Leitsatz (amtlich)
Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs
Tenor
Der in dem Schiedsverfahren zwischen der Insolvenzschuldnerin und der Antragsgegnerin am 18.03.2011 erlassene Schiedsspruch des Einzelschiedsrichters A, in der Fassung des ergänzenden Schiedsspruchs des Einzelschiedsrichters A vom 03.05.2011, wird zugunsten des Antragstellers in Höhe eines Teilbetrages über USD 500.194,48 nebst 4,5 % Zinsen seit dem 27.07.2009 für vollstreckbar erklärt.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Vollstreckbarerklärungsverfahrens zu tragen.
Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.
Der Gegenstandswert des Verfahrens wird auf die Gebührenstufe bis zu EUR 500.000,00 festgesetzt.
Gründe
I. Der Antragsteller wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Stadt1 vom 01.12.2009 (Az.: .../09) zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin, X mbH & Co. KG, Straße1, Gemeinde1, bestellt.
Die Insolvenzschuldnerin hatte mit der Antragsgegnerin am 01.07.2009 einen Vertrag ("Memorandum of Agreement") über den Verkauf des Schiffes B zum Preis von USD 5,0 Mio. geschlossen.
Der Vertrag enthält in Ziffer. 16 eine Schiedsklausel, wonach alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Agreement von einem Londoner Schiedsgericht nach den englischen Schiedsverfahrensgesetzen von 1950 und 1970 einschließlich späterer Fassungen bzw. Modifikationen entschieden werden sollen.
Zur Sicherung des Kaufpreises zahlte die Antragsgegnerin auf ein ehemals bei der Bank1 AG zugunsten der Insolvenzschuldnerin und der Antragsgegnerin gemeinsam geführtes Konto ("joint account") eine Anzahlung in Höhe von USD 500.000,00 ein. Rechtsnachfolgerin der Bank1 AG ist die Bank2 mit Sitz in Stadt2.
Nachdem die Durchführung des Memorandum of Agreement gescheitert war, nahm die Insolvenzschuldnerin die Antragsgegnerin in einem vor dem Einzel-schiedsrichter A in London geführten Schiedsverfahren auf sofortige Freigabe der von den Käufern geleisteten Anzahlung über USD 500.000,00 sowie auf Zahlung von Schadensersatz von rund USD 900.000,00 in Anspruch.
Durch Schiedsspruch vom 18.03.2011 in Verbindung mit einer Ergänzung vom 03.05.2011 wurde die Antragsgegnerin verpflichtet, an die Insolvenzschuldnerin USD 1.481.273,80 sowie USD 9.984,70 nebst 4,5 % Zinsen auf diese Beträge seit dem 27.07.2009 zu zahlen.
Die Forderungen aus dem Schiedsspruch sind durch die Antragsgegnerin in der Folgezeit in Höhe von USD 581.119,32 beglichen worden.
Mit Antragsschrift vom 05.10.2015 hat der Antragsteller unter Berufung auf die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main unter dem Gesichtspunkt des Vermögens i.S.v. § 1062 Abs. 2 ZPO beantragt, den Schiedsspruch in Höhe des im Beschlusstenor wiedergegebenen Teilbetrages für vollstreckbar zu erklären.
Zugleich hat der Antragsteller die öffentliche Zustellung der Antragsschrift beantragt; dieser Antrag wurde zunächst mit Senatsbeschluss vom 07.12.2015 zurück-gewiesen und in der Folgezeit die förmliche Zustellung des Vollstreckbarerklärungsantrages an die Antragsgegnerin veranlasst.
Nachdem sowohl der erste Zustellungsversuch wie auch ein im Jahr 2018 veranlasster erneuter Zustellungsversuch erfolglos geblieben sind, hat der Senat mit Beschluss vom 25.09.2019 die öffentliche Zustellung u.a. der Antragsschrift vom 05.10.2015 an die Antragsgegnerin bewilligt. Innerhalb der gesetzten Äußerungs-frist ist keine Stellungnahme der Antragsgegnerin eingegangen.
II. Auf den Antrag des Antragstellers ist der Schiedsspruch vom 18.03.2011 in Verbindung mit dessen Ergänzung vom 03.05.2011 gemäß § 1061 Abs. 1 ZPO i.V.m. den Vorschriften des New Yorker UN-Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10.06.1958 (UNÜ) in Höhe des vom Antragsteller beantragten Teilbetrages für vollstreckbar zu erklären. Gründe, gemäß § 1061 Abs. 2 ZPO festzustellen, dass der Schiedsspruch im Inland nicht anzuerkennen ist, liegen nicht vor.
Der Antrag ist nach §§ 1025 Abs. 4, 1061 Abs. 1 ZPO i.V.m. den Regeln des UNÜ statthaft und auch im Übrigen zulässig.
Der angerufene Senat ist für die Entscheidung über die Vollstreckbarerklärung des ausländischen Schiedsspruchs nach §§ 1061, 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 ZPO i.V.m. den Bestimmungen des UNÜ zuständig.
Gemäß § 1062 Abs. 2 ZPO ist im Falle eines ausländischen Schiedsortes für einen Antrag auf Vollstreckbarerklärung dasjenige Oberlandesgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat oder sich Vermögen des Antragsgegners oder der mit der Schiedsklage in Anspruch genommene oder von der Maßnahme betroffene Gegenstand befindet, hilfsweise das Kammergericht.
Der hier in Betracht kommende Anknüpfungspunkt "Vermögen" ist hinreichend dadurch belegt, dass - auch - die Antragsgegnerin Inhaberin einer Forderung gegenüber der in Stadt2 ansässigen Bank2 AG ist, nachdem der zur Sicherung des Kaufpreises geleistete Anzahlungsbetrag nach wie vor auf einem Konto der Bank2 AG als Rechtsnachfolgerin der Bank1 AG geführt wird und für ...