Verfahrensgang

AG Flensburg (Beschluss vom 05.05.2015)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Verfahrensbeistands vom 15.6.2015 wird der Beschluss des AG - Familiengericht - Flensburg vom 5.5.2015 unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen teilweise dahingehend abgeändert, dass die dem Verfahrensbeistand auf seinen Vergütungsantrag vom 29.11.2014 aus der Staatskasse zu zahlende Vergütungspauschale gemäß § 158 Abs. 7 FamFG auf 700,00 EUR festgesetzt wird.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Die Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

 

Gründe

I. Die Beschwerdeführerin begehrt die Festsetzung einer weiteren Vergütung als Verfahrensbeistand der Kinder ... auch für den Verfahrensgegenstand Umgang.

Die Beschwerdeführerin ist in dem Ausgangsverfahren betreffend einen Antrag der Kindesmutter auf Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge durch Beschluss des AG - Familiengericht - Flensburg vom 12.12.2013 als Verfahrensbeistand für die Kinder ... bestellt worden, wobei die berufsmäßige Ausübung festgestellt und die weiteren Aufgaben nach § 158 Abs. 4 FamFG übertragen wurden. Die ihr hierfür zustehende Vergütung in Höhe von 1.100,00 EUR hat die Beschwerdeführerin erhalten.

Im Rahmen der Gespräche, die die Beschwerdeführerin mit den beteiligten Kindeseltern und den Kindern ... zur Vorbereitung auf den Anhörungstermin geführt hat, wurde deutlich, dass es wegen der im Raume stehenden Vorwürfe eines sexuellen Missbrauchs den Kindeseltern nicht ausschließlich um die Auseinandersetzung über die elterliche Sorge ging, sondern auch darum, wie der Umgang des Kindesvaters mit den Kindern zukünftig geregelt werden könne. Im Anhörungstermin vor dem AG am 13.1.2014 wurde die Sach- und Rechtslage mit den beteiligten Kindeseltern, der Vertreterin des Kreisjugendamtes und dem Verfahrensbeistand ausführlich erörtert, wobei sich die Erörterungen auch auf Fragen des künftigen Umgangs des Kindesvaters mit den gemeinsamen Kindern erstreckten. Im Anschluss an die Erörterungen schlossen die Beteiligten einen Vergleich, der zu Ziffer 1. eine Einigung der Kindeseltern dahingehend enthält, dass die beiden gemeinsamen Kinder ihren dauerhaften Aufenthalt bei der Kindesmutter haben werden, zu Ziffer 2. eine Bevollmächtigung der Kindesmutter seitens des Kindesvaters, in schulischen und behördlichen Angelegenheiten, in Gesundheitsangelegenheiten sowie Angelegenheiten der Vermögensfürsorge vollständig alleine zu entscheiden, und in Ziffer 3. die Verpflichtung der Kindesmutter den Kindesvater in wichtigen Dingen vor einer von ihr beabsichtigten Entscheidung zu informieren und den Inhalt ihrer Entscheidung an den Kindesvater weiterzuleiten. In Ziffer 4. des Vergleichs haben die Kindeseltern zum Umgang eine konkrete Umgangsvereinbarung getroffen. Der Inhalt des Vergleichs wurde mit allen Beteiligten, auch dem Verfahrensbeistand der Kinder, erörtert und nach Diktat auch von diesem genehmigt bzw. eine entsprechende Zustimmung auch durch ihn erteilt. Ferner wurde der Vergleich durch gesonderten Beschluss familiengerichtlich genehmigt.

Mit Antrag vom 29.11.2014 hat die Beschwerdeführerin eine weitere Vergütung nach § 158 Abs. 7 FamFG für die Regelung des Umgangs in Höhe von 1.100,00 EUR geltend gemacht. Den Vergütungsantrag der Beschwerdeführerin hat das AG - Familiengericht - Flensburg mit Beschluss vom 5.5.2015 abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, dass keine Bestellung durch richterlichen Beschluss vorliege und auch eine konkludente Bestellung nicht in Betracht komme. Ein Verfahrensbeistand werde für einen konkreten Verfahrensgegenstand bestellt, das Umgangsrecht sei aktenkundig aber gerade nicht verfahrensgegenständlich gewesen. Dagegen spreche auch die erfolgte Wertfestsetzung von 3.000,00 EUR.

Gegen diesen Beschluss wendet sich die Verfahrensbeiständin mit ihrer am 15.6.2015 bei Gericht eingegangenen Beschwerde gleichen Datums. Zur Begründung ihrer Beschwerde trägt sie vor, dass durch ihre Vermittlung eine Eskalation des Sorgerechtsstreits durch die vergleichsweise Umgangsregelung habe entschärft werden können. Auf diese gütlichen Regelungsmöglichkeiten seien die Kindeseltern bereits vor der mündlichen Verhandlung durch sie vorbereitet worden. Die zukünftige Sorgerechtsgestaltung sei seitens der Kindeseltern sehr eng mit der zukünftigen Umgangsregelung verknüpft gewesen. Insofern sei in der mündlichen Verhandlung vom 13.1.2014 nach dem durch sie erstatteten Bericht ausführlich sowohl das anhängige Sorgerechtsverfahren als auch der Umgang besprochen worden. Diese Erörterung auch insbesondere zum Umgang habe in ihrem Beisein und unter ihrer Mitwirkung stattgefunden. Dass im Rahmen der Verhandlung die beiden Verfahrensgegenstände elterliche Sorge und Umgang ausführlich erörtert und zum Abschluss gebracht worden seien, ergebe sich auch aus dem Protokoll vom 13.1.2014. Das Umgangsrecht sei somit neben dem Sorgerecht in der mündlichen Verhandlung zum Verfahrensgegenstand geworden. Es könne dahinstehen, ob das erken...

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