2013 geborene Kind zum Gegenstand. Die Mitteilung ...

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